Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. November 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 1991 in Österreich aufhalte, sei am 24. September 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 und wegen Suchtgiftbesitzes gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (SGG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Demnach sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Ebensowenig könne bezweifelt werden, daß das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß beeinträchtige, weshalb auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Aufgrund des relativ langen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine familiären Bindungen (Mutter und Schwester) im Bundesgebiet liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor (§ 19 FrG). Dessen ungeachtet sei wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. An dieser Beurteilung, zumal - wie hier - im Fall des Handels mit einer Übermenge, somit des 25-fachen einer großen Menge, die geeignet sei, eine große Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß herbeizuführen, vermöge der Umstand, daß der Beschwerdeführer erstmals einschlägig straffällig geworden sei, nichts zu ändern. Im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei der seit mehr als fünf Jahren gegebene inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der daraus abzuleitenden Integration komme jedoch kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die begangene Straftat erheblich beeinträchtigt werde. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer lediglich bis 31. Juli 1995 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, da der von ihm am 2. August 1995 eingebrachte Verlängerungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auch dieses Verhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung, bringe es doch sehr augenfällig zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer keinerlei Bedenken habe, sich über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften hinwegzusetzen. Das Gewicht der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter werde im Hinblick darauf, daß er erwachsen sei, relativiert. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Sohin erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als zulässig.
Im Hinblick darauf, daß gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei, habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot zurecht auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne derzeit tatsächlich nicht vorhergesehen werden, wann die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht und auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Der Beschwerdeführer sei schon im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen, halte sich also schon längere Zeit im Inland auf, und sei noch nicht lang volljährig. Außerdem wäre bei der Abwägung zu seinen Gunsten zu veranschlagen gewesen, daß der Beschwerdeführer weder vor noch nach seiner Verurteilung am 24. September 1996 "strafrechtlich aufgefallen" sei.
2.2. Mit diesem sich auf § 19 wie auf § 20 Abs. 1 FrG beziehenden Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Die Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend - unter Bedachtnahme auf einen mit dieser Maßnahme verbundenen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dieser Bestimmung zulässig sei, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) dringend geboten, hat die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0027, vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0927, vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0896, vom 23. November 1995, Zl. 95/18/1275, und vom 6. September 1996, Zl. 96/18/0246). Der Umstand, daß den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten keine strafbaren Handlungen vorangegangen und nachgefolgt sind, bewirkt keine wesentliche Schmälerung des dargestellten maßgeblichen öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0856). Auf der anderen Seite wird das öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes noch verstärkt durch den - von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben - Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 12 Abs. 3 Z. 3 SGG (Handel mit Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Abs. 1 umschriebenen großen Menge ausmacht), aber auch den im angefochtenen Bescheid unwidersprochen festgestellten bereits ca. 16 Monate währenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, welch letzterer eine erhebliche Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert aufweisenden Allgemeininteresses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens darstellt.
Im Lichte dieser Ausführungen stößt auch die zuungunsten des Beschwerdeführers ausgegangene Abwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG auf keinen Einwand, zumal nach der ständigen Judkatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine ansonsten völlige soziale Integration des Fremden bei Suchtgiftdelikten im Hinblick auf deren große Sozialschädlichkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegenstünde (vgl. etwa die bereits zitierten Erkenntnisse Zl. 94/18/0027, Zl. 94/18/0927, Zl. 95/18/1275, und Zl. 96/18/0246).
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf unbestimmte Zeit. Auch dazu wird die "Singularität der Tat" ins Treffen geführt und vorgebracht, daß die Straftat des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Verhalten "im absoluten Widerspruch steht". Bei einem derartigen dem bisherigen "Erscheinungsbild" widersprechenden Verhalten könne nicht gesagt werden, daß die Behörde nicht in der Lage sei abzuschätzen, bis zu welchem Zeitpunkt die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände wegfallen würden.
3.2. Auch insoweit vermag der Gerichtshof der Beschwerde nicht beizupflichten. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis Zl. 95/18/0856, mwN). Wenn die belangte Behörde für den vorliegenden Fall letzters für zutreffend erachtete, so kann dies angesichts des von ihr - entgegen der Beschwerdemeinung - festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers (Suchtgiftdelikte, Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften) und seiner daraus abzuleitenden Neigung, die österreichische Rechtsordnung (in Ansehung verschiedener Rechtsgüter) zu mißachten, nicht als rechtsirrig angesehen werden.
4. Da, wie bereits dargetan, die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers umschrieben hat, geht die von der gegenteiligen Ansicht ausgehende Verfahrensrüge, weder der Beschwerdeführer noch der Verwaltungsgerichtshof sei in der Lage, "die Begründung des Bescheides in dieser Richtung nachzuvollziehen und zu überprüfen", ins Leere.
5. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)