VwGH 97/21/0508

VwGH97/21/05085.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des MD, geboren am 24. Februar 1970, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in Wien XXII, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 2. Mai 1997, Zl. Fr-87/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Ausweisungsbescheid, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1997 wies die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den genannten Bescheid als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine nicht in deutscher Sprache verfaßte Berufung gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid eingebracht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde erster Instanz mit Schriftsatz vom 27. März 1997 einen Verbesserungsauftrag unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist erteilt. Diesen Auftrag habe der Beschwerdeführer am 3. April 1997 unter der Anschrift Flughafensozialdienst, Kaunitzgasse 12, 1060 Wien, zugestellt erhalten. Diesem Verbesserungsauftrag habe er nicht entsprochen, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe den Verbesserungsauftrag erst rund drei bis vier Tage vor Verfassung des Verbesserungsschriftsatzes am 22. April 1997 erhalten. Der Schriftsatz sei an ihn per Adresse Flughafensozialdienst, zu Hd. Herrn Dr. Erich Dimitz, 1060 Wien, Kaunitzgasse 12, gerichtet worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer jedoch in Wien 7, Neustiftgasse 141, gewohnt. Die belangte Behörde habe daher die Berufung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.

Diesem Vorbringen ist folgendes zu entgegnen:

Der erstinstanzliche Ausweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1997 zugestellt. Am 29. Jänner 1997 langte bei der Behörde erster Instanz die in englischer Sprache verfaßte Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Ausweisungsbescheid und am 24. Februar 1997 eine in deutscher Sprache verfaßte, am 21. Februar 1997 zur Post gegebene und mit 16. Februar 1997 datierte "Ergänzung zu meiner Berufung vom 16.1.1997" ein. Der Absender lautet wie folgt: "MD per Adresse Flughafensozialdienst zu Hd. Dr. Erich Dimitz, Kaunitzgasse 12, 1060 Wien". Mit dem Datum

27. März 1997 forderte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer "zu Hd. Dr. Erich Dimitz, Kaunitzgasse 12, 1060 Wien" auf, die Berufungsschrift binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens in deutscher Sprache einzubringen. Am 23. April 1997 gab der Beschwerdeführer "entsprechend der Aufforderung seitens der BH-Mattersburg" eine in deutscher Sprache verfaßte Berufung zur Post.

Nach Erhalt der Berufungsergänzung vom 16. Februar 1997 durfte die erstinstanzliche Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer Dr. Erich Dimitz (zumindest) Postvollmacht erteilt habe. Dies geht eindeutig aus dem bereits zitierten Absendervermerk hervor. Demgemäß war die Verbesserungsaufforderung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Postbevollmächtigten zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte am 3. April 1997. Da die verbesserte Berufung erst am 23. April 1997 zur Post gegeben wurde, ging die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum von einer Verspätung der Berufungsverbesserung (Nichtbehebung des Formmangels der Nichtabfassung in deutscher Sprache) aus. Die unzulässigerweise in englischer Sprache verfaßte ursprüngliche Berufung war daher zutreffend zurückzuweisen.

Bemerkenswert ist, daß der Beschwerdeführer in seiner (verspäteten) Berufungsverbesserung selbst anführte, die Aufforderung vom 27. März 1997 am 2. April 1997 erhalten zu haben Damit nicht im Einklang steht sein nunmehriges Beschwerdevorbringen, daß er die Verbesserungsaufforderung erst ca. drei bis vier Tage vor dem 22. April 1997 erhalten habe. Im übrigen fehlt im Verbesserungsschriftsatz auch jeglicher Hinweis darauf, daß die Zustellung an den Postbevollmächtigten etwa zu Unrecht erfolgt wäre. Zweifelsfrei wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Postbevollmächtigten die Verbesserungsaufforderung am 3. April 1997 zugestellt, weshalb von einer Verspätung der Mängelbehebung auszugehen ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer vorher eine Berufungsergänzung eingebracht hatte. Zum einen hätte dieser Schriftsatz, um selbst die Wirkung einer Berufung zu haben, innerhalb der ursprünglichen Berufungsfrist eingebracht werden müssen, zum anderen stellt er keine (vorauseilende) Verbesserung durch Übersetzung der Berufung in die deutsche Sprache dar.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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