VwGH 97/21/0016

VwGH97/21/001626.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der NS, des HS und des SS, alle in X, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 18. November 1996, Zl. Frb-4250c-16/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Februar 1996 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz begehrten die Beschwerdeführer die Feststellung, daß sie in Österreich aufenthaltsberechtigt seien; für den Fall der Abweisung dieses Antrages wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt.

Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 32/1993, wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 1. August 1996 den Antrag gemäß §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz legte über Antrag der Beschwerdeführer die Berufung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zur Entscheidung vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte im wesentlichen aus, daß zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich entweder ein Sichtvermerk nach dem Fremdengesetz oder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden könne. Falls den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, komme der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu. Falls ihnen ein Sichtvermerk zu erteilen wäre, ergebe sich gemäß § 70 Abs. 2 FrG, daß gegen die Versagung eines Sichtvermerkes keine Berufung zulässig sei. Die Berufung sei daher jedenfalls zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges nicht maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen wurde (vgl. das Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0067). Im vorliegenden Fall erging der erstinstanzliche Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg aufgrund des Aufenthaltsgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung. Als Berufungsbehörde hat daher gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG der Bundesminister für Inneres einzuschreiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung ausgesprochen, sondern mit der Zurückweisung darüber auch endgültig entschieden. Durch eine solche Vorgangsweise werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung verletzt. Der von der belangten Behörde herangezogene § 66 Abs. 4 AVG bietet für eine solche Vorgangsweise keine Grundlage (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1997, Zl. 97/21/0013).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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