Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1996 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. Oktober 1996, betreffend die Erteilung einer Fällungsbewilligung für näher bezeichnete Grundstücke an die mitbeteiligte Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei grundbücherliche Eigentümerin der betroffenen Waldgrundstücke. Der Beschwerdeführer sei weder Fruchtgenuß- noch sonstiger Verfügungsberechtigter über diese Grundstücke. Insbesondere ergebe sich aus dem "uneingeschränkten Entscheidungsrecht" des Beschwerdeführers "in Wirtschaftsführungsfragen" weder ein das Eigentum der mitbeteiligten Partei beschränkendes Verfügungsrecht des Beschwerdeführers im Sinne des § 87 Abs. 2 Forstgesetz noch ein Fruchtgenußrecht des Beschwerdeführers. Mangels einer Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers, "die der Antragslegitimation der Waldeigentümerin entgegenstehen könnte", komme dem Beschwerdeführer daher keine Parteistellung zu, weshalb die von ihm erhobene Berufung zurückzuweisen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen ein, die mitbeteiligte Partei (die Waldeigentümerin) habe ihm das uneingeschränkte Entscheidungsrecht in Wirtschaftsführungsfragen hinsichtlich der Liegenschaft, zu der die betroffenen Waldgrundstücke gehörten, eingeräumt. Zweck dieses Entscheidungsrechtes sei es, sicherzustellen, daß die Waldeigentümerin Holzfällungen und Holzverkäufe nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers vornehmen könne. Das dem Beschwerdeführer eingeräumte Entscheidungsrecht sei "derart eigentumsbeschränkend", weil es einerseits der Fruchtnießung gleichkomme, jedenfalls aber den Beschwerdeführer zu einem Verfügungsberechtigten gemäß § 87 Abs. 2 Forstgesetz mache, sodaß seine Zustimmung zum Fällungsantrag der mitbeteiligten Partei erforderlich sei. Die belangte Behörde habe die Parteistellung des Beschwerdeführers daher zu Unrecht verneint.
Gemäß § 87 Abs. 1 Forstgesetz hat der Waldeigentümer die Erteilung einer Fällungsbewilligung zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, aufgrund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
Neben den in Abs. 1 bezeichneten Personen steht gemäß § 87 Abs. 2 Forstgesetz das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt gemäß § 87 Abs. 3 Forstgesetz in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann dahinstehen, ob das dem Beschwerdeführer eingeräumte "Entscheidungsrecht in Wirtschaftsführungsfragen" diesem die Stellung eines Fruchtnießers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 87 Abs. 2 Forstgesetz vermittelt. Denn selbst wenn dies zuträfe, wäre er diesfalls zwar gemäß § 87 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Forstgesetz berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer Fällungsbewilligung zu stellen; seine Teilnahme an dem über Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleiteten Verfahren auf Erteilung einer Fällungsbewilligung als Partei wäre hingegen davon abhängig, daß er durch die Fällungsbewilligung in den ihm forstgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten berührt wird. Das ist jedoch nicht der Fall; insbesondere fehlt es auch an einer Vorschrift, wonach die Behörde berufen wäre, Privatrechte des Fruchtnießers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in dem über Antrag des Waldeigentümers eingeleiteten Fällungsverfahren zu wahren. Parteistellung gemäß § 87 Abs. 3 Forstgesetz kommt schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur dem Waldeigentümer in dem über Antrag des Fruchtnießers oder sonstigen Verfügungsberechtigten eingeleiteten Verfahren, nicht aber - wie dies der Beschwerdeführer offenbar meint - auch diesen im umgekehrten Fall der Antragstellung durch den Eigentümer zu.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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