Normen
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B enzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihr für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab der am 30. August 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und ohne Einrechnung von Haftzeiten, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 1995 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 leg. cit. rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden. Sie sei schuldig erkannt worden, gemeinsam mit zwei Mittätern am 25. März 1990 1 kg Kokain aus Spanien ausgeführt und am Flughafen Graz-Thalerhof nach Österreich eingeführt zu haben, weiters seit 1989 bis zumindest Frühjahr 1991 wiederholt unerlaubt Suchtgifte, nämlich Haschisch und Kokain, erworben und besessen zu haben.
Die rechtskräftige Verurteilung nach § 12 SGG bilde eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tathandlung sei im Hinblick auf Art und Menge des Suchtgiftes verwerflich und gefährlich gewesen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin müsse der Schluß auf eine gefährliche Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten gezogen werden. Der Besitz einer Lenkerberechtigung erleichtere die Begehung derartiger Delikte. Die Überwindung der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten könne erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden. Die von der Erstbehörde festgesetzte Zeit von 24 Monaten müsse "nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden". Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstand, daß das der Verurteilung zugrundeliegende Delikt bereits mehr als sechs Jahre zurückliege, sei das zitierte Gerichtsurteil entgegenzuhalten, nach welchem eine Probezeit von drei Jahren für erforderlich gehalten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung u.a. gemäß § 12 SGG begangen hat. Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin stand für die belangte Behörde bindend fest, daß die Beschwerdeführerin am 25. März 1990 eine derartige strafbare Handlung begangen hat. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bildet nicht die (am 6. Dezember 1995 erfolgte) Verurteilung, sondern die im März 1990 begangene strafbare Handlung eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967.
Für die gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmende Wertung sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Art und Menge des Suchtgiftes, auf das sich die Tathandlung der Beschwerdeführerin bezogen hat, mit Recht die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Suchtgiftdeliktes angenommen. Ihre Auffassung, aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin müsse auf eine gefährliche Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten geschlossen werden, ist allerdings verfehlt. Das eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 darstellende Verhalten der Beschwerdeführerin erschöpfte sich in den Tathandlungen vom 25. März 1990, sodaß im Hinblick auf die einmalige Tatbegehung nicht auf eine Neigung der Beschwerdeführerin zur Begehung derartiger Delikte geschlossen werden kann. Das von ihr begangene Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG ist zwar im Rahmen des Wertungskriteriums des Verhaltens während der seit der Tat verstrichenen Zeit zu berücksichtigen, stellt aber keine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 KFG 1967 dar. Nach der Aktenlage hatte die belangte Behörde von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 1991 auszugehen. Im Hinblick auf die einmalige Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 12 SGG und das langjährige Wohlverhalten der Beschwerdeführerin war die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme einer gefährlichen Neigung der Beschwerdeführerin zur Begehung von Suchtgiftdelikten verfehlt. Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf stützt, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien eine Probezeit von drei Jahren für erforderlich gehalten hat, ist daraus für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die Kraftfahrbehörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person von anderen Überlegungen zu leiten lassen hat als das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. August 1996, Zl. 96/11/0191, und vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0327, jeweils m.w.N.). Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 1995, daß das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe, insbesondere das langjährige Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit der Tat, nicht für erforderlich gehalten hat.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Wohlverhalten in der Zeit, in der das gerichtliche Strafverfahren anhängig war, von geringerem Gewicht ist als zu Zeiten, in denen dies nicht der Fall ist, erweist sich im Hinblick auf die lange Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit und das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls ab Frühjahr 1991 die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides und darüber hinaus noch für die Dauer von zwei Jahren, also insgesamt für eine Zeit von rund achteinhalb Jahren ab der eine bestimmte Tatsache darstellenden Tat vom 25. März 1990 als verkehrsunzuverlässig anzusehen, als verfehlt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)