Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine liberianische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei am 14. Oktober 1996 (an anderer Stelle der Bescheidbegründung wird der 9. September 1996 angeführt) von Tschechien unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt und habe sich noch am selben Tag bei ihrem in Linz lebenden Gatten polizeilich angemeldet. Der Gatte der Beschwerdeführerin (mit dem sie seit dem Jahr 1980 verheiratet sei und mit dem sie gemeinsam Liberia im Juni 1990 verlassen habe) sei am 16. Juli 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist; sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1994 abgewiesen worden, doch habe der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid aufgehoben, weshalb dieses Verfahren derzeit noch offen sei. Gegen die Beschwerdeführerin sei zunächst ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; dieser Bescheid sei jedoch von der belangten Behörde aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgehoben worden.
Von der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, daß sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie vertrete aber die Ansicht, daß eine Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht dringend geboten wäre. Angesichts der dort herrschenden Situation wäre ein Aufenthalt in Liberia unzumutbar. Ein Zusammenleben mit ihrem Gatten wäre der Beschwerdeführerin ausschließlich in Österreich möglich. Daß sie sich bei der Einreise nach Österreich eines Schleppers bedient hätte, könnte ihr nicht zur Last gelegt werden.
Durch die Ausweisung werde zwar in das in Österreich geführte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen, doch sei zu bedenken, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei durch die Beschwerdeführerin zusätzlich in der Form verletzt worden, daß sie die Einreise mit Hilfe eines Schleppers bewerkstelligt habe. Schließlich komme noch dazu, daß ihr im Hinblick auf das Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG) mangels Erfüllung dieser Voraussetzung eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden dürfe. (Die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 könne die Beschwerdeführerin für sich nicht in Anspruch nehmen, weil sie zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe.) Demgegenüber seien die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich, auch unter Bedachtnahme auf ihre familiäre Situation, angesichts ihres noch keineswegs langen und noch dazu zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht so stark ausgeprägt, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.
Mit der Verfügung der Ausweisung sei ausschließlich die Verpflichtung verbunden auszureisen (§ 22 Abs. 1 FrG). Ob die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Liberia zulässig sei, sei Gegenstand eines gesonderten (derzeit bei der belangten Behörde anhängigen) Verfahrens.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin (seit ihrer Einreise) nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahmen hegt der Gerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Die Behörde hatte daher im Grunde des § 17 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 19 leg.cit - die Ausweisung zu verfügen.
2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß "trotz illegalen Aufenthaltes und trotz illegaler Einreise in meinem konkreten Fall die Ausweisung aus Österreich unzulässig ist". Wesentliches Schutzobjekt des § 19 FrG sei ein Familienleben. Es sei dabei zu berücksichtigen, ob anderswo als am derzeitigen Aufenthaltsort, nämlich Österreich, ein Familienleben, wie durch Art. 8 MRK garantiert, möglich sei. Es hätte daher erhoben werden müssen - die diesbezügliche Unterlassung stelle einen sekundären Verfahrensmangel dar -, wie die Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin sei. Es hätte sich herausgestellt, daß aufgrund der dort bestehenden bürgerkriegsähnlichen Zustände bzw. der dort bestehenden Verfolgungssituation, der insbesondere auch der Gatte der Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, ein Zusammenleben nicht möglich sei. Auch anderswo sei ein legales Zusammenleben und "eine Ausübung des Familienlebens" nicht möglich. Als Staatsangehörige von Liberia habe die Beschwerdeführerin faktisch keine Möglichkeit, anderswo rechtmäßig einzureisen, weil die Erlangung eines Visums für einen anderen Staat nicht aussichtsreich sei; eine Einreise in Liberia sei aber aufgrund der dortigen Verhältnisse unzumutbar. Was die "Benützung eines Schleppers" durch die Beschwerdeführerin zur Einreise anlange, so sei zu berücksichtigen, daß dieses Verhalten nicht unter Strafe gestellt sei und darüber hinaus, daß die Beschwerdeführerin eine i.S. des Art. 8 MRK gerechtfertigte erhebliche Energie aufgewendet habe, um zu ihrem Gatten nach Österreich zu gelangen. Im übrigen werde von "den Fremdenbehörden erster und zweiter Instanz" wie vom "Verwaltungsgerichtshof großteils bisher" angenommen, "daß die Verletzung des Fremdengesetzes eo ipso eine Interessenabwägung zum Nachteil des unrechtmäßig Aufhältigen zur Folge haben muß", was bewirke, "daß § 19 FrG niemals zur Anwendung gelangen kann und faktisch hinweginterpretiert wird".
2.2.1. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Ausreise der Beschwerdeführerin nach Liberia geltend gemacht wird, ist sie darauf hinzuweisen, daß mit der Ausweisung nicht (auch) ausgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/18/1317). Was aber die Annahme der Beschwerdeführerin anlangt, sie habe keine Möglichkeit, in ein anderes Land (legal) einzureisen, so hat sie es insoweit mit einer unsubstantiierten Behauptung bewenden lassen. Der Beschwerdehinweis auf eine Bedrohungssituation in Liberia aufgrund dort herrschender bürgerkriegsähnlicher Zustände ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ohne Relevanz. Die Behandlung derartigen Vorbringens ist, soweit damit der Fremde seiner Abschiebung entgegenzuwirken sucht, einem gesonderten Verfahren vorbehalten (§ 54 iVm § 37 FrG). Soweit aber mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, in ihrer Heimat i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht zu sein, dargetan werden soll, daß deshalb dort ein Zusammenleben mit ihrem Gatten nicht möglich sei, so ist diesem wie dem gleichgerichteten Vorbringen, auch in einem anderen Staat (außer Österreich) sei ein legales Zusammenleben der Eheleute nicht möglich, entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Eingriffe in das in Österreich geführte Privatleben die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG unzulässig machen, d.h. diese Bestimmung nur das hier geführte Privat- und Familienleben des Fremden schützt, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0850, vom 1. Februar 1995, Zlen. 94/18/1163, 1164, vom 4. April 1997, Zl. 97/18/0079, und das vorzitierte Erkenntnis Zl. 95/18/1317). Entgegen der Beschwerdemeinung erstreckt sich das gewichtige öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens auch auf das Hintanhalten der Zuhilfenahme von Schleppern durch Fremde bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet, also des "Sich-schleppen-Lassens" als eines der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens widerstreitenden Verhaltens.
2.2.2 Im Lichte des Vorgesagten begegnet die von der belangten Behörde im Grunde des § 19 FrG vorgenommene Abwägung und deren Ergebnis keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat aufgrund des etwa einjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG angenommen. Sie hat allerdings - zutreffend - hinzugefügt, daß der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin als noch keineswegs lang zu werten und überdies zur Gänze unrechtmäßig ist. Wenn sie angesichts des solcherart nur schwach ausgeprägten persönlichen Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet dem gegenläufigen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwN) den Vorrang eingeräumt hat, kann dies im Hinblick darauf nicht als rechtsirrig erkannt werden, daß das besagte öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens durch den ca. einjährigen und zudem von Beginn an unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde, wozu kommt, daß diese Beeinträchtigung durch die Einreise mit Hilfe eines Schleppers noch verstärkt wird.
2.2.3 Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall - wie die Beschwerde meint - § 19 FrG "faktisch hinweginterpretiert" habe. Ein Eingehen auf den gleichartigen, ganz allgemein gehaltenen, sich in einer bloßen Behauptung erschöpfenden Vorwurf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber ist schon - was sich ebenfalls aus II. 2.2.2 ergibt - mangels fallbezogener Relevanz entbehrlich.
3. Im Hinblick auf das unter II. 2.2.1 Ausgeführte ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe nicht geprüft, "ob anderswo also in Österreich ein gemeinsames Familienleben aufgrund der bestehenden Verhältnisse möglich ist", der Boden entzogen.
4. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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