VwGH 93/07/0146

VwGH93/07/014614.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der C in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bodenreformsache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Juli 1985 hatte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz über einen Antrag u.a. auch der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Bestandes von Teilwaldrechten auf dem Grundstück 2850/1 EZ. 874 KG I. gemäß § 73 lit. e des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) dahin entschieden, daß an den Nutzungsteilen Nr. 153 R. und Nr. 252 O. das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 710 II KG I. zukomme.

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid hatte die belangte Behörde mit ihrem Erkenntnis vom 15. Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 19. November 1991, 88/07/0080, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde vom 15. Mai 1986 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der die belangte Behörde treffenden Pflicht zur Entscheidung über die seit der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 19. November 1991, 88/07/0080, wieder unerledigte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend. Die Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an die Beschwerdeführerin sei am 9. Dezember 1991 erfolgt, auch die belangte Behörde habe seit Dezember 1991 die Möglichkeit gehabt, über die Berufung der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung dieser Beschwerde unzuständig.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

In Angelegenheiten, in denen gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig ist, kommt dem Obersten Agrarsenat gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 zu (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Februar 1990, 89/07/0197, mit weiterem Nachweis). Die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sache betrifft die Frage, ob einer Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht, und fällt damit in den Kreis der in § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG 1950 genannten Angelegenheiten.

Da die Beschwerdeführerin den demnach als oberste Behörde in dieser Sache anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionswege angerufen hat, mußte ihre Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

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