VwGH 97/10/0148

VwGH97/10/014824.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des P in Großpetersdorf, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juni 1997, Zl. IV-B-652/5-1997, betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §52;
B-VG Art18 Abs2;
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §2 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs8;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §46;
AVG §52;
B-VG Art18 Abs2;
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §2 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs8;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Weinkellers mit Buschenschank auf den Grundstücken Nr. 678 und 684 der KG E. unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Punkt 12 der dieser Bewilligung beigefügten Auflagen lautet:

"Die Kellerzufahrt darf nicht mit Beton oder Asphalt befestigt werden."

Im Jahr 1996 wurde die Naturschutzbehörde davon informiert, daß der Beschwerdeführer bei seinem Weinkeller Betonpflastersteine im Betonbett verlegt habe.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz zu der Frage ein, ob die Maßnahmen des Beschwerdeführers einen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellten.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 6. November 1996 Folgendes aus:

"Herr P. (Beschwerdeführer) hat auf seinem Grundstück bei seinem Weinkeller am R.-Berg (Gemeinde E.) auf der Vorderseite des Kellergebäudes Betonpflaster verlegt. Dabei wurde ein Teil der Kellerzufahrt mit Betonpflastersteinen im Betonbett, ein Teil der Freifläche vor dem Kellergebäude im Sandbett mit Sandfugenanteil hergestellt.

Das gegenständliche Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde E. als "Grünfläche-Kellerzone" gewidmet und ist Teil des Landschaftsschutzgebietes "Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland". Die Weinkellergebäude stellen wichtige Kulturlandschaftselemente dar, die zusammen mit der naturnahen, offenen Umgebung als Einzelgebäude und Ensembles dem betreffenden Landschaftsraum eine besonders sensible Prägung und landschaftliche Schönheit verleihen.

Die Weinkellergebäude sind durch ihre kleine Maßstäblichkeit, ihre klaren, einfachen architektonischen Formen (z.B. rechteckige Grundrisse, Satteldächer mit steiler Dachneigung) und ihre natürlichen Baumaterialien (z.B. Holz, Stroh, Tondachsteine) gekennzeichnet. Naturräumliche Elemente wie Wiesen, meist an Hängen mit Obstbaumbestand und Weingärten sowie die Offenheit der Landschaft durch das Fehlen von Zäunen und Abgrenzungen prägen die Umgebung der Weinkeller. Im Zusammenhang mit dem "Entwicklungsprogramm für das untere Pinka- und Stremtal", das auch für das gegenständliche Weinkellerviertel Gültigkeit hat, wurden "Allgemeine Bebauungsrichtlinien für Weinkellergebäude" erarbeitet, die nach wie vor die grundsätzlichen Gestaltungskriterien für die Kellergebiete darstellen.

Diese Bebauungsrichtlinien beinhalten u.a., daß die Kellerzufahrt nicht mit Beton oder Asphalt befestigt werden darf. Im gegenständlichen Fall wurde die Zufahrt zum Teil in der üblichen Form mit Schotter und zum Teil mit Betonpflastersteinen im Betonbett, also als geschlossene Betonfläche hergestellt. Damit steht dieser Teil der Zufahrt im Widerspruch zu diesen Richtlinien.

Ein größerer Teil der Freifläche an der Vorderseite, der Hauptfront des Kellergebäudes, wurde ebenso mit Pflastersteinen befestigt. Eine solche Befestigung (an der Vorderseite des Gebäudes) steht, wenn auch mit Sandfugenanteil, in krassem Gegensatz zum typischen naturnahen Erscheinungsbild und -charakter des Kellerviertels. Die gegenständlichen Pflasterungen stellen aus diesem Grund auch einen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild dar.

Die beiliegenden Photes sind als wesentlicher Bestandteil dieses Gutachtens anzusehen."

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten führte der Beschwerdeführer aus, die in den Abs. 2 und 3 des Gutachtens beschriebene Kellerlandschaft entspreche in den meisten südburgenländischen Kellergebieten nicht der Realität; dies gelte, wie der beliegenden Fotodokumentation zu entnehmen sei, besonders für den R.-Berg. Es seien hier in einer Zeit, in der der Landschaftsschutz nicht so im Vordergrund gestanden sei wie heute, meist von der Behörde bewilligte Gebäude errichtet worden, die dem heutigen Landschaftsschutzgedanken in keiner Weise entsprächen. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, ein Gebäude zu errichten, welches vom Aussehen und dem architektonischen Charakter her alten Kellergebäuden nahekomme. Er habe sich dabei bemüht, Baumaterialien, die heute zur Verfügung stünden, so einzusetzen, daß sie sich der Gebäudearchitektur anpaßten. So sei die Auffahrt zur Presse im Bereich der Aufgangsstiege mit einem Stöckelpflaster aus gerumpelten Betonsteinen in Beton befestigt worden, weil eine begrünte oder beschotterte Auffahrt ein Auffahren mit dem Traktor nicht gefahrfrei ermögliche. Im Bereich des unteren Einganges sei ebenfalls das gleiche Stöckelpflaster eingesetzt worden, da dies der unmittelbare Zugang zum Buschenschankraum und eine Manipulationsfläche für diverse Reinigungsarbeiten (Fässerreinigung u.dgl.) sei. Auf Grund der vorgeschriebenen Gebäudegröße sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, den Buschenschankbetrieb auch im Freien abzuhalten. Deshalb sei auch vor dem Kellergebäude eine kleine Fläche mit einem Rasenfugenpflaster als befestigte Stellfläche versehen worden. Dieser Bereich werde von der Straße aus in einem Jahr nicht mehr als befestigte Fläche erkennbar sein. Gegen Punkt 12 des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 1991 sei mit diesen Flächenbefestigungen keinesfalls verstoßen worden, da es sich bei diesen Pflasterungen nicht um die Kellerzufahrt, sondern um unmittelbar an das Gebäude angrenzende Flächen handle. Da der Beschwerdeführer nicht vorhabe, mit dem Traktor von der Auffahrt zum Presshaus abzustürzen oder seine Fässer in der Erde mit Wiesenblumen zu waschen, komme eine Überschüttung der derzeitigen Pflasterflächen mit Erde und eine Begrünung mit Wiesenblumen nicht in Frage.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 1997 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 des burgenländischen Natur- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (NG 1990) in Verbindung mit den §§ 23 Abs. 2 und 8 sowie 81 Abs. 2 leg. cit. und § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung "Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland", LGBl. Nr. 30/1974 (LSchVO) auf, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung verlegten Betonpflastersteine, welche an der Vorderseite des Weinkellergebäudes im Betonbett außerhalb der Pergola verlegt wurden, auf den Grundstücken Nr. 678 und 684 der KG E. innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen oder mit Erdreich abzudecken, das Gelände abzuböschen sowie mit Wiesenkräutern zu begrünen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

In der Begründung wird nach Wiedergabe des eingeholten Sachverständigengutachtens und der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers ausgeführt, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz, komme die belangte Behörde zum Ergebnis, daß die Verlegung der Betonpflastersteine einen verbotenen, groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Der Amtssachverständige beschreibe in seinem Gutachten als charakteristisches Landschaftselement Weinkellergebäude, die zusammen mit der naturnahen, offenen Umgebung als Einzelgebäude und Ensembles dem betreffenden Landschaftsraum eine besondere sensible Prägung und landschaftliche Schönheit verliehen. Neben der Architektur werde der betreffende Landschaftsteil vor allem durch naturräumliche Landschaftselemente wie Wiesen mit Obstbaumbestand und Weingärten geprägt. Die Pflastersteine stünden als industrielle Fertigprodukte in krassem Gegensatz zum typischen naturnahen Erscheinungsbild und Charakter des Kellerviertels, das durch klare, einfache architektonische Formen und natürliche Baumaterialien gekennzeichnet sei, weshalb das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt werde.

In den von der belangten Behörde festgesetzten "Allgemeinen Bebauungsrichtlinien für Kellerviertel" seien die im Sinne des § 2 Abs. 1 LSchVO verbotenen Maßnahmen aufgelistet. Insbesondere sei es verboten, Kellerzufahrten und sonstige Flächen (Manipulationsflächen, überdachte Flächen, Flächen für Buschenschankbetriebe und unter Lauben u.ä.) mit Beton oder Asphalt zu befestigen. Ausgenommen von diesem Verbot seien im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kellergebäude ausgeführte Pflasterungen mit Natursteinplatten, glatten Kunststoffplatten oder Pflastersteinen im Sandbett mit mindestens 30 % Fugenanteil sowie kleinflächige fugenlose Pflasterungen und betonierte Flächen bis ca. 10 m2. Alle übrigen Flächen seien als Wiese zu belassen (Punkt 7). Da diese Richtlinie allgemein gültig sei und eine objektive Vorgangsweise bei Feststellung der in Kellervierteln gemäß § 2 Abs. 1 LSchVO gesetzten verbotenen Maßnahmen gewährleistet werden solle, könnten persönliche Erwägungen für die Setzung der verbotenen Maßnahme bei der Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.

Die Maßnahmen des Beschwerdeführers widersprächen auch dem Auflagenpunkt 12 des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 1991, mit welchem die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Kellergebäudes erteilt worden sei. Nach diesem Auflagenpunkt dürften Kellerzufahrten nicht mit Beton und Asphalt befestigt werden. Bei Beurteilung dieser Vorschreibung komme es nicht auf die tatsächliche Verwendung einer Fläche, sondern auf die objektive Möglichkeit, eine Fläche als Kellerzufahrt zu verwenden, an. Widersprüchlich erscheine die Aussage des Beschwerdeführers, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um keine Kellerzufahrt handle, da er im Schreiben vom 14. März 1997 hinsichtlich der festgesetzten Wiederherstellungsmaßnahmen angebe, diese nicht durchführen zu können, da er nicht vorhabe, mit dem Traktor von der Auffahrt zum Presshaus abzustürzen.

Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Amtssachverständigengutachten, daß die Beschreibung der Landschaft im Gutachten nicht der Realität entspreche, sei nicht geeignet, die Verlegung der Pflastersteine zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es bei Beurteilung der Konsensfähigkeit von Baulichkeiten ohne Belang, aus welchen Gründen für andere Objekte eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden sei; selbst bei Annahme, daß diese Bewilligungen zu Unrecht erteilt worden wären, entstehe daraus niemandem ein Anspruch darauf, daß sich die Behörde dem Bewilligungswerber gegenüber rechtswidrig verhalte. Weiters seien konsenslos errichtete Baulichkeiten bei der Beurteilung des Landschaftsbildes nicht zu berücksichtigen.

Jene Pflastersteine, welche mit Fugenanteil im Sandbett verlegt worden seien, stellten keinen verbotenen Eingriff im Sinne der LSchVO dar, weil sie der Abhaltung des Buschenschankbetriebes dienen sollten und somit auf Grund ihrer Gestaltung sowie ihrer Verwendung unter die Ausnahmen zu Punkt 7 der Richtlinie für Kellerviertel fielen.

Die Fläche unter der Pergola vor dem Kellereingang könne infolge ihres geringen Flächenausmaßes als Manipulationsfläche belassen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 1991 sei ihm die Bewilligung auch hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Ausgestaltung der Fläche an der Vorderseite des Weinkellergebäudes erteilt worden.

Es liege auch kein Verstoß gegen Auflagepunkt 12 dieses Bescheides vor. Einerseits handle es sich bei den Pflasterungen nicht um die Kellerzufahrt, sondern um unmittelbar an das Gebäude angrenzende Flächen; andererseits sei Auflagenpunkt 12 so zu verstehen, daß nur durchgehende Beton- bzw. Asphaltflächen unzulässig seien. Von einer durchgehenden Beton- bzw. Asphaltfläche könne aber nicht die Rede sein, da Pflastersteine verwendet worden seien, die ausschließlich aus bausicherheitstechnischen Gründen mit Beton befestigt worden seien.

Die von der belangten Behörde herangezogenen "Allgemeinen Bebauungsrichtlinien für Weinkellergebäude" hätten keine normative Qualität. Im übrigen verstoße die Pflasterung auch nicht gegen diese Richlinien, da nach deren Punkt 7 im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kellergebäude ausgeführte Pflasterungen mit Natursteinplatten, glatten Kunststeinplatten oder Pflastersteinen im Sandbett mit mindestens 30 % Fugenanteil sowie kleinflächige Fugen, lose Pflasterungen und betonierte Flächen bis ca. 10 m2 vom Verbot der Befestigung von Kellerzufahrten und sonstigen Flächen mit Beton oder Asphalt ausgenommen seien.

Ein grober, den Naturgenuß beeinträchtigender Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 2 Abs. 1 LSchVO liege nicht vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, dann ist nach § 55 Abs. 2 NG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 1991 umfaße auch die nunmehr inkriminierte Maßnahme. Weder aus dem Text diese Bescheides noch aus den dazugehörigen Planunterlagen ergibt sich, daß das Projekt an der Vorderseite des Kellergebäudes verlegte Betonpflastersteine umfaßt.

Die belangte Behörde betrachtet die Maßnahmen des Beschwerdeführers (Pflasterung an der Vorderseite seines Weinkellers) sowohl als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LSchVO als auch als Verstoß gegen Punkt 12 der Auflagen des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides für den Weinkeller aus dem Jahr 1991.

Auflagenpunkt 12 des Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 1991 verbietet die Befestigung der Kellerzufahrt mit Beton oder Asphalt.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren bestritten, daß es sich bei der von ihm befestigten Fläche um die Kellerzufahrt handelt. Dem hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, es komme nicht auf die tatsächliche Verwendung einer Fläche, sondern auf die objektive Möglichkeit ihrer Verwendung als Kellerzufahrt an. Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Feststellungen, die ein Urteil darüber zuließen, ob die befestigte Fläche überhaupt als Kellerzufahrt verwendet werden könnte. Das im Akt erliegende Photo spricht nicht für, sondern eher gegen eine solche Annahme.

Die belangte Behörde führt auch ins Treffen, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens einmal davon gesprochen habe, daß er die Auffahrt zum Preßhaus befestigt habe. Wie sich aber aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Gutachten und den diesem Gutachten angeschlossenen Photos ergibt, handelt es sich dabei um eine andere befestigte Fläche als jene, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Fläche eben ist, während der Beschwerdeführer bei der von ihm erwähnten Auffahrt zum Preßhaus von der Gefahr eines Umkippens mit dem Traktor spricht, was bei einer ebenen Fläche wohl nicht möglich ist. Es handelt sich bei dieser Auffahrt zum Preßhaus offensichtlich um die aus der Photodokumentation, die der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten angeschlossen hat, ersichtliche Zufahrt, die aber nicht ident ist mit der im angefochtenen Bescheid zur Beseitigung aufgetragenen Fläche.

Für die Annahme, die Maßnahmen des Beschwerdeführers verstießen gegen Auflagenpunkt 12 des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1991, fehlt es an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen.

Die belangte Behörde hat sich auch auf § 2 Abs. 1 LSchVO gestützt.

Nach dieser Bestimmung ist es innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen nicht notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.

Die LSchVO gilt gemäß § 81 Abs. 2 NG mit den sich aus § 81 Abs. 3 bis 6 leg. cit. ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung.

Einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LSchVO sieht die belangte Behörde schon deswegen gegeben, weil die "Allgemeinen Bebauungsrichtlinien für Kellerviertel" es verbieten, neben Kellerzufahrten auch sonstige Flächen mit Beton oder Asphalt zu befestigen.

Die "Allgemeinen Bebauungsrichtlinien für Kellerviertel" sind mangels gehöriger Kundmachung keine Verordnung. Sie stellen keine verbindliche Rechtsgrundlage dar. Solchen Richtlinien kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", d.h. generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0085, u.a.). Die in Rede stehenden Bebauungsrichtlinien enthalten einen Katalog von Maßnahmen, die nach Meinung der Behörde in den Weinkellervierteln des südlichen Burgenlandes grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen. Eine Berufung auf diese Richtlinien allein reicht nicht aus; es wäre darzustellen gewesen, daß die Befestigung einer Fläche vor dem Weinkeller des Beschwerdeführers bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Beschwerdefalles einen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. An einer solchen Darlegung fehlt es im angefochtenen Bescheid. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat sich bei seiner Beurteilung der vom Beschwerdeführer mit Pflastersteinen im Betonbett befestigten Fläche ausschließlich auf die Bebauungsrichtlinien gestützt. Seine Ausführungen darüber, daß vom Beschwerdeführer vorgenommene Befestigungen im krassen Gegensatz zum typischen naturnahen Erscheinungsbild und Charakter der Kellerviertel stünden und aus diesem Grund einen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellten, beziehen sich auf die nicht den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Befestigung mit Pflastersteinen mit Sandfugenanteil. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Ausführungen über diese Befestigung gälten auch für die Befestigung mit Pflastersteinen im Betonbett, reichten diese Ausführungen nicht aus, um einen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild darzutun. Die erwähnte Aussage des Amtssachverständigen beruht auf seinen allgemeinen Aussagen über Weinkellergebäude und deren typische Umgebung, die keinen Bezug zum konkreten Fall erkennen läßt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten unter Vorlage von Photos ausdrücklich bestritten, daß die Landschaft in jenem Bereich, um den es im Beschwerdefall geht, der allgemeinen Beschreibung von Weinkellervierteln, wie sie im Amtssachverständigengutachten enthalten ist, entspricht. Diesen Einwand hat die belangte Behörde nicht entkräftet. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid gehen am Thema vorbei. Es ist zwar richtig, daß es bei der Beurteilung der Konsensfähigkeiten von Baulichkeiten ohne Belang ist, aus welchen Gründen für andere Objekte eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde und daß selbst unter der Annahme, daß diese Bewilligungen zu Unrecht erteilt worden seien, daraus niemandem ein Anspruch darauf entsteht, daß sich die Behörde dem Bewilligungswerber gegenüber rechtswidrig verhalte. Das enthob die belangte Behörde nicht der Notwendigkeit, die tatsächliche Situation der Landschaft im fraglichen Bereich zu ermitteln und sie dann zu den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen in Beziehung zu setzen. Nicht generalisierte Idealbilder von Weinkellervierteln sind der Maßstab, ob eine Maßnahme einen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, sondern der konkrete Zustand der Landschaft im fraglichen Bereich. Wenn die diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen ergeben, daß trotz schon vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild vorhanden ist, dann kann sich ein Bewilligungswerber oder derjenige, der bewilligungslos eine Maßnahme gesetzt hat, nicht darauf berufen, daß anderen für vergleichbare Maßnahmen eine Bewilligung erteilt worden sei. Ergeben aber die Sachverhaltsermittlungen, daß die in Rede stehende Maßnahme - auch bei Bedachtnahme auf eine die Auswirkungen bestehender Eingriffe ins Landschaftsbild verstärkende Wirkung - keinen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild, wie es sich im fraglichen Bereich konkret darbietet, darstellt, dann kann es auch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu einem Wiederherstellungsauftrag kommen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Als Beilage war der Beschwerde lediglich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Für weitere Beilagen konnten daher keine Stempelgebührenersätze zuerkannt werden.

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