VwGH 97/17/0284

VwGH97/17/028429.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Juni 1997, Zl. VwSen-130186/2/KON/FB, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 lita;
ParkgebührenV Linz 1989 §5 Abs2;
ParkgebührenV Linz 1989 §5 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 lita;
ParkgebührenV Linz 1989 §5 Abs2;
ParkgebührenV Linz 1989 §5 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. April 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort ein dem Kennzeichen nach bezeichnetes Fahrzeug "in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und ... damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühren nicht nachgekommen" zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 der zitierten Verordnung iVm § 6 Abs. 1 lit. a des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen und der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Sie führte dabei - soweit es im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wesentlich ist - unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl. 93/17/0097, aus, daß die Fassung des erstinstanzlichen Schuldspruches den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspreche.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich "in dem gesetzlich gewährleisteten, sich aus den zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem von den Verwaltungsbehörden angenommenen Sachverhalt ergebenden Recht, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der ... angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach den zur Interpretation des Beschwerdepunktes heranzuziehenden Beschwerdegründen (vgl.das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg 11.525 A) erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß aus dem Schuldspruch nicht ersichtlich sei, durch welches Tatverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 und 3 der oben zitierten Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 verwirklicht worden sein sollen. Dadurch sei nicht nur die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG sondern auch die der Ziffer 2 leg. cit. verletzt worden, da Normen, nämlich die erwähnten Abs. 2 und 3 des § 5 der zitierten Verordnung im Spruch mitzitiert worden seien; diese bildeten jedoch einen eigenen Tatbestand, den der Beschwerdeführer nicht erfüllt habe.

Die Abs. 2 und 3 des § 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen lauten:

"(2) Die Parkgebühr wird durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten entrichtet; als Nachweis der Entrichtung dient ausschließlich der Parkschein gemäß Abs. 3. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein.

(3) Der Parkschein nach dem Muster der Anlage B ist unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen."

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den ihm mit gerade noch erkennbarer Deutlichkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg 11.894 A) gemachten Vorwurf der Abgabenverkürzung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, wonach derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht, sodaß die gerügte Anführung der Abs. 2 und 3 des § 5 der erwähnten Verordnung vom 11. Mai 1989 vor diesem Hintergrund zu sehen ist. Bei dem dadurch gegebenen Zusammenhang aber ist in der Anführung der hier strittigen Bestimmungen kein eigener Tatbestand - etwa im Sinne eines Verstoßes gegen Gebote oder Verbote der aufgrund des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes erlassenen Verordnungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes - zu erblicken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl. 93/17/0097, zum Oberösterreichischen Parkgebührengesetz ausgeführt hat, ist die Angabe, wodurch - ob dadurch, daß eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe nicht enrichtet wurde, für die Zuordnung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG unerheblich. Überflüssige Spruchbestandteile vermögen aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. 96/17/0355, mwN). Dies gilt sowohl für § 44a Z. 1 wie auch Z. 2 VStG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 1983, Slg 11.038 A).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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