VwGH 97/10/0095

VwGH97/10/009527.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde 1. des Dr. Peter S, 2. des Dr. Herbert S und 3. der Heidrun S, alle in Wien, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. März 1997, Zl. N-102636/12-Pin, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs4;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs4;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahre 1991 hielt die Bezirkshauptmannschaft V. den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die Rechtslage vor, sie habe festgestellt, daß ausgehend von dem (im Uferschutzbereich des Attersees gelegenen) Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 653/16 KG A. ohne Bewilligung unter anderem ein Holzsteg im Ausmaß von 10 x 0,8 m mit See-Einstiegstreppe errichtet worden sei. Es werde ein Verfahren zur Entfernung des bewilligungslos vorgenommenen Eingriffes in das Landschaftsbild durchgeführt.

Die Beschwerdeführer erwiderten u.a., der Steg bestehe "seit 40 Jahren" bzw. "solange ich mich erinnern kann."

Bei einem am 30. Jänner 1992 durchgeführten Lokalaugenschein gab der Vertreter der Beschwerdeführer bekannt, der Steg sei "in den Jahren 1961 bzw. folgende" errichtet worden.

Am 24. April 1992 beantragten die Beschwerdeführer, die naturschutzbehördliche Bewilligung "für einen kleinen Steg am Ufer bei oben genanntem Grundstück" zu erteilen.

Mit Bescheid vom 7. September 1995 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (NSchG), ab und trug gemäß § 44 Abs. 1 und 4 leg. cit. die Entfernung des Steges auf.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten u.a. vor, das Vorbringen könne nun dahin präzisiert werden, daß der Steg in der Zeit vom 29. Juni bis 6. Juli 1952 errichtet worden sei; dies könne durch Rechnungen über den Holzkauf belegt werden. Zum Beweis dafür, daß "dieser Steg tatsächlich bereits im Sommer 1952 errichtet wurde", würden namentlich genannte Zeugen namhaft gemacht. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, "da hiemit bewiesen ist, daß der gegenständliche Steg bereits mehr als drei Jahre vor Inkrafttreten des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes vom 5. Dezember 1955 errichtet wurde, bedarf es keiner nachträglichen Genehmigung bzw. hat die Behörde die Genehmigung ... zu erteilen". Die Beschwerdeführer machten ferner Unvollständigkeit bzw. Unschlüssigkeit von Befund und Gutachten der Amtssachverständigen sowie Begründungsmängel geltend und verwiesen darauf, daß das Landschaftsbild im fraglichen Bereich durch (naturschutzbehördlich genehmigte) Stege und Bojen sowie zahlreiche Segelboote geprägt sei. Sie könnten nicht einsehen, aus welchen Gründen angesichts des gleichgelagerten Sachverhaltes andere Stege genehmigt, ihr Antrag hingegen abgewiesen werde.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diese legte dar, sie habe Einsicht in die bei der BH vorhandenen Luftbildaufnahmen des Uferabschnittes genommen. Auf der Aufnahme des Jahres 1969 sei eindeutig kein Steg vor dem gegenständlichen Grundstück ersichtlich. Das Landschaftsbild im betroffenen Bereich sei folgendermaßen charakterisiert: Im Anschluß an die freie Wasserfläche, auf der sich in Ufernähe eine große Zahl an Bojen befinde, folge der unmittelbare Uferabschnitt, der von einer Reihe von Badestegen, zum Teil mit Stiegenabgängen, durchsetzt sei. Das Ufer selbst sei fast durchgehend mittels Steinmauer hart verbaut. Auch hier reichten einige hölzerne Stiegenabgänge in den See. Zwischen dem Ufer und der im Westen anschließenden Atterseebundesstraße erstrecke sich ein Grünlandstreifen, der in schmale, der Bade- und Freizeitnutzung unterliegende Kleinparzellen mit Süd-West-Ausdehnung gegliedert sei. Diese Grundstücke seien voneinander zum Teil mittels Hecken (Thujen, Buchen, Liguster etc.), zum Teil mittels Maschendrahtzaun und nur marginal mittels Holzzaun abgegrenzt. Auf diesen Ufergrundstücken gediehen nur noch Reste der ursprünglichen Ufervegetation, vor allem in Form von Baumarten wie Schwarzerlen, Eschen und Birken. Im Anschluß an diesen Grünstreifen und die angrenzende Bundesstraße folge im Westen locker verbautes Siedlungsgebiet. Auf dem betroffenen Grundstück selbst hätten sich zur Zeit des Lokalaugenscheines eine Bank und zwei Sessel mit Kunststoffbezug, ein abgedecktes Ruderboot und zwei Autoreifen befunden. Der vorgelagerte verfahrensgegenständliche Holzsteg sei Teil einer im Bereich dieser schmalen Uferparzellen errichteten größeren Zahl von zum Großteil konsenslos errichteten Stegen mit ähnlichen Ausmaßen. Auf den nördlich anschließenden Parzellen befänden sich insgesamt drei Badehütten, zusätzlich ein größeres Bootshaus mit Steganlage. Im Anschluß daran dehne sich das große Areal des Segelhafens B. mit großen Steganlagen und einigen Bootshütten aus. Von den im Süden anschließenden, bebauten Grundstücken führten insgesamt vier Stege mit wesentlichen größeren Ausmaßen als der betroffene in den See. In größerer Entfernung vom Standort befinde sich im Süden schließlich ein Bootshaus-Altbestand mit Steganlage, der zum Areal des ehemaligen K-Heimes zähle. Ausgehend von diesem Befund könne zusammenfassend festgehalten werden, daß das Landschaftsbild im betroffenen Abschnitt auf Grund der intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung maßgeblich überformt sei und noch Reste des Ufergehölzes als Elemente der ursprünglichen Seeuferlandschaft vorhanden seien. Bei der fachlichen Begutachtung und Beurteilung sei als Grundlage allerdings jenes Landschaftsbild heranzuziehen, welches sich ohne die vorliegenden konsenslosen Eingriffe ergeben würde. Da gerade im unmittelbar betroffenen, im Bereich der Kleinparzellen gelegenen Uferabschnitt ein Großteil der Badestege ohne naturschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden sei, ergebe sich daher als Beurteilungsgrundlage ein wesentlich verändertes, nämlich vor Ort von Einbauten in den See weitgehend freigehaltenes Seeufer. Grundsätzlich stehe fest, daß mit der Errichtung von Stegen eine Verlagerung nutzungsbedingter Eingriffe auf die Wasseroberfläche verbunden sei. Jedes einzelne derartige Objekt werde als künstliches, der natürlichen Ausstattung von Seeufern widersprechendes Element wirksam. Bei der Beurteilung der optischen Wirksamkeit des gegenständlichen Objektes im Landschaftsbild sei dessen Gewicht am Verhältnis zwischen natürlichen und künstlichen, flächen- und raumwirksamen Elementen im Umfeld abzuwägen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich hiebei folgendes: In unmittelbarer Umgebung des gegenständlichen Steges befänden sich nur wenige bewilligte Stege. Die zugehörigen Parzellen wiesen kaum künstliche Objekte in Form von Hütten oder anderem auf. Dieser Abschnitt sei auf Grund seiner Ausgestaltung, Strukturierung und ausschließlichen Freizeitnutzung eindeutig als optische Einheit anzusehen, die sich von den angrenzenden Arealen unterscheide. So wiesen die südlich anschließenden Grundstücke Wohnhaus-Bebauung auf, insgesamt vier lange Stege reichten in größeren Abständen hier in den See. Der nördlich gelegene Segelhafen müsse ebenfalls als in sich geschlossener Verband aus einer gezielten Nutzung unterliegender Objekte betrachtet werden. Für die bildhafte Wirkung eines Objektes sei die Hintergrundsituation von maßgeblicher Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums und der Tatsache, daß der Hintergrund des gegenständlichen Holzsteges durch die schmalen Badeparzellen, welche bis auf die oben angeführten Hütten keinerlei bauliche Objekte beherbergten, (gebildet werde), sei die optische Wirkung als Fremdelement bzw. Störobjekt im Vordergrund dieses Grünstreifens vergleichsweise hoch zu bewerten. Dieses Faktum werde umso bedeutungsvoller, als das zu bewertende Landschaftsbild jenes ohne die konsenslosen Eingriffe darstelle, also die Zahl der vorgelagerten Stege relativ gering gehalten sei, das heiße, daß nicht von sehr dichter, sondern allenfalls lückiger Uferverbauung gesprochen werden müsse und die zusätzliche Steganlage, unabhängig von ihrem Ausmaß, als weiterer negativer Eingriff zu beurteilen sei. Da es zu den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes an Seeufern zähle, unter Berücksichtigung bereits vorhandener Nutzungsstrukturen ein Überhandnehmen an künstlichen Elementen zu vermeiden und die Ausdehnung anthropogen überformter Uferzonen gering zu halten, müsse auch der vorliegende Holzsteg als maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angesehen und daher abgelehnt werden. Der vorliegende Antrag müsse auch auf Grund der zu erwartenden Beispielsfolgen im unmittelbaren Nahbereich und der damit unvermeidbaren optisch negativen Summenwirkung dieser künstlichen Objekte, die eine völlige Degradierung des Seeufers bedingen würden, abgelehnt werden.

Die belangte Behörde übermittelte Befund und Gutachten den Beschwerdeführern zur Stellungnahme; sie hielt ihnen gesondert vor, ein aus dem Jahr 1969 stammendes Luftbild zeige, daß zu diesem Zeitpunkt kein Steg vor dem Grundstück der Beschwerdeführer existiert habe.

In ihrer Stellungnahme machten die Beschwerdeführer geltend, der bekämpfte Bescheid verletze sie in den verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Eigentum und auf "Gleichbehandlung", was Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Die Verwertung der im Vorhalt genannten Lichtbilder sei mangels Gewährung des Parteiengehörs unzulässig. Wenn die Lichtbilder einen Steg nicht zeigen, liege "der daraus gezogene Schluß, daß ein Steg zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen nicht vorhanden gewesen sei, auf der Hand, gleichwohl ist er nicht zwingend"; näher begründet wird diese Auffassung nicht. Befund und Gutachten entsprächen - aus näher dargelegten Gründen - nicht den Anforderungen.

Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeführern die erwähnte Luftbildaufnahme im Original und einen Lageplan zur Einsicht.

Mit Stellungnahme vom 22. April 1996 brachten die Beschwerdeführer dazu vor, sie hätten "das Lichtbild etwa zehnfach vergrößert"; die Vergrößerung zeige "eindeutig einen Steg, eine Plattform und einen Bojenstein vor der den Berufungswerbern gehörigen Parzelle 653/16 KG A.". Unter Anführung von Details über die Errichtung einer Holzplattform auf Schwimmkörpern und der Setzung eines Bojensteines im Jahre 1958 sowie des Erwerbes einer Boje im Jahr 1960 legten die Beschwerdeführer dar, daß "nachgewiesenermaßen der Steg der Berufungswerber bereits im Jahr 1958 errichtet und auch auf der Luftbildaufnahme, die im Jahr 1969 angefertigt wurde, zu sehen ist". Die Behörde werde also nicht umhin können, die vorliegende Luftbildaufnahme besser auswerten zu lassen. Weiters werden in der Stellungnahme auf Nachbargrundstücken errichtete Bauwerke aufgezählt, von denen die Beschwerdeführer annähmen, daß sie naturschutzbehördlich genehmigt seien.

Die belangte Behörde hielt den Beschwerdeführern vor, sie könne auch bei Vergrößerung der Luftbildaufnahme mittels Lupe keinen Steg vor dem gegenständlichen Grundstück erkennen. Es möge daher die den Beschwerdeführern vorliegende Vergrößerung der Aufnahme der Behörde übermittelt werden.

Die Beschwerdeführer erwiderten, es sei "eine Lupe nicht in der Lage, zu einer zehnfachen Vergrößerung zu gelangen". Der Aufforderung, die den Beschwerdeführern vorliegende Vergrößerung der Behörde zu übermitteln, erwiderten die Beschwerdeführer, ihnen seien "diese Bilder nicht ausgehändigt, sondern nur zur Einsicht vorgelegt worden, sodaß wir nicht in der Lage sind, sie ihrerseits vorzulegen". Es liege unter dem Gesichtspunkt der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens an der Behörde, das ihr zur Verfügung stehende Beweismittel auf geeignete Weise auszuwerten. Die Behörde möge daher die Bilder selbst vergrößern lassen.

Mit dem angefochtenen (nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde erlassenen) Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere der Wiedergabe von Befund und Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen und Hinweisen auf die Rechtslage die Auffassung, es bestehe kein Zweifel, daß der gegenständliche Steg einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 7 NSchG darstelle. Auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen, die eine detaillierte Beschreibung des Landschaftsbildes enthielten, sei davon auszugehen, daß die Steganlage als künstliches, der natürlichen Ausstattung von Seeufern widersprechendes Element wirksam werde. Der Steg bewirke nicht nur eine seewärtige Verlagerung der nutzungsbedingten Eingriffe, sondern auch eine Verdichtung der künstlichen Elemente, sodaß er als Kontrast zu den natürlichen Raumelementen des Umfeldes in Erscheinung trete. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, die sich gegen das Gutachten richteten, seien nicht fachlich fundiert. Es treffe nicht zu, daß das Gutachten nicht auf einem ausführlichen Befund beruhe. Vielmehr sei bei der Beurteilung der optischen Wirksamkeit des gegenständlichen Steges im Landschaftsbild eine Abwägung von dessen Gewicht am Verhältnis zwischen natürlichen und künstlichen Flächen und raumwirksamen Elementen im Umfeld vorgenommen worden. Auch die Lage der von den Beschwerdeführern angesprochenen Hütten sei im Befund dargelegt worden. Die Gutachterin habe klar zum Ausdruck gebracht, daß bei der Beurteilung auf jenes Landschaftsbild abzustellen sei, das sich bei der Beseitigung aller konsenslosen Eingriffe ergeben würde. Der verfahrensgegenständliche Steg stelle keinen Altbestand dar. Er scheine auf dem Luftbild aus Jahr 1969 nicht auf. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach bei einer zehnfachen Vergrößerung des Luftbildes der Steg samt Plattform und Bojenstein zu sehen sei, sei nicht nachvollziehbar, weil die vorhandenen Stege auf dem Luftbild mit freiem Auge sichtbar seien. Selbst bei einer Suche mit einer Lupe habe der 10 m lange und 80 cm breite Steg der Beschwerdeführer nicht aufgefunden werden können. Die Beschwerdeführer hätten ihre Behauptung, wonach der Steg bei einer zehnfachen Vergrößerung sichtbar werde, trotz Aufforderung durch die Behörde nicht belegt und ihre Weigerung nicht nachvollziehbar begründet. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Rechnungen und Lichtbilder seien aus näher dargelegten Gründen nicht geeignet, das Vorliegen eines Altbestandes zu erweisen. Auf Grund der Interessenabwägung sei die Bewilligung nicht zu erteilen, weil dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferbereich grundsätzlich sehr hohe Wertigkeit zukäme, dem lediglich das private Interesse der Beschwerdeführer gegenüberstehe, eine bessere Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes zu erhalten und leichter mit dem Ruderboot zum Segelboot zu gelangen. Aus der Tatsache, daß andere illegal Stege errichtet hätten, könne kein Recht darauf abgeleitet werden, selbst ohne die notwendige bescheidmäßige Feststellung einen Steg zu errichten. Das Vorbringen, wonach zwischen der Marina B. und dem Bootshaus des K.-Verbandes eine Mehrzahl genehmigter Stege vorhanden sei, sei nicht richtig. Die Stege im näheren Umfeld seien nicht genehmigt. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Stege der Familien E., S. und M. stellten Altbestände dar. Es könne keinesfalls davon die Rede sein, daß willkürlich Genehmigungen erteilt worden seien. Die beantragte Feststellung könne somit nicht getroffen werden. Da eine begünstigende bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 7 Abs. 1 NSchG nicht zu treffen sei, sei gemäß § 44 Abs. 1 und 4 leg. cit. mit der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" legen die Beschwerdeführer dar, sie erachteten sich "in ihrem Recht auf fehler- und mängelfreie Entscheidung sowie wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Errichtung einer Steganlage vor ihrer Liegenschaft bzw. darin, daß ihnen die Entfernung dieses Steges rechtswidrig aufgetragen wird, beschwert".

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. z.B. den Beschluß vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit dem Hinweis auf das "Recht auf fehler- und mängelfreie Entscheidung" wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht bezeichnet; soweit darin der Vorwurf von Fehlern und Mängeln des angefochtenen Bescheides liegt, handelt es sich um die Andeutung von Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und nicht um die Bezeichnung jenes subjektiven Rechts, das den Streitgegenstand bestimmt und im Fall der Möglichkeit seiner Verletzung die Beschwerdelegitimation vermittelt.

Das weiters geltend gemachte "Recht auf Errichtung einer Steganlage" räumt das NSchG nicht ein; darüber spricht der angefochtene Bescheid auch nicht ab. Die Möglichkeit einer Verletzung in diesem Recht durch den angefochtenen Bescheid besteht somit nicht. Deutet man den erwähnten "Beschwerdepunkt" unter Bedachtnahme auf die Beschwerdegründe, wo die Auffassung vertreten wird, die Beschwerdeführer hätten einen "Rechtsanspruch auf nachträgliche Genehmigung ihrer Steganlage", ergibt sich folgendes: Die hier anzuwendende Vorschrift des NSchG (§ 7) kennt keine "Genehmigung" von Vorhaben; vielmehr sieht sie eine Ausnahme vom Verbotstatbestand auf Grund einer näher umschriebenen Feststellung vor. Nach § 7 Abs. 1 NSchG ist nämlich jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Beachtet man das von den Beschwerdeführern verfolgte Verfahrensziel, ist jedoch (zugunsten der Beschwerdeführer) eine Deutung der Darlegungen der Beschwerde im Gesamtzusammenhang zulässig, wonach sich die Beschwerdeführer im Recht auf Ergehen einer Feststellung gemäß § 7 NSchG betreffend ihren Badesteg verletzt erachten. Eine Verletzung in einem solchen Recht kommt angesichts der vom Gesetz eingeräumten Rechtsposition der Antragsteller auch in Betracht; der Beschwerde gelingt es jedoch nicht, aufzuzeigen, daß im konkreten Fall eine Verletzung in diesem Recht vorliegt.

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, der fragliche Steg stelle keinen "Altbestand" dar, insbesondere gegen die Beweiswürdigung, die der Feststellung zugrunde liegt, der Steg habe im Jahre 1969 nicht bestanden. Die Beschwerde macht insbesondere geltend, die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung eine zehnfache Vergrößerung der Luftaufnahme herstellen müssen. Die Beschwerdeführer hätten schon in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, daß ihnen "dieses Luftbild bloß gezeigt wurde". Auf dem Luftbild sei "die Steganlage ... deshalb nicht sichtbar, weil ein Baum Schatten wirft und sich der Steg im Schatten dieses Baumes befindet, wobei aber bei der entsprechenden Vergrößerung an dieser Stelle nicht bloß ein dunkler Fleck zu sehen ist, sondern eben der Steg". Hätte die belangte Behörde eine Vergrößerung des Lichtbildes anfertigen lassen und weitere von den Beschwerdeführern beantragte Beweise durchgeführt, hätte sie feststellen können, daß der Steg bereits im Jahre 1952 errichtet worden sei.

Diese - im übrigen vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Errichtungszeitpunkt (30. Jänner 1992: "in den Jahren 1961 und folgende"; Berufung: 29. Juni bis 6. Juli 1952; Stellungnahme vom 22. April 1996: im Jahr 1958) zu sehenden - Darlegungen sind mangels Relevanz des genannten Beweisthemas im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Recht nicht geeignet, eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Oberösterreichischen landschafts- und naturschutzrechtlichen Regelungen für Eingriffe in das Landschaftsbild im Uferschutzbereich von Seen liegt ein sogenannter "Altbestand" vor, wenn der betreffende Eingriff vor dem 4. Februar 1956 gesetzt wurde und seither unverändert andauert (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0057, und die dort zitierte Vorjudikatur). Unter den erwähnten Gegebenheiten ist eine naturschutzbehördliche Feststellung nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Bestehens solcher Eingriffe. Stellt die Behörde in einem über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 7 NSchG (oder einer entsprechenden Vorgängervorschrift) eingeleiteten Verfahren das Vorliegen eines "Altbestandes" fest, so hat sie mit der Zurückweisung des Antrages vorzugehen; darin läge in einem solchen Fall auch die der Rechtskraft fähige Feststellung, daß die Rechtmäßigkeit des Bestehens des Eingriffes infolge des Vorliegens eines "Altbestandes" keiner Feststellung im Sinne des § 7 NSchG bedürfe. Hingegen bietet die Feststellung des Vorliegens eines "Altbestandes" keine Grundlage für die Erlassung eines eine Feststellung gemäß § 7 NSchG treffenden Bescheides. Die Beschwerdeführer wären im insoweit allein geltend gemachten Recht auf Ergehen einer Feststellung gemäß § 7 NSchG somit auch dann nicht verletzt, wenn ihre Behauptung zuträfe, daß ein "Altbestand" vorliege. Eine Verletzung in einem aus der Feststellung eines "Altbestandes" allenfalls resultierenden Recht wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde der belangten Behörde Ermittlungs- und Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Frage des "Eingriffes in das Landschaftsbild" im Sinne des § 7 Abs. 1 NSchG vorwirft und den Standpunkt vertritt, es liege kein Eingriff in das Landschaftsbild vor. Stellt die Behörde fest, daß kein "Eingriff in das Landschaftsbild" vorliege, hat sie einen auf die Erlassung einer Feststellung gemäß § 7 NSchG gerichteten Antrag (ebenfalls) zurückzuweisen; keinesfalls kann das Fehlen eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" zur Erlassung eines eine Feststellung gemäß § 7 NSchG treffenden Bescheides führen. Auch unter dem zuletzt erwähnten Gesichtspunkt liegt somit eine Verletzung im insoweit allein geltend gemachten Recht auf Ergehen einer Feststellung gemäß § 7 NSchG nicht vor.

In diesem Recht könnten die Beschwerdeführer nur dann verletzt sein, wenn die in § 7 NSchG vorgeschriebene Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen worden wäre; derartiges wird aber nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die - von dem den Wiederherstellungsauftrag betreffenden Teil des Bescheides trennbaren - Entscheidung über den auf § 7 NSchG gestützten Antrag richtet, als unbegründet abzuweisen.

Davon ausgehend liegt auch eine Verletzung im weiters geltend gemachten Recht auf Unterbleiben eines Entfernungsauftrages nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 NSchG in Verbindung mit Abs. 4 leg. cit. kann die Behörde demjenigen, der ein einer Feststellung gemäß § 7 NSchG bedürfendes Vorhaben ohne diese Feststellung ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Im Verfahren über die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages hatte die belangte Behörde ihre Bindung an den über Antrag der Beschwerdeführer im "Feststellungsverfahren" gemäß § 7 NSchG ergangenen abweisenden Bescheid zu beachten, dem tragend die Auffassung zugrunde liegt, daß ein "einer Feststellung gemäß § 7 NSchG bedürftiges Vorhaben" im Sinne des § 44 Abs. 1 und 4 NSchG (und weiters kein "Altbestand") vorliege. Diese Bindungswirkung des erwähnten Bescheides hat im Hinblick darauf, daß dieser infolge Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, auch der Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Davon ausgehend kann mit den oben bereits erörterten Darlegungen der Beschwerde, die sich auf die Fragenkomplexe "Altbestand" und "Eingriff in das Landschaftsbild" beziehen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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