Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 5. Februar 1963 wurde zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in EZ 58, KG F., die Grunddienstbarkeit des Rechtes des Gehens und Fahrens mit vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten zwischen dem öffentlichen Weg Gp. 1762 und Bp. 51 in EZ 58 über die Gp. 634/2 eingeräumt.
Mit Bescheid der AB vom 25. September 1995 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieses Bringungsrechtes abgewiesen.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 wies die belangte Behörde
die Berufung als unbegründet ab.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der die belangte Behörde treffenden Pflicht zur Entscheidung über die seit der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, wieder unerledigten Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend. Die Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei am 15. Jänner 1997 erfolgt. Die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser Zustellung (neuerlich) über die Berufung entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung dieser Säumnisbeschwerde nicht zuständig.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheiungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
In Angelegenheiten, in denen gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig ist, kommt dem Obersten Agrarsenat gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. den hg. Beschluß vom 14. Dezember 1993, 93/07/0146).
Im Beschwerdefall wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines Bringungsrechtes (in erster Instanz) keine Folge gegeben. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 fällt (§ 7 Abs. 2 Z. 5 leg. cit.).
Da der Beschwerdeführer den demnach als oberste Behörde in dieser Sache anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionswege angerufen hat, mußte seine Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.
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