VwGH 97/21/0248

VwGH97/21/024821.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der F in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Jänner 1997, Zl. Fr 734/1-1996, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß sie in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bedroht sei.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag ausschließlich damit begründet, daß sie wenigstens solange in Graz bei ihrem Lebensgefährten bleiben wolle, solange dieser hierbleiben dürfe. Außerdem hätte sie schon längst die Absicht gehabt zu heiraten, bisher habe es mit den nötigen Papieren nicht geklappt. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, daß ihr schon bei ihrer Einreise nach österreich klar gewesen sei, daß sie nicht mehr in den Kosovo zurückfahren werde, weil sie als Katholikin im Kosovo Probleme gehabt habe.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Tatsachen vorgebracht. Mangels eines ausreichend konkretisierten Tatsachenvorbringens sei von Ermittlungen Abstand genommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen "materieller und formeller" Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder von diesem infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation von ihm mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/18/1295, und vom 19. Februar 1997, Zl. 96/21/0096).

Die Beschwerde meint, es sei allgemein bekannt, daß die Staatsbürger des "ehemaligen Jugoslawiens" in ihrer Heimat aufgrund ihrer religiösen Einstellung mit dem Leben bedroht seien. Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, im Sinne der materiellen Wahrheitsfindung die Umstände zu erheben, weshalb sich die Beschwerdeführerin in den Schutz des österreichischen Hoheitsgebietes begeben habe.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, war von der Behörde im Rahmen der Prüfung, ob für die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Jugoslawien eine Gefährdungs- und/oder Bedrohungssituation im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG anzunehmen sei, nicht auf die allgemeine Situation in diesem Staat abzustellen, läßt sich doch daraus nicht ohne weiteres eine konkret ihre Person betreffende Gefährdung/Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr ableiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0269). Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung die Behauptungen der Beschwerdeführerin zugrundegelegt und daraus auf das Nichtvorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme einer in den Abs. 1 und 2 des § 37 FrG umschriebenen, sie treffenden Gefahr bzw. Bedrohung geschlossen. Die Annahme der Behörde, daß vorliegend eine Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden sei, begegnet keinen Bedenken.

Die Beschwerde läßt die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen nicht einmal behauptet, unbestritten. Der Hinweis auf ihre religiöse Einstellung ist keineswegs geeignet, eine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise auch nur zu erkennen gegeben, geschweige denn nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen eine religiöse Einstellung als solche die Annahme einer Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG rechtfertige.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte auf eine Konkretisierung der Angaben der Beschwerdeführerin dringen müssen, verkennt die Beschwerde, daß es im Rahmen der dem Fremden obliegenden Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dessen Aufgabe ist, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen. Angesichts dessen war die belangte Behörde nicht gehalten, auf die Konkretisierung der Angaben der Beschwerdeführerin zu dringen, zumal ihr Vorbringen nicht auf einen Sachverhalt schließen ließ, der für eine Glaubhaftmachung geeignet ist.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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