VwGH 97/21/0394

VwGH97/21/039417.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde 1. der SM (geboren am 27. Juni 1973) und 2. des AM (geboren am 18. Juni 1995), in Bregenz, vertreten durch

Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. April 1997, Zl. Frb-4250b-4/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

11992E048 EGV Art48;
11992E049 EGV Art49;
11992E050 EGV Art50;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;
11992E048 EGV Art48;
11992E049 EGV Art49;
11992E050 EGV Art50;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. April 1997 gerichtet, mit welchem die Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen wurden. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Erstbeschwerdeführerin im Jahre 1993 in Bregenz gewohnt habe und sich von dort am 31. Dezember 1993 nach unbekannt abgemeldet habe. Sie habe am 20. April 1995 vom Ausland aus einen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt, am 18. Juni 1995 habe sie in Bregenz den Zweitbeschwerdeführer zur Welt gebracht. Entsprechende Überprüfungen hätten ergeben, daß die Erstbeschwerdeführerin seit Mitte 1995 bei ihrem Ehegatten in Bregenz gewohnt habe. Sie habe weder einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel vorweisen können. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Erstbeschwerdeführerin mit einem höchstens auf drei Monate ausgestellten Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei, halte sie sich nach ihren eigenen Angaben seit etwa Mitte des Jahres 1995 unrechtmäßig in Österreich auf. Weder sie selbst noch der Zweitbeschwerdeführer verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung; entsprechende Anträge seien mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 24. Juni 1996 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Unterlassung der polizeilichen Anmeldung rechtskräftig bestraft worden. Am 4. September 1996 seien die Beschwerdeführer aufgefordert worden, innerhalb von 28 Tagen das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin erwarte ein weiteres Kind und habe anläßlich einer Überprüfung den Gendarmeriebeamten mitgeteilt, daß sie Österreich nicht verlassen wolle. Ein von den Beschwerdeführern gestellter Antrag auf Feststellung ihrer Aufenthaltsberechtigung ("Assoziationsberechtigung") sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 1996 zurückgewiesen worden, eine dagegen gerichtete Berufung sei von der belangten Behörde an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet worden. Da sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, seien sie gemäß § 17 Abs. 1 FrG auszuweisen gewesen. Hiebei sei zwar gemäß § 19 FrG auf ihr Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen gewesen. Der Grad der Integration der Beschwerdeführer sei jedoch aufgrund ihres nunmehr knapp zweijährigen, durchwegs unrechtmäßigen Aufenthaltes als gering einzuschätzen. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde nach illegaler Einreise bzw. nach Ablauf eines befristeten Sichtvermerkes einfach im Bundesgebiet verblieben und sich damit über sämtliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegsetzten. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht könnten die Beschwerdeführer kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableiten, § 29 Abs. 2 FrG sei nur auf EWR-Bürger, nicht jedoch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, eine Genehmigung gemäß Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nach dem am 12. September 1963 abgeschlossenen Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sei der Erstbeschwerdeführerin nicht erteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin gleichen der angefochtene Bescheid sowie die vorliegende Beschwerde in den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Einzelheiten jenen Bescheiden und jenen Beschwerden, die Gegenstand der hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, und vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0758, gewesen sind. Auf diese Erkenntnisse, in welchen die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgebliche Rechtsfrage klargestellt ist, wird daher - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, der sich unbestritten seit seiner Geburt ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhält, ist folgendes auszuführen: Selbst wenn der Vater des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 6 des genannten Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, kann der in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführer weder aufgrund des Art. 48 ff des EG-Vertrages und des dazu erlassenen sekundären Gemeinschaftsrechts noch aufgrund des genannten Assoziationsratsbeschlusses als zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt angesehen werden. Zwar hat nämlich der Europäische Gerichtshof etwa in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Recep Tetik) ausgesprochen, daß die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 des EG-Vertrages geltenden Grundsätze so weit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden müssen (Randnr. 20 und 28 des genannten Urteiles). Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf "die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte", und dies hat nicht bewirkt, daß türkische Staatsbürger und deren Familienangehörige, die aus Art. 6 oder 7 des genannten Assoziationsratsbeschlusses berechtigt sind, die aus den Art. 48 ff des EG-Vertrages erfließenden Freizügigkeitsrechte der Arbeitnehmer unmittelbar geltend machen könnten. Da jedoch auch der genannte Assoziationratsbeschluß im Staatsgebiet der Mitgliedsstaaten geborenen Kindern von gemäß Art. 6 oder 7 berechtigten türkischen Arbeitnehmern oder deren Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht einräumt, kann sich der Zweitbeschwerdeführer auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage berufen.

Der durch die Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers bewirkte Eingriff in sein Privat- und Familienleben erscheint angesichts des Umstandes, daß sein rechtswidriger Aufenthalt die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften gefährdet und andererseits dadurch gerechtfertigt, daß durch die Ausweisung schon deswegen keine Trennung des Zweitbeschwerdeführers von seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, bewirkt wird, weil auch sie dem angefochtenen Bescheid zufolge ausreisen muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 96/21/0986) und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß das Kind zu seinem Vater eine stärkere Beziehung als zu seiner Mutter hat.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies läßt bereits die Beschwerde erkennen, welche daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

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