VwGH 93/14/0168

VwGH93/14/016824.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des K K in I, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 29. Juni 1993, 30.237-3/93, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1979, 1980 und 1984 (mitbeteiligte Parteien: E H in J und Verlassenschaft nach H N), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §23 Z2;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §23 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der in den Streitjahren für seine Ehefrau und drei Kinder unterhaltspflichtig war, erklärte in den Jahren 1979 und 1984 positive Einkünfte von 298 S und 79.399 S sowie im Jahr 1980 negative Einkünfte von 121.248 S.

Anläßlich einer gemäß § 99 Abs 2 FinStrG beim Beschwerdeführer durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe ein Darlehen von der I-AG, Basel (Schweiz), von 72.00 SFR erhalten. Weiters wurde eine an Ing. EH gerichtete Zusage der F-AG, Pontresina (Schweiz), vom 26. Oktober 1978 über die Bereitstellung eines Darlehens von 120.000 SFR bei der I-GmbH, Holland, an eine "Erfindergruppe" vorgefunden.

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm von der I-AG gewährten Darlehens sowie der "Erfindergruppe" und des Zweckes der Zusage eines weiteren Darlehens an Ing. EH keine ausreichenden Auskünfte gab, wurden weitere Ermittlungen durchgeführt, anläßlich derer festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit Ing. EH und Dipl.Ing. HN als Erfinder am 20. Mai 1977 beim Österreichischen Patentamt ein Patent über eine Filtriereinrichtung angemeldet. Die Eintragung des Patentes sei am 2. August 1979 erfolgt, wobei als Inhaber des Patentes Ing. EH aufscheine. Das Patent sei in der Folge durch den Beschwerdeführer, Ing. EH und Dipl.Ing. HN kommerziell verwertet worden.

Die Abgabenbehörde gelangte daher zu dem Schluß, der Beschwerdeführer, Ing. EH und Dipl.Ing. HN (idF: Gesellschafter) hätten zum Zweck der Verwertung des Patentes eine GesBR errichtet. Im Zug der daraufhin bei der GesBR gemäß § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde zunächst festgestellt, es seien keine Aufzeichnungen über die mit der Verwertung des Patentes im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben geführt worden. Wie sich aus der Aufteilung der der GesBR zugeflossenen Beträge ergebe, seien der Beschwerdeführer zu 40 %, Ing. EH zu 51 % und Dipl.Ing. HN zu 9 % an der GesBR beteiligt gewesen. Am 9. Mai 1979 sei das Recht zur Nutzung des Patentes von den solidarisch handelnden Gesellschaftern an die I-AG verkauft worden. Als Kaufpreis sei eine prozentmäßig bestimmte jährliche Lizenzgebühr vom Verwertungsertrag vereinbart worden. Zur Sicherstellung des Kaufpreises sollten die Gesellschafter ein in Raten auszahlbares Darlehen von 180.00 SFR erhalten, dessen Tilgung mit je 50 % der anfallenden Lizenzgebühren zu erfolgen habe. In einem Nachtrag zum Kaufvertrag sei festgehalten, die Gesellschafter hätten von der I-AG auf Grund des am 19. Mai 1978 abgeschlossenen Vorvertrages bereits in den Monaten Juli 1978 bis April 1979 jeweils 10.000 DM, somit insgesamt 100.000 DM, zur Finanzierung der Entwicklungskosten der Filtriereinrichtung erhalten. Dieser Betrag werde als Vorauszahlung für die Lizenzgebühren betrachtet und sei mit den anfallenden Lizenzgebühren ebenso wie der Betrag von 180.000 SFR zu verrechnen. Am 18. Juni 1980 sei der zwischen den Gesellschaftern und der I-AG abgeschlossene Kaufvertrag insofern geändert worden, als sich die Gesellschafter zur aktiven Zusammenarbeit mit der I-AG zwecks weiterer technischer Entwicklung der Filtriereinrichtung verpflichtet hätten. Die Gesellschafter hätten daher das Recht zur Nutzung des am 16. April 1980 zur Filtriereinrichtung angemeldeten Anschlußpatentes an die I-AG verkauft. Hiefür sollten die Gesellschafter ein in Raten auszahlbares Darlehen von 60.000 SFR erhalten, dessen Tilgung ebenso wie das Darlehen von 180.000 SFR erfolgen sollte. Das Patent über die Filtriereinrichtung sei am 18. Mai 1978 von der I-AG beim Europäischen Patentamt in München angemeldet worden. In der Folge habe die I-AG die entgeltliche Verwertung des Patentes anderen Unternehmen gestattet. Am 27. Jänner 1984 habe die I-AG das Recht zur Nutzung des Patentes an die I-GmbH, Hamburg (Deutschland), um 125.000 SFR verkauft, wobei sich die I-GmbH verpflichtet habe, in alle zwischen den Gesellschaftern und der I-AG abgeschlossenen Verträge einzutreten. Bei der I-AG handle es sich um eine am 4. Jänner 1972 gegründete und am 1. November 1984 gelöschte Domizilgesellschaft, die in der Schweiz keine Tätigkeit ausgeübt habe. Anläßlich einer bei Ing. EH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, die F-GmbH, Hard (Vorarlberg), habe der "Erfindergruppe" im Jahr 1978 180.000 S, im Jahr 1979 140.000 S und im Jahr 1980 70.000 S als Zuschüsse zur Finanzierung der Entwicklungskosten der Filtriereinrichtung auf ein auf die Gesellschafter lautendes Bankkonto (idF: Bankkonto) überwiesen. Am 24. Juni 1980 seien auf das Bankkonto von der F-Treuhandgesellschaft, Basel (Schweiz), 152.898 S überwiesen worden. Bei der F-Treuhandgesellschaft handle es sich ebenfalls um eine Domizilgesellschaft mit derselben Anschrift wie die der I-AG. Auf das Bankkonto seien weiters von der I-GmbH im Jahr 1978 435.239 S, im Jahr 1979 871.149 S und im Jahr 1980 307.025 S überwiesen worden, obwohl zwischen den Gesellschaftern und der I-GmbH keine Rechtsbeziehungen bestanden hätten. Die F-AG, bei der es sich ebenfalls um eine Domizilgesellschaft, die in der Schweiz keine Tätigkeit ausgeübt habe, handle, die am 27. November 1971 gegründet und am 1. November 1984 gelöscht worden sei, habe den Gesellschaftern ein Darlehen von 120.000 SFR gewährt. Den Gesellschaftern seien somit insgesamt 360.000 SFR als Darlehen gewährt worden. Zwischen den genannten Unternehmen hätten enge wirtschaftliche Beziehungen bestanden. Die Gesellschafter hätten bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. Vielmehr hätten sie versucht, alle mit der Verwertung des Patentes im Zusammenhang stehenden Umstände zu verschleiern. Auch der Versuch, den Verwaltungsrat der I-AG als Zeugen zu vernehmen, sei gescheitert. Die Prüfer gelangten daher zu dem Schluß, die auf das Bankkonto überwiesenen Beträge, die mittels Dauerauftrages zu 40 % an den Beschwerdeführer, zu 51 % an Ing. EH und zu 9 % an Dipl.Ing. HN weiter überwiesen worden seien, seien den Gesellschaftern als Einnahmen aus der Verwertung des Patentes zuzurechnen, wobei davon ausgegangen werde, mit den Überweisungen der I-GmbH seien die vertraglichen Verpflichtungen der I-AG aus den mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Verträgen erfüllt worden. Gleiches gelte hinsichtlich der Überweisung der F-Treuhandgesellschaft. Die zwischen den Gesellschaftern und der I-AG abgeschlossenen Verträge könnten nicht als Darlehensverträge angesehen werden. Abgesehen davon, daß die Gestaltung dieser Verträge völlig unüblich sei, fehle den Gesellschaftern jede Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bücher der I-AG, um so feststellen zu können, inwieweit die Darlehen bereits getilgt seien. Es fehlten auch Bestimmungen, was zu geschehen habe, falls die Lizenzgebühr nicht die Höhe der Darlehen erreiche. Seitens der I-AG sei bis zu deren Löschung am 1. November 1984 keine Forderung auf Rückzahlung der von der I-GmbH und der F-Treuhandgesellschaft den Gesellschaftern überwiesenen Beträge gestellt worden. Die Überweisungen der I-GmbH und der F-Treuhandgesellschaft stellten daher Vorauszahlungen für zu erwartende Lizenzgebühren, nicht jedoch Darlehen dar. Die F-AG sei beinahe zeitgleich mit der I-AG gegründet und gelöscht worden. Wie sich aus dem Schreiben der F-AG vom 26. Oktober 1978 ergebe, habe diese der "Erfindergruppe" ein Darlehen von 120.000 SFR eingeräumt. Rückzahlungen seien von den Gesellschaftern bisher (Mai 1991) nicht geleistet worden. Da die F-AG bereits am 1. November 1984 gelöscht worden sei, somit ab diesem Zeitpunkt eine Rückzahlung des Darlehens gar nicht mehr möglich wäre, sei die Darlehensschuld zum damaligen Devisenkurs, somit mit 1,022.568 S im Jahr 1984 gewinnerhöhend aufzulösen. Die Prüfer vertraten die Ansicht, wegen der eingetretenen Verjährung seien für das Jahr 1978 keine Bescheide gegenüber des GesBR zu erlassen. Hinsichtlich der Jahre 1979 und 1980 vertraten sie die Ansicht, die von den Gesellschaftern vereinnahmten Beträge seien um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen, weil nicht auszuschließen sei, daß aus der Verwertung des Patentes weitere Einnahmen erzielt worden seien. Die so ermittelten Einnahmen seien um 20 % zu vermindern, womit alle mit der Verwertung des Patentes im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abgegolten seien. Bei der gewinnerhöhenden Auflösung der Darlehensschuld im Jahr 1984 sei kein Sicherheitszuschlag zum Ansatz zu bringen. Betriebsausgaben könnten jedoch nicht angefallen sein. Die somit für die Streitjahre mit 889.811 S, mit 466.332 S und 1,022.568 S ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien dem Beschwerdeführer zu 40 %, Ing. EH zu 51 % und Dipl.Ing. HN zu 9 % zuzurechnen.

Das Finanzamt schloß sich der Ansicht der Prüfer an und erließ - ohne iSd § 81 Abs 2 BAO einen gemeinsamen Bevollmächtigten der GesBR zu bestellten - am 26. Jänner 1993 gegenüber jedem Gesellschafter (in Ansehung des Gesellschafters Dipl.Ing. HN an dessen Verlassenschaft) Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für die Streitjahre, wobei es zur Begründung auf den Prüfungsbericht verwies.

In der am 23. Februar 1993 von der Verlassenschaft nach Dipl.Ing. HN gegen die am 26. Jänner 1993 erlassenen Bescheide erhobenen Berufung wurde ausgeführt, die Bescheide würden aus allen in Betracht kommenden rechtlichen und tatsächlichen Gründen bekämpft. Insbesondere ergebe sich für die Zurechnung der Einkünfte an die Verlassenschaft nach Dipl.Ing. HN kein schlüssiger Anhaltspunkt, weswegen diese Zurechnung im Ausmaß von 9 % der aus der Verwertung des Patentes erzielten Einkünfte zu erfolgen habe. Die auf den Konten des Dipl.Ing. HN eingegangenen Beträge hätten lediglich 180.000 S betragen, wobei die letzte Überweisung im Oktober 1980 erfolgt sei. Es habe keine GesBR zur Verwertung des Patentes bestanden, weswegen die Erlassung von Bescheiden betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unzulässig sei. Die am 26. Jänner 1993 erlassenen Bescheide seien daher ersatzlos aufzuheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Verlassenschaft nach Dipl.Ing. HN ab. Nach Wiedergabe des im Zug der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ermittelten Sachverhaltes, des von den Prüfern gezogenen Schlusses und der von ihnen vertretenen Ansicht führte die belangte Behörde aus, in der Berufung werde nicht in Abrede gestellt, mit den Überweisungen der I-GmbH und der F-Treuhandgesellschaft auf das Bankkonto seien die vertraglichen Verpflichtungen der I-AG aus den mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Verträgen erfüllt worden. Diese Überweisungen seien als Vorauszahlungen für zu erwartende Lizenzgebühren, nicht jedoch als Darlehen anzusehen. Es werde auch nicht bestritten, daß die F-GmbH der "Erfindergruppe" Zuschüsse zur Finanzierung der Entwicklungskosten der Filtriereinrichtung auf das Bankkonto überwiesen habe. Desgleichen werde die steuerliche Erfassung der gewinnerhöhenden Auflösung des Darlehens der F-AG nicht bekämpft. Es werde bloß bestritten, die Gesellschafter hätten zum Zweck der Verwertung des Patentes eine GesBR errichtet. Eine Mitunternehmerschaft, somit eine GesBR im zivilrechtlichen Sinn liege vor, wenn die Beteiligten zur Erreichung des Gesellschaftszweckes durch Mitarbeit, Hingabe von Kapital oder Überlassung von Wirtschaftsgütern beitrügen, wie es zwischen fremden Gesellschaftern üblich sei. Für das Zustandekommen einer GesBR sei kein bestimmter Formalakt erforderlich. Es genüge, wenn das Gesellschaftsverhältnis nach außen hinreichend klar zum Ausdruck komme. Das zwischen den Gesellschaftern bestehende Gesellschaftsverhältnis sei klar zum Ausdruck gekommen. In den den Prüfern vorgelegenen Unterlagen sei immer wieder von der "Erfindergruppe" bestehend aus den Gesellschaftern die Rede. Die Gesellschafter hätten bewußt bei der Entwicklung der Filtriereinrichtung und bei der Verwertung des Patentes zusammengewirkt. Daß eine GesBR zum Zweck der Verwertung des Patentes bestanden habe, ergebe sich auch aus von den Prüfern nicht festgestellten Umständen. So habe Ing. EH anläßlich einer Besprechung im Finanzamt am 5. Dezember 1990 bekannt gegeben, mit dem Bau der Filtriereinrichtung sei schon im Jahr 1975 begonnen worden. Brauchbare Versionen seien erst später hergestellt worden. Dipl.Ing. HN habe die Filtriereinrichtung zusammengebaut. Die zündende Idee sei jedoch vom Beschwerdeführer gekommen. PV, die Stieftochter des verstorbenen Dipl.Ing. HN, habe am 30. November 1990 erklärt, ihr Stiefvater sei in den Jahren 1978 bis 1981 in Ausübung seiner Tätigkeit mit Ausnahme der Wochenenden täglich von seiner Wohnung zu Ing. EH gefahren. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 18. Juni 1990 ausgeführt, Ing. EH habe sich an ihn mit der Bitte um technische Unterstützung bei der Entwicklung einer Filtriereinrichtung gewandt. Für seine Mühewaltung habe er eine Abgeltung, die sich am Erfolg der zu entwickelnden Filtriereinrichtung orientieren sollte, verlangt. Dies sei ihm ebenso wie dem später hinzugezogenen Dipl.Ing. HN von Ing. EH zugesagt worden. Diese Ausführungen könnten nur dahingehend verstanden werden, daß sowohl der Beschwerdeführer als auch Dipl.Ing. HN am wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung des Patentes beteiligt werden sollten, somit nicht im Rahmen von Werkverträgen tätig gewesen seien. Am 12. März 1985 habe die I-GmbH das Recht zur Nutzung des Patentes wegen Änderung ihrer Unternehmenspolitik den Gesellschaftern zum Rückkauf angeboten, was von diesen jedoch mit Schreiben vom 18. März 1985 abgelehnt worden sei. Für die Tatsache, daß die Gesellschafter als Mitunternehmer zum Zweck der Verwertung des Patentes anzusehen seien, spreche insbesondere die niederschriftlich festgehaltene Aussage des Ing. EH vom 20. Juli 1990:

"Ich teile mit, daß hinsichtlich der 'Erfindergruppe' ursprünglich keinerlei

(schriftliche) Rechtsbeziehungen vereinbart worden sind, jedenfalls standen KK (Beschwerdeführer) und Dipl.Ing. HN (Schwiegervater des KK) nicht im Rechtsverhältnis eines Dienst- oder Werkvertrages zu mir. Beim Steuerberater Dr. OM (dies war mein Steuerberater) wurde eine eigene 'Buchhaltung' für die 'Erfindergruppe' geführt. Ich habe am Anfang das Projekt finanziert und die gesamte Geschäftsabwicklung durchgeführt, während sich die beiden anderen aufs 'reine' Erfinden des Weinfilters konzentriert haben. Die Erfindung selbst hat KK getätigt. Ich war Ideenlieferant bzw beurteilte, ob die Entwürfe und Modelle in der tatsächlichen Anwendung (in der Praxis) auch funktionierten und anwendbar waren. Später setzen wir ein handschriftliches Schriftstück auf, worin die Verteilung der zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Filters im Verhältnis 51 % (ich), 40 % (KK) und 9 % (Dipl.Ing. HN) festgelegt wurde. Mein Anteil von 51 % erklärt sich daraus, daß ich vorfinanzierte, meine Räumlichkeiten und Gerätschaften in J (dort wurde in einer umgebauten Garage die Erfindertätigkeit ausgeübt) zur Verfügung stellte und die kaufmännischen bzw buchhalterischen Angelegenheiten rund um die Erfindertätigkeit erledigte. KK und Dipl.Ing. HN hingegen konzentrierten sich auf das 'reine' Erfinden. Die Geschäftsführung (Büro, Betrieb, Weinkellerei, Erfinderlokal) war in J. Über das Konto .... bei der Volksbank S, Filiale J, (ie das Bankkonto) war allein ich zeichnungsberechtigt. Allerdings habe ich diesbezüglich der Volksbank den Dauerauftrag erteilt, die eingehenden Gelder im Verhältnis 51 % (ich) und 49 % (KK und Dipl.Ing. HN) auf die jeweiligen Konten zu überweisen. Patentinhaber des österreichischen Patentes waren ich, KK und Dipl.Ing. HN."

Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 24. September 1968 zu Protokoll gegeben, an der "Erfindergruppe" seien der Beschwerdeführer zu 40 %, Ing. EH zu 51 % und Dipl.Ing. HN zu 9 % beteiligt gewesen. Die kaufmännischen Agenden der "Erfindergruppe" habe Ing. EH erledigt. Von der F-AG sei ein Darlehen von 120.000 SFR gewährt worden. Bis zum heutigen Tag sei jedoch nichts getilgt worden. Nach dem Jahr 1980 seien keine Beträge auf das Bankkonto überwiesen worden. Die Ausführungen in der Berufung, die letzte Überweisung aus der Verwertung des Patentes auf Konten des Dipl.Ing. HN sei im Oktober 1980 erfolgt, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, weil auf dem Bankkonto nach dem Oktober 1980 keine Beträge mehr eingegangen und somit auch keine mehr hätten weiter überwiesen werden können. Die Tatsache, daß den Gesellschaftern auch noch im Jahr 1984 Einkünfte zuzurechnen seien, ergebe sich nicht aus einem in diesem Jahr erfolgten Geldfluß, sondern aus der gewinnerhöhenden Auflösung der Darlehensschuld gegenüber der F-AG. Im übrigen entspreche der in der Berufung als zugeflossen bezeichnete Betrag von 180.000 S, der laut einer Aussage der PV vom 29. Oktober 1990 185.149,18 S betragen habe, etwa 9 % der in den Jahren 1978 bis 1980 auf das Bankkonto überwiesenen 2,156.311 S.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe das Ergebnis eines gegen die "Erfindergruppe" gerichteten Finanzstrafverfahrens, von dem er keine Kenntnis habe, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es sei daher das Parteiengehör verletzt worden.

Diese Behauptung ist aktenwidrig. Zwar ist gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. Juli 1990 ein Finanzstrafverfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1985 eingeleitet worden, das jedoch mit Bescheid vom 9. August 1993 eingestellt worden ist. Gegen die "Erfindergruppe" ist niemals ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden. Dies wäre nach den Bestimmungen des FinStrG auch unzulässig gewesen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein Finanzstrafverfahren nicht einmal erwähnt.

Der Beschwerdeführer bekämpft primär die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft bzw einer GesBR zwischen den Gesellschaftern, wobei er zunächst auf den rechtlichen Unterschied zwischen einer Mitunternehmerschaft iSd Steuerrechtes und einer GesBR iSd Zivilrechtes hinweist.

Ob im Beschwerdefall zutreffend vom Vorliegen einer GesBR auszugehen ist, ist für die zu lösende Rechtsfrage belanglos. Entscheidend ist, ob die belangte Behörde zu Recht annehmen durfte, die Gesellschafter hätten sich unter Tragung des Unternehmerrisikos zwecks Erzielung von Einkünften zusammengeschlossen (Mitunternehmerschaft).

Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 f) nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die belangte Behörde konnte bereits auf Grund des Umstandes, daß die Gesellschafter das Recht zur Nutzung des Patentes an die I-AG verkauft haben, sich in der Folge zur aktiven Zusammenarbeit mit der I-AG zwecks weiterer technischer Entwicklung der Filtriereinrichtung verpflichtet haben und es auch tatsächlich zu dieser Zusammenarbeit gekommen ist, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen zu dem Schluß gelangen, die Gesellschafter hätten sich zu einer gemeinsamen betrieblichen Tätigkeit zusammengeschlossen. Dazu kommt, daß die Gesellschafter ein Bankkonto geführt haben, auf das die mit der Verwertung des Patentes im Zusammenhang stehenden Beträge überwiesen worden sind. In dem zum Großteil von Amts wegen unter Mithilfe der Informationszentrale Ausland des Deutschen Bundesamtes für Finanzen beigebrachten aktenkundigen Schriftstücken werden als Vertragspartner die Gesellschafter bzw die "Erfindergruppe" genannt. Auf Grund der Ausführungen des Ing. EH am 5. Dezember 1990, insbesondere jedoch dessen Ausführungen am 20. Juli 1990 konnte die belangte Behörde ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen zu dem Schluß gelangen, die Gesellschafter hätten eine gemeinsame betriebliche Tätigkeit ausgeübt. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 18. Juni 1990, wonach er für seine Mühewaltung eine Abgeltung, die sich am Erfolg der zu entwickelnden Filtriereinrichtung orientieren sollte, verlangt habe, was ihm ebenso wie Dipl.Ing. HN von Ing. EH zugesagt worden sei. Auch die Ausführungen der PV und der Ehefrau des Beschwerdeführers weisen auf das Vorliegen einer gemeinsamen betrieblichen Tätigkeit hin. Unrichtig ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, Patentanmelder und Patentinhaber sei allein Ing. EH gewesen. Richtig ist, daß bei der Anmeldung beim Österreichischen Patentamt alle Gesellschafter als Erfinder bezeichnet worden sind, während als Inhaber des Patentes nur Ing. EH genannt ist. Beim Europäischen Patentamt sind als Erfinder alle Gesellschafter genannt. In der Beschwerde wird zugegeben, die Gesellschafter hätten sich zu einer Gemeinschaft zusammengetan, um eine Filtriereinrichtung zu bauen, wobei Ing. EH die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und den Sachaufwand bestritten habe. Die "Erfindergruppe" habe sich jedoch mit der Anmeldung des Patentes aufgelöst und die Verwertung des Patentes Ing. EH allein überlassen. Diese Behauptung widerspricht sowohl der Aktenlage als auch der Lebenserfahrung, weil sich mit dieser Vorgangsweise der Beschwerdeführer und Dipl.Ing. HN der Früchte ihrer Leistungen entledigt hätten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, er sollte zu 40 % und Dipl.Ing. HN zu 9 % an allfälligen künftigen, von Ing. EH aus der Verwertung des Patentes erzielten Erträgen beteiligt sein. Gerade dieser Umstand spricht entgegen den daraus vom Beschwerdeführer gezogenen Schlußfolgerungen für das Vorliegen einer gemeinsamen betrieblichen Tätigkeit Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde auf Grund der Benennung des Bankkontos mit den Namen der Gesellschafter ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen davon ausgehen, den Gesellschaftern seien gemeinsame Einnahmen zugeflossen. Weswegen das Bankkonto trotz der Benennung allein Ing. EH zuzurechnen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dazu kommt, daß die auf das Bankkonto überwiesenen Beträge mittels Dauerauftrages zu 40 % an den Beschwerdeführer, zu 51 % an Ing. EH und zu 9 % an Dipl.Ing. HN weiter überwiesen worden sind. Daß vor der Anmeldung des Patentes keine Einnahmen erzielt worden sind, ist unbestritten. Daraus kann jedoch keineswegs der Schluß gezogen werden, die Gesellschafter hätten keine gemeinsame betriebliche Tätigkeit ausgeübt. Bemerkt wird, daß in der Berufung der Verlassenschaft nach Dipl.Ing. HN von einem zugeflossenen Betrag von 180.000 S (richtig: 185.149,18 S) die Rede ist, was etwa 9 % der in den Jahren 1978 bis 1980 auf das Bankkonto überwiesenen 2,156.311 S entspricht. Auch daraus konnte die belangte Behörde den Schluß ziehen, die Gesellschafter hätten eine gemeinsame betriebliche Tätigkeit ausgeübt.

Mit der Frage des Vorliegens von Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaftern und der I-AG und mit der Frage der gewinnerhöhenden Auflösung des von der F-AG gewährten Darlehens im Jahr 1984 hat sich die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise auseinandergesetzt. Zu diesen Fragen wurde im Berufungsverfahren kein Vorbringen erstattet. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind zum Teil aktenwidrig.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, welche Ermittlungen vermißt werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt - wie bereits ausgeführt - nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den in § 39 Abs 2 Z 6 VwGG dargestellten Gründen abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 24. November 1998

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