VwGH 97/19/1015

VwGH97/19/101520.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1997, Zl. 116.195/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §23;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §23;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. März 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein am 6. April 1995 in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot bestehe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn bestand. Die gegen dieses Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/18/1167, abgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorliegt, eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.

Gemäß § 23 Abs. 2 FrG kann einem Fremden auf Antrag die Bewilligung zur Wiedereinreise erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen. Die Bewilligung wird nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in Form eines Sichtvermerkes erteilt.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß in seinem Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinreise vorlägen, weshalb der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG nicht herangezogen werden dürfe. Dem ist zu entgegnen, daß Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes ist. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung kann für den Beschwerdefall nichts gewonnen werden, weil damit nur sichergestellt werden soll, daß eine Wiedereinreisebewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 FrG in Form eines Sichtvermerkes gewährt werden kann. Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach § 23 leg. cit. ist die Ermöglichung des Betretens des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit für bestimmte konkrete Anlässe. Diese eng begrenzten Voraussetzungen des Instrumentes der Wiedereinreisebewilligung bedeuten bei (allfälligem) Vorliegen nicht, daß auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gegeben wären; es handelt sich diesfalls ihrem Zweck nach um zwei völlig verschiedene Rechtsinstitute (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0623, und vom 24. März 1997, Zl. 96/19/3295).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, daß die belangte Behörde zu Unrecht durch die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung in schwerwiegender Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen habe. Hiebei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß er sich seit dem Jahre 1991 in Österreich aufhalte, bis zum gegenständlichen Antrag immer eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und in der Zwischenzeit von einer österreichischen Staatsbürgerin aufgrund eines Adoptionsvertrages vom 19. März 1997 adoptiert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer damit der belangten Behörde die Unterlassung einer Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des Art. 8 MRK vorwirft, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697, m.w.N), vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vorgesehen ist. Da gemäß § 20 Abs. 1 FrG im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Güterabwägung im genannten Sinn zwingend vorgechrieben ist, erscheint eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - deren Versagung ohnedies nicht so intensiv in den durch Art. 8 MRK geschützten Bereich eingreift, wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - überflüssig.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund erübrigte sich auch der Abspruch des Berichters über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte