Normen
BAO §120;
BAO §198;
BAO §311;
BAO §85 Abs1;
BAO §92 Abs1 litb;
EStG §41 Abs2;
BAO §120;
BAO §198;
BAO §311;
BAO §85 Abs1;
BAO §92 Abs1 litb;
EStG §41 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Verwendung des von der Abgabenbehörde aufgelegten Fragebogens bei Betriebsanmeldung (allgemein) teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt am 19. Oktober 1992 ua mit, er habe im Jahr 1990 aus Vermietung und Verpachtung keine Entgelte erzielt und werde einen "Verlust" erwirtschaften.
Auf Ersuchen des Finanzamtes führte der Beschwerdeführer in Ergänzung des Fragebogens am 23. Dezember 1992 aus, die von ihm ausgeübte Tätigkeit falle nicht unter § 1 Abs 2 LVO. Das zu vermietende Objekt werde derzeit saniert und erst ab dem Jahr 1993 vermietet werden. Wie sich aus der für die Jahre 1990 bis 2000 erstellten Prognoserechnung ergebe, würden in den Jahren 1990 bis 1992 mangels Einnahmen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 37.367 S, 41.670 S und 54.000 S erzielt werden. Im Jahr 1993 würden ebenfalls negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 39.000 S erzielt werden. In den Jahren 1994 bis 2000 würden positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 48.000 S erzielt werden.
In der am 3. Februar 1993 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 erklärte der Beschwerdeführer neben positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von rund 600.000 S negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 41.670 S.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die in § 41 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 660/1989 normierte Frist von zwei Kalenderjahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes für einen Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung vom Beschwerdeführer gewahrt worden ist.
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die eben erwähnte Bestimmung die Ansicht, erst mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 sei ein Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung gestellt worden. Der im Jahr 1992 dem Finanzamt übermittelte Fragebogen könne nicht als Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung angesehen werden. Vielmehr handle es sich bei diesem Fragebogen um eine Anzeige iSd § 120 BAO, die keine Entscheidung der Abgabenbehörde nach sich ziehe. Gleiches gelte für die ebenfalls noch im Jahr 1992 dem Finanzamt übermittelte Ergänzung des Fragebogens. Mit einer Prognose für in Hinkunft zu erzielende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werde kein Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung für ein bestimmtes Jahr gestellt. Bloßen Anzeigen iSd § 120 ff BAO komme somit die Wirkung eines Antrages, über den bescheidmäßig abzusprechen sei, nicht zu. Vor Ablauf des Jahres 1992 sei der Abgabenbehörde überdies die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen. Die Abgabenbehörde wäre daher gar nicht in der Lage gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlustveranlagung überhaupt vorlägen. Erst mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 könne - wenn auch implizit - ein Antrag auf Durchführung einer Verlustverlagung gestellt werden.
Hingegen meint der Beschwerdeführer, der Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung sei an keine Form gebunden, weswegen bloß der darauf gerichtete Wille gegenüber der Abgabenbehörde deutlich zum Ausdruck gebracht werden müsse. Daß er die Durchführung einer Verlustveranlagung wolle, habe er bereits im Jahr 1992 mit Einreichung des Fragebogens und dessen Ergänzung deutlich zum Ausdruck gebracht. Wozu sonst wäre er im Fragebogen von einem "Verlust" im Jahr 1990 ausgegangen und habe diesen in Ergänzung des Fragebogens mit 37.367 S präzisiert. Auch das vom Finanzamt im Jahr 1992 an ihn gestellte Ersuchen darzutun, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht unter § 1 Abs 2 LVO falle, führe zu dem Schluß, daß das Finanzamt seinen Willen auf Durchführung einer Verlustveranlagung erkannt habe. Da der Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung nicht erst mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 gestellt worden sei, habe er die in § 41 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 660/1989 normierte Frist gewahrt.
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist der Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung an keine Form gebunden. Es ist jedoch ein - wenn auch implizierter - Antrag gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 erforderlich, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird.
Anträge iSd § 85 Abs 1 BAO unterliegen im Gegensatz zu Anzeigen iSd §§ 120 ff BAO der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO. Anzeigen dienen nur dazu, die Abgabenbehörde über abgabenrechtlich relevante Tatsachen in Kenntnis zu setzen, wie beispielsweise im vorliegenden Fall von der Aufnahme einer nicht dem Steuerabzug unterliegenden Tätigkeit.
Der vom Beschwerdeführer dem Finanzamt im Jahr 1992 übermittelte und noch im selben Jahr ergänzte Fragebogen stellt eine Anzeige iSd § 120 Abs 1 BAO und keinen Antrag iSd § 85 Abs 1 BAO, über den die Abgabenbehörde daher zu entscheiden gehabt hätte, dar. In dieser Anzeige samt Ergänzung hat die belangte Behörde daher zu Recht keinen Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung erblickt. Über einen solchen Antrag wird überdies nicht mittels eigenständigen Bescheides, sondern mittels Einkommensteuerbescheides bzw eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß eine Veranlagung zur Einkommensteuer unterbleibt, entschieden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den in § 39 Abs 2 Z 6 VwGG dargestellten Gründen abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
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