VwGH 93/12/0016

VwGH93/12/001611.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der E in H, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, Schiffgasse 6/I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 19. November 1992, Zl. Präs.-K-120/1991-2, betreffend Fortzahlung von Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Normen

DGO Graz 1957 §31 Abs8 idF 1989/037;
MSchG Stmk 1957 §13 Abs1;
DGO Graz 1957 §31 Abs8 idF 1989/037;
MSchG Stmk 1957 §13 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Fortzahlung von Nebengebühren (Nachtbereitschaftsentschädigung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung) für den Zeitraum ab 15. Juli 1991 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Februar 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz und ist seit Jänner 1987 als Heimerzieherin in einer von der Stadt Graz betriebenen Jugendwohngemeinschaft tätig.

Im Rahmen eines Dienstplanes verrichtete die Beschwerdeführerin außerhalb der Normalarbeitszeit diverse Nachtbereitschafts-, sowie Sonn- und Feiertagsdienste. Diese regelmäßig geleisteten Dienste wurden der Beschwerdeführerin mit sogenannten "Nebengebühren" im Sinne der Bestimmungen der geltenden Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz aus den Titeln einer Zulage für Nachtbereitschaftsdienst (eigentlich Bereitschaftsentschädigung gemäß § 31 Abs. 2 Z. 5 bzw. § 31e DO) und einer Mehrdienstzulage (eigentlich Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 31 Abs. 2 Z. 3 bzw. § 31c DO) abgegolten. Diesbezügliche Nebengebühren erhielt die Beschwerdeführerin in den ersten vier Monaten des Jahres 1991 in einer "Bandbreite von S 3.360,-- bis S 11.724,-- monatlich" ausbezahlt.

Am 13. Mai 1991 teilte die Beschwerdeführerin ihrem Dienstgeber mit, daß sie schwanger sei. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie weder zu Nachtbereitschaftsdiensten noch zu Sonn- oder Feiertagsdiensten herangezogen. Den letzten Nachtbereitschaftsdienst leistete die Beschwerdeführerin am l0. Mai 1991, den letzten Sonn- bzw. Feiertagsdienst am 12. Mai 1991. Ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt entfiel die Anweisung von Nebengebühren. Am 27. Mai 1991 beantragte die Beschwerdeführerin einen bescheidmäßigen Abspruch bzw. einen Feststellungsbescheid über ihren weiteren Anspruch auf "Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste" und führte aus, daß diese "Zulagen" regelmäßig ausbezahlt worden und somit fixer Bestandteil ihres Gehaltes seien. Außerdem verwies die Beschwerdeführerin auf § 13 des steiermärkischen Mutterschutzgesetzes, wonach ihr aufgrund einer Schwangerschaft kein Verdienstentgang entstehen dürfe.

Wegen eines bereits vor Jahren erlittenen Bandscheibenvorfalles und den dadurch in der Schwangerschaft auftretenden heftigen Beschwerden sowie einer ebenso erst durch die Schwangerschaft bedingten Kreislaufschwäche begab sich die Beschwerdeführerin ab dem 15. Juli 1991 in frühzeitigen Mutterschutz. Dies erfolgte im ausdrücklichen Einverständnis bzw. unter ausdrücklicher Kenntnis seitens des Dienstgebers.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 4. September 1991 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 1991 auf Fortzahlung von Nebengebühren abgewiesen; in der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1957 über den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen der steirischen Gemeinden nicht angewendet werden könne, weil im gegenständlichen Fall die den Nebengebühren zugrundeliegenden Dienste nicht regelmäßig geleistet worden seien und somit das Ausmaß an Nebengebühren, welches die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte, nicht eruiert werden könne. Außerdem sei aus dem Fehlen einer Regelung über die Bemessungsgrundlage darauf zu schließen, daß die Bestimmung des § 13 Abs. 1 leg. cit. auf Verdiensteinbußen einer schwangeren Dienstnehmerin, die dadurch einträten, daß sie keine einzeln abzugeltenden Mehrdienstleistungen mehr erbringen dürfe, nicht anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, daß schon anhand des Wortlautes des § 13 Abs. 1 leg. cit. und mit Hilfe der Gesetzesanalogie eine allfällige Normlücke bezüglich der Bestimmung des Umfanges bzw. der Berechnung wohl von der erstinstanzlichen Behörde zu schließen und daher auch die Fortzahlung der betreffenden Nebengebühren jedenfalls weiter zu gewähren gewesen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde nach Zitierung der §§ 31 Abs. 8 der Dienst- und Gehaltsordnung (DO) und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen der steirischen Gemeinden auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 als vergleichbare Bestimmung zu § 31 Abs. 6 und 8 DO. Demnach könne die Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde der Schwangerschaft nicht dem ersten Satz des § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz zugeordnet werden und es habe die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren einzutreten. Außerdem enthalte das Mutterschutzgesetz keine Regelung über das fortzuzahlende Entgelt, es könne daher auch keine Rede davon sein, daß das Mutterschutzgesetz in dem hier gegebenen Rahmen als lex specialis dem § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz vorginge. Diese Grundsätze gälten sinngemäß auch für nicht pauschalierte, d.h. im nachhinein auszuzahlende Nebengebühren, durch welche jeweils einzelne Tätigkeiten abgegolten würden. Wenn diese Tätigkeiten nicht mehr erbracht würden, entfalle auch der Anspruch auf ihre Abgeltung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Recht nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes des Steiermärkischen Landtages vom 23. Mai 1957 über den Mutterschutz als auch in ihren gemäß § 31 Abs. 8 und 9 der geltenden Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz gewährleisteten subjektiven Rechten, wonach eine öffentlich-rechtliche Bedienstete weder durch Schwangerschaft noch durch Krankheit einen Anspruch auf nicht pauschalierte Nebengebühren völlig verliere, verletzt.

Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gesetz vom 23. Mai 1957 über den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen der steirischen Gemeinden, auf die das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, keine Anwendung findet, LGBl. Nr. 42/1957 (§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 65/1975):

"§ 2 Allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

(2) Die Achtwochenfrist wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Termin, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

§ 4 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Wochen.

(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung solange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. .....

§ 5 Verbot der Nachtarbeit

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von der durch Abs. 2 zugelassenen Ausnahme - in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten beschäftigt sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird.

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen, abgesehen von den durch Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen, von den durch Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung in Anstalten der Gemeinden, in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird, im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn in der der Sonn- und Feiertagsarbeit folgenden Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden an eine Nachtruhe gewährt wird.

§ 13 Weiterzahlung des Entgeltes

(1) Dienstnehmerinnen ist für Zeiträume, in denen sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beschäftigt werden dürfen, sowie für Zeiträume, für die auf Grund der Bestimmungen des § 3 oder des § 4 Abs. 3 keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, das Entgelt weiter zu gewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht für Zeiträume, wahrend deren Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955, bezogen werden kann, ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.

(3) Ansprüche weiblicher Bediensteter im Sinne des § 1 Abs. 1 auf die Sonderzahlungen nach den jeweils für die übrigen steirischen Gemeindebediensteten in Geltung befindlichen Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt."

Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976 (Abs. 6 und Abs. 8 in der Fassung LGBl Nr. 37/1989):

"§ 31 Diensteinkommen

(1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Zulagen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu.

(2) Nebengebühren sind

  1. 1. die Überstundenvergütung (§ 31 a),
  2. 2. die Pauschalvergütung für verlängerte Wochendienstzeit(§ 31 b),
  3. 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 31 c),
  4. 4. die Journaldienstzulage (§ 31 d),
  5. 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 31 e),

    ..........

(8) Der Anspruch auf nicht pauschalierte Nebengebühren, die gemäß § 52a für die Ruhegenußzulage anrechenbar sind, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nicht berührt. Ist der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er den Anspruch auf derartige Nebengebühren

bei einer Dauer des Dienst-

verhältnisses zur Stadt bis zur Dauer

von von

weniger als 4 Monaten 4 Wochen,

4 Monaten 6 Wochen,

2 Jahren 9 Wochen,

3 Jahren 12 Wochen,

5 Jahren 14 Wochen,

8 Jahren 16 Wochen.

Wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebühren dem Beamten die für die Ruhegenußzulage anrechenbaren nichtpauschalierten Nebengebühren in demselben Ausmaß, in dem sie ihm für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten. Ist jedoch in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten bzw. wäre eine solche ohne Dienstverhinderung eingetreten, so gebühren ihm jene gemäß § 52 a für die Ruhegenußzulage anrechenbaren nichtpauschalierten Nebengebühren, auf die er Anspruch hatte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre. In diesem Falle sind die Nebengebühren in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Beamten bei Dienstanwesenheit gebühren würden. Nebengebühren, die der Beamte in dem dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat für zeitlich begrenzte, saisonbedingte oder nur ausnahmsweise zu leistende Tätigkeiten bezogen hat, sind unter Bedachtnahme auf die zeitliche Begrenzung, das Auslaufen der Saison oder den Abschluß der ausnahmsweise zu leistenden Tätigkeit insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Beamten bei Dienstesanwesenheit gebühren würden. Für die Bemessung der Dauer des Anspruches sind Zeiten von Dienstverhältnissen zur Stadt Graz zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn das Dienstverhältnis durch eine Kündigung seitens des Dienstnehmers, eine Dienstesentsagung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung unterbrochen worden ist."

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, daß die belangte Behörde rechtsirrig auf die Bestimmung des § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz verwiesen habe. Dies sei im konkreten Fall nicht zulässig, weil sowohl das Steiermärkische Mutterschutzgesetz in seinem § 13 Abs. 1 als auch der § 31 Abs. 1 und 8 DO (zweiter Fall) ausdrücklich anderslautende Bestimmungen enthalte. Die geltende DO sehe während eines Beschäftigungsverbotes (im Sinne der Bestimmung des Steiermärkischen Mutterschutzgesetzes) eine Einstellung des Diensteinkommens nicht vor. Außerdem fielen die begehrten Nebengebühren insgesamt unter den Begriff des Diensteinkommens. Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des § 52a der geltenden DO und den dort angeführten Querverweis auf die Bestimmung des § 49 ASVG, wonach offenbar auch alle Bestandteile des Diensteinkommens (und somit auch alle Nebengebühren) eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Landeshauptstadt Graz als "Entgelt" anzusehen seien. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Mutterschutzgesetzes bringt die Beschwerdeführerin vor, daß nach dem Willen des Steiermärkischen Landesgesetzgebers die Wendung "das Entgelt weiter zu gewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte" das volle Entgelt und nicht bloß nur ein "Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt" bedeute. Im Unterschied zum bundesgesetzlichen Mutterschutzgesetz beziehe sich die Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Mutterschutzgesetzes bezüglich der Weiterzahlung des Entgeltes ausdrücklich auf alle Zeiträume, in denen eine Dienstnehmerin nach den sonstigen Bestimmungen des Steiermärkischen Mutterschutzgesetzes eben nicht beschäftigt werden dürfe. Das Steiermärkische Mutterschutzgesetz sei als "lex specialis" anzusehen und gehe daher allen übrigen Bestimmungen der DO vor. Außerdem habe die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des frühzeitigen Mutterschutzes, dem 15. Juli 1991, ihren Dienst nach den Weisungen ihres Dienstgebers im Hinblick auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Mutterschutzgesetzes nur eingeschränkt geleistet. Wenn die daran anschließende Zeit des "vorzeitigen Mutterschutzes" nach der geltenden Krankenfürsorgesatzung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz als "Krankheit" anzusehen wäre, müßte selbst auch in diesem Falle die Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 8 (zweiter Fall) DO ihren Anspruch auf Fortzahlung der nicht pauschalierten Nebengebühren zumindest noch für einen Zeitraum von 16 Wochen behalten haben. Nach § 31 Abs. 9 DO obliege die Zuerkennung der Nebengebühren dem Stadtsenat, wobei eine gleichmäßige Behandlung aller Bediensteten zu gewährleisten sei. Da die belangte Behörde aber die konkrete Entscheidung wohl nicht "im Sinne des Gesetzes" getroffen habe, liege seitens der belangten Behörde auch ein Ermessensfehler vor. Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Tatsache des frühzeitigen Mutterschutzes im Verwaltungsverfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben sei.

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin vor der Meldung ihrer Schwangerschaft zu Nachtbereitschafts- sowie Sonn- und Feiertagsdiensten herangezogen wurde, wobei diese Dienstleistungen durch nicht pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 31c und 3le DO abgegolten wurden.

Zunächst ist festzuhalten, daß auf den Beschwerdefall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur die Bestimmungen des stmk. Mutterschutzgesetzes 1957 und die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Stadt Graz, nicht jedoch das Gehaltsgesetz 1956 und das Mutterschutzgesetz 1979 anzuwenden sind. Damit kann auch die zu den zuletzt genannten Rechtsgebieten ergangene Rechtsprechung zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht unbesehen herangezogen werden.

§ 13 Abs. 1 stmk. MSchG 1957 ordnet an, daß Dienstnehmerinnen für Zeiträume, in denen sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beschäftigt werden dürfen, sowie für Zeiträume, für die auf Grund der Bestimmungen des § 3 oder des § 4 Abs. 3 keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, das Entgelt weiter zu gewähren ist, das sie ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung nur auf jene Zeiträume anzuwenden, in denen die Dienstnehmerin überhaupt nicht beschäftigt werden kann, sei es, daß für sie ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht (§ 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 stmk. MSchG 1957) oder keine Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 3 oder des § 4 Abs. 3 stmk. MSchG 1957 gegeben ist, nicht jedoch auf jene Fälle, in denen zum Schutz der Dienstnehmerin bloß Arbeitszeitbeschränkungen (§§ 5 bis 7 stmk. MSchG 1957) angeordnet werden.

Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin nach der Meldung ihrer Schwangerschaft aufgrund der Bestimmungen der §§ 5 und 6 stmk. MSchG 1957 ab dem 13. Mai 1991 weder zu Nachtbereitschafts- noch zu Sonn- und Feiertagsdiensten herangezogen.

Wendet man die oben dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, ergibt sich, daß der Beschwerdeführerin bis zur Inanspruchnahme des vorzeitigen Mutterschutzes (15. Juli 1991) auch keine Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen abzugelten waren. Der angefochtene Bescheid entspricht somit - soweit er den Zeitraum vom 13. Mai 1991 bis 15. Juli 1991 betrifft - der Rechtslage, sodaß die vorliegende Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.

Für den Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin nach §§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1 des stmk. MSchG (überhaupt) nicht beschäftigt werden durfte (also ab dem 15. Juli 1991), hatte sie jedoch nach § 13 Abs. 1 leg. cit. weiterhin Anspruch auf jenes Entgelt, das sie ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.

Soweit die belangte Behörde vermeint, daß hinsichtlich der Fortzahlung nicht pauschalierter Nebengebühren während der Schwangerschaft weder in der DO noch im stmk. MSchG eine konkrete Regelung bestehe und mit Rücksicht darauf, daß die Schwangerschaft auch nicht unter die im § 31 Abs. 8 DO genannten Gründe einer Dienstverhinderung falle, auch eine befristete Zuerkennung der gegenständlichen Nebengebühren nicht vertretbar sei, ist festzuhalten, daß § 31 Abs. 8 DO die Weitergewährung nicht pauschalierter Nebengebühren für den Fall eines Urlaubes oder einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit regelt. Der Grazer DO ist damit (anders als dem GG 1956) eine Weiterzahlung nicht pauschalierter Nebengebühren nicht fremd, sodaß sich zur Berechnung jenes "Entgeltes, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte", die analoge Anwendung der genannten Regelung anbietet. Das Diensteinkommen, das die Beschwerdeführerin vor ihrer Schwangerschaft bezogen hat, setzte sich zusammen aus ihrem Monatsbezug nach § 31 Abs. 1 DO und den Nebengebühren nach § 31 Abs. 2 DO, in denen Vergütungen in monatlich unterschiedlicher Höhe (für Nachtbereitschaft und Mehrdienstleistungszulagen für Sonntagsdienste) enthalten waren. In Anwendung des § 31 Abs. 8 DO gebührten der Beschwerdeführerin für die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes die für die Ruhegenußzulagen anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren in demselben Ausmaß, in dem sie ihr für den dem Beginn der Schwangerschaft vorangegangenen Kalendermonat zukamen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der so bestimmte Zeitraum nur dann zur Berechnung herangezogen werden kann, wenn die Beamtin in diesem Kalendermonat auch die volle Dienstleistung erbracht hat und keine Abwesenheit vom Dienst (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub etc.) vorgelegen ist. Im Fall des Vorliegens von Dienstverhinderungen wäre der jeweils vorangehende Kalendermonat, der den vorstehenden Anforderungen entspricht, zur Berechnung heranzuziehen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterzahlung der Nebengebühren auch für den Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbotes verneint hat, hat sie den angefochtenen Bescheid - soweit er den Zeitraum ab 15. Juli 1991 betrifft - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; er war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen bereits enthalten ist (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage, S. 534 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung) und die Stempelgebühren für die Vorlage weiterer Beilagen zur zweckentspechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

Wien, am 11. November 1998

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