VwGH 97/09/0306

VwGH97/09/030619.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Johann K in K, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Kärnten vom 12. Juni 1997, Zl. 710-032677-004, betreffend Beschädigtenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Beim Bundessozialamt Kärnten langte am 22. Juli 1997 eine mit 18. Juli 1997 datierte Eingabe des Beschwerdeführers betreffend "Kriegsinvalidenrente Zahl: 710-032677-004" ein. Diese Eingabe ist "An den Verwaltungsgerichtshof über das Bundessozialamt Klagenfurt" gerichtet. Darin bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe im Jahr 1995 beim "Sozialamt Klagenfurt" um eine Kriegsinvalidenrente angesucht. Aufgrund "des Bescheides des Bundessozialamtes Klagenfurt vom 12. Juni d.J., den ich vor wenigen Tagen erhielt," sei sein Ansuchen abgelehnt worden. Da seine monatliche Rente nur S 8.000,-- betrage, ersuche er von der Beiziehung eines Rechtsanwaltes Abstand nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Anerkennung seines Ansuchens.

Mit Schreiben vom 22. September 1997, Zl. 949.179/3-5/97, übermittelte der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Anlage diese Eingabe des Beschwerdeführers (vom 18. Juli 1997) dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Bemerken, diese Beschwerde gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Kärnten vom 12. Juni 1997 sei im Rahmen der Prüfung des Versorgungsfalles im Akt vorgefunden worden. Die vom genannten Bundesminister übermittelte Beschwerde ist am 25. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und wurde zur hg. Zl. 97/09/0306 protokolliert.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1997, 97/09/0306-2, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinem Verfahrenshilfeantrag ein Vermögensbekenntnis und eine Kopie des anzufechtenden Bescheides vorzulegen und anzugeben, wann ihm der anzufechtende Bescheid zugestellt wurde.

Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer in der Weise nach, daß er ein Vermögensbekenntnis (verbunden mit dem Verfahrenshilfeantrag; Form 22) und das an ihn gerichtete Schreiben des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22. September 1997, Zl. 949.179/3-5/97, vorlegte. In diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer das Ergebnis der vom genannten Bundesminister durchgeführten Überprüfung seiner Versorgungsangelegenheit bekanntgegeben und darauf hingewiesen, daß die "als Beschwerde zu wertende Eingabe an das Bundessozialamt Kärnten vom 18. Juli 1997 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde".

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem gemäß § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist - solange die Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist - von den Beschwerdeangaben auszugehen.

Nach der dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Eingabe muß davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid vom 12. Juni 1997, der ihm nach dem Eingangsdatum seiner Eingabe in Zusammenhalt mit seinem darin erstatteten Vorbringen spätestens am 21. Juli 1997 zugestellt worden sein muß.

Ausgehend von diesem Zustelldatum endete demnach die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - diese beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt nach der hier in Betracht kommenden Sachlage mit Zustellung des anzufechtenden Bescheides - am 1. September 1997. Innerhalb dieser Frist ist die als Beschwerde zu wertende Eingabe nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

Daran vermag der Umstand, daß diese Eingabe fristgerecht bei einer unzuständigen Behörde eingebracht wurde, nichts zu ändern. Denn der Postenlauf einer nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdefrist ist selbst dann als versäumt anzusehen, wenn die Beschwerde von der unzuständigen Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof mit der Post übermittelt wurde. Die Behörden sind wohl verpflichtet, Beschwerden, die unzuständigerweise bei ihnen eingebracht wurden, ungesäumt an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln, dadurch wird aber der Ablauf der Beschwerdefrist nicht gehemmt bzw. gehindert (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 183 wiedergegeben hg. Judikatur). Die Weiterleitung der (bei einer unzuständigen Behörde eingebrachten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte somit auf Gefahr des Beschwerdeführers (vgl. insoweit die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, Seite 211 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die mit Schreiben vom 22. September 1997 weitergeleitete, am 25. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe keine rechtzeitige Beschwerdeerhebung darstellt.

Die verspätet erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm (zur Behebung der Mängel seiner verspätet erhobenen Beschwerde) die Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zu gewähren (vgl. hierzu für viele etwa den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0267).

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