Normen
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 11. März 1996 bei der Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragte die Erstmitbeteiligte (Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues bzw. eines Zubaues eines Geschäftslokales und einer Tiefgarage für 41 PKW zum bestehenden Wohnhaus A-Gasse 3 sowie 24 Abstellplätze und eine Lärmschutzwand auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken Nr. 356/5 und 356/17, EZ N7 und N3, KG S. Der Bauplatz liegt gemäß dem Flächenwidmungsplan 2.0 der mitbeteiligten Gemeinde im "allgemeinen Wohngebiet" mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,6 bzw. im östlichen Teil in einer Bautiefe von 34,0 m, gemessen von der B 70 im "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" mit einer Bebauungsdichte von 0,5 bis 1,5. Das Grundstück der Beschwerdeführerin, Nr. 356/14, grenzt unmittelbar im Süden an den Bauplatz an.
Am 19. März 1996 wurde ein lärmtechnisches Gutachten der Dr. Pf. Ges.m.b.H. vom 15. März 1996 vorgelegt. Unter Beilage einer Emissionsberechnung des Univ.Doz. D.I. P.St. vom 9. April 1996 und dem Gutachten der Dr. Pf. Ges.m.b.H. beauftragte die mitbeteiligte Gemeinde Dr. Z.V-H. mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Dieser führte, bezogen auf die durchgeführten Messungen und Berechnungen zusammengefaßt aus, aus medizinischer Sicht lasse sich feststellen, daß aufgrund des Bauvorhabens und der daraus resultierenden Immissionen keine unzumutbare Belästigung, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung aufgrund der zusätzlichen Lärm- und Luftschadstoffbelastung im Bereich der Nachbarschaft zu erwarten sei.
Über das Bauansuchen wurde mit Kundmachung vom 22. April 1996 eine mündliche Verhandlung für den 13. Mai 1996 anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen wurde. Dr. Z.V-H. und Ing. H.A. wurden mit je einem Bescheid vom 13. Mai 1996, St. L. mit Bescheid vom 6. Mai 1996 zum Sachverständigen bestellt, sie legten den erforderlichen Eid vor dem Bürgermeister ab.
In der Verhandlung vom 13. Mai 1996, in der die Beschwerdeführerin durch einen Rechtsfreund vertreten war, wurde der Gegenstand der Verhandlung dargelegt, die Sachverständigen erstellten ihre Gutachten. Der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin führte aus, die rampenausgebildete Zufahrt zur Tiefgarage sei in der Bauverhandlung vom 27. September 1995 nicht bewilligt worden und sei auch nicht bewilligungsfähig gewesen. Dieses Rampengebäude an der Grundgrenze widerspreche dem Widmungsbescheid vom 3. April 1995, wonach Abstände von mindestens 3 Metern einzuhalten seien, weiter dürften Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,5 m zur Errichtung gelangen und in geschlossener Form oder als Mauer nicht ausgebildet werden. Ein im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren planerisch als bewilligte Rampe bezeichnetes Gebäude sei daher sofort zu beseitigen. Die Erweiterung des seinerzeit bewilligten Projektes laut Baubescheid vom 3. Oktober 1995 durch das nunmehr eingereichte Projekt, das den An- und Neubau eines Hauses und Geschäftslokales zum Hause A-Gasse Nr. 3 mit einer zweiten Tiefgarage und 41 Einstellplätzen sowie 24 Parkflächen vorsehe, bewirke hinsichtlich der seinerzeitigen Baubewilligung eine tiefgreifende Änderung der Verhältnisse. Durch das jetzige größere Projekt werde die direkt an der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführerin verlaufende Einfahrt in erheblich größerem Umfang benützt (mehr als 200 % Mehrbelastung), sodaß allfällige Gründe, den Verlauf dieser Einfahrt in rampenausgebildeter Form direkt an der Grenze zu dulden, weggefallen seien. Eine wie hier vorliegende in zwei Etappen erfolgte massive Projekterweiterung bedinge eine maßgebende Änderung des Sachverhaltes, sodaß auch allfällige Präklusionsfolgen im seinerzeitigen Bauverfahren vom 27. September 1995 nicht wirksam bleiben könnten, sodaß dem Nachbarn alle Einwände wiederum offenstünden. Tatsächlich sei die Einfahrt samt Einfahrtsrampe zur Tiefgarage mit 11 Einstellplätzen nur ein Annex zum Gesamtprojekt, der zur ordnungsgemäßen Beurteilung in einem mit der heutigen Verhandlung abgehandelt hätte werden müssen. Dem Bauwerber dürften dadurch nicht mehr Rechte entstehen, daß er abschnittsweise vorerst für ein kleineres Objekt einen tiefgreifenden Einschnitt in die Rechte des Nachbarn erwirke, um darauf aufbauend ein größeres Projekt dieser vermeintlichen Bewilligung aufzupfropfen. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen dieses Projekt auch deshalb aus, weil das Gesamtprojekt dem Widmungsbescheid widerspreche. Vorsichtshalber werde auch eine Überschreitung der Bebauungsdichte eingewendet, die im Bauakt einliegende Dichteberechnung sei nicht nachvollziehbar. Im Bauakt lägen drei Gutachten, die hochwissenschaftlich ausgeführt worden seien; es sei für einen Nachbarn als Laien nicht zumutbar, in einer derart kurzen Frist gegen diese Gutachten entsprechende Einwände zu erheben. Es werde daher eine Frist von zumindest sechs Wochen beantragt, um fachlichen Rat einzuholen und allenfalls fachlich-technisch diesen Gutachten zu begegnen. Auch ohne Fachausbildung könne aber jetzt schon eingewendet werden, daß die Betriebsart des Geschäftslokales nicht offengelegt worden sei. Schon aus der Art des künftigen Betriebes, beispielsweise Fleischaufbereitung könnten sich Immissionen ergeben, die in dem Gutachten der Dr. Pf. Ges.m.b.H. keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Zulieferung nur durch einen LKW in den Morgenstunden sei nicht glaubhaft, es sei mit der Anfahrt mehrerer Zuliefer-LKW in den frühen Morgenstunden zu rechnen. Unberücksichtigt geblieben seien auch die mit der Zulieferung verbundenen Manipulationsarbeiten wie Anhebung der Paletten, Verkehr mit Handwagen etc. Diese im Bauakt erliegenden Gutachten hinsichtlich Lärm- und Geruchsbelästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung seien deshalb mangelhaft, weil sämtliche Berechnungen von einem Ist-Zustand gemessen im Jahre 1994 ausgingen, jedenfalls von einem Ist-Zustand, ohne Berücksichtigung der Immissionen, bedingt durch die Zufahrt und den Betrieb der Tiefgarage I betreffend A-Gasse 3. Aufgrund der unzumutbaren Lärm- und Schadstoffimmissionen und der zu erwartenden Gesundheitsschädigungen fordere die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Projektierung weitergehender Abstände zu ihrer Grundgrenze. Laut Messungen des Dr. Pf. seien die Grenzpunkte 4, 5 und 6 nicht berücksichtigt. Es seien die Lärmspitzen nächtlicher Lärmstörung nicht berücksichtigt worden. Die im Gutachten des Dr. Pf. verwendeten Sunnenpegeln und die konventionelle Meßmethode mittels Kugelmikrophon erwiesen sich als Grundlage für das medizinische Gutachten als ungenügend. Aus den beiden Tiefgaragen erfolge die Abluft über eine Abluftanlage, die mechanisch mit Ventilatoren betrieben werde. Die damit verbundenen Geräusche seien im Gutachten des Dr. Pf. nicht berücksichtigt. Vor allem sei in diesem Gutachten nur die Abluft der Tiefgarage II berücksichtigt worden. Die Bauwerberin sprach sich gegen die Einräumung einer sechswöchigen Frist zur fachlichen Beratung aus, weil zwischen der Anberaumung der Verhandlung und der Verhandlung selbst ausreichend Zeit zur Vorbereitung gewesen sei. Der Verhandlungsleiter lehnte in der Verhandlung das Fristgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 10. Juni 1996 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, der Antrag auf Ablehnung nichtamtlicher Sachverständiger wurde abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 8. Juli 1996 abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens der Dr. Pf. Ges.m.b.H. vom 17. Oktober 1996 und Einräumung des Parteiengehörs mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, gemäß § 52 Abs. 1 AVG seien, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig sei, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Absatz 2 dieser Bestimmung normiere, daß dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen könne. Absatz 3 dieser Bestimmung normiere, daß dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorlägen, die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen könnten, wenn hievon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten sei. Die Heranziehung sei jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt worden sei und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschritten. Demzufolge sei sehr wohl eine Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, auch wenn die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 AVG nicht vorlägen, möglich. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Recht die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Lärmgutachten unrichtig sei, aber auch die anderen eingeholten Gutachten mangelhaft seien, sei auszuführen, daß ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in keinem Verfahrensabschnitt irgendein fachliches Gutachten beigebracht. Selbst dann, wenn die Baubehörde in Kenntnis, daß tatsächlich ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, dem Fristerstreckungsantrag nicht Folge gegeben hätte, hätte sie, wenn das Beweisergebnis vor Erlassung des Bescheides bei der belangten Behörde eingetroffen wäre, dieses Ergebnis ihrem Bescheid zugrundezulegen gehabt. Auch wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, ein derartiges Gutachten anläßlich des Vorstellungsverfahrens beizubringen. Dies habe die Beschwerdeführerin aber unterlassen und lediglich den Versuch unternommen, die gegenständlichen Gutachten mit laienhaften Betrachtungen zu entkräften. Zum Vorbringen, die Bauwerberin plane, etwas anderes auszuführen als das gegenständliche Projekt, sei festzustellen, daß eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei und nur der vom Bauwerber tatsächlich gestellte Antrag der Baubewilligung zugrundegelegt werden könne. Zum Vorbringen, daß die Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen Baumeister L. getäuscht worden sei, da dieser in einem anderen Bauverfahren eine andere Situierung und Ausbildung der Garageneinfahrt zugesagt habe, sei festzuhalten, daß mit diesem Einwand im gegenständlichen Verfahren keine Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht werden könne und dies keinen Befangenheitsgrund im Sinne des AVG darstelle. Die Sorge der Beschwerdeführerin, wonach der Lebensmittelmarkt nicht existieren könne, dürfe nicht zur Abweisung des Baugesuches führen. Es sei ohne weiteres möglich, die LKW-Anlieferungen zu beschränken, weshalb auch künftig mit keinen Mehrbelastungen bei LKW-Zulieferungen zu rechnen sei. Sollten in Zukunft tatsächlich mehrere LKW-Zulieferungen nötig sein, so würde dies eine Änderung des Planungsprojektes bewirken und müßte dies wiederum neu bewilligt werden. Auch könne der Einwand, wonach das gegenständliche Geschäftslokal mit dem angebauten Haus A-Gasse 3 eine Einheit bilden würde und sich daraus "eine größere Bewilligung für ein Gesamtprojekt ergeben hätte", zu keiner Versagung der Baubewilligung führen. Dem Einwand, wonach die Bebauungsdichte unterschritten werde und tatsächlich durch die Unterschreitung in weiterer Folge eine Überschreitung der Bebauungsdichte erfolgen werde, sei entgegenzuhalten, daß dem Nachbarn nur hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gwährt werde. Da jedoch einerseits durch eine Unterschreitung der Bebauungsdichte keinesfalls erhöhte Immissionen entstehen könnten und andererseits wiederum nur auf das bewilligte Vorhaben abzustellen sei, müsse dieser Einwand ins Leere gehen. Zum Einwand, wonach die raumbildende Abfahrtsrampe die Beschwerdeführerin beeinträchtige, sei festzuhalten, daß diese bauliche Anlage bereits mit Bescheid vom 3. Oktober 1995 rechtskräftig genehmigt worden sei. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde eine Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens eingeholt habe und dieses auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Fragestellung der belangten Behörde sei gewesen, warum das Lärmgutachten von einem Istzustand noch vor der Errichtung der angrenzenden Wohnhäuser ausgegangen sei. Dies sei damit erklärt worden, daß gerade dadurch verhindert werden sollte, daß die Beschwerdeführerin in irgendeinem Recht verletzt werde und aufgrund einer "Salamitaktik" ein Großbauvorhaben genehmigt werde und der Schutz der Nachbarn zu kurz komme. Es sei die GESAMTE Tiefgarage (d.h. auch vor der Errichtung der beiden angrenzenden Wohnhäuser) angegeben und bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens herangezogen worden. Dies sei auch von der belangten Behörde nachvollziehbar, da das Istmaß der Gesamtanlage herangezogen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift, ebenso wie die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen, die nichtamtlichen Sachverständigen seien nicht konkret von der Gemeinde bestellt, geschweige denn von der Gemeinde beeidet worden, findet in der Aktenlage keine Grundlage, vielmehr wurden die Sachverständigen mit Bescheid vom Bürgermeister bestellt und beeidet.
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 leg. cit. anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 AVG zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entscheidet über den Ablehnungsantrag die Behörde endgültig, wobei die Entscheidung über den Ablehnungsantrag eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die Baubehörde erster Instanz hat über den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin betreffend den nichtamtlichen Sachverständigen Stefan L. abgesprochen und diesen Antrag abgelehnt. Der von der Beschwerdeführerin herangezogene Befangenheitsgrund, daß der Sachverständige in einem anderen Verfahren (im Verfahren, das der Baubewilligung vom 3. Oktober 1995 zugrundelag) die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen habe, daß diese Einfahrt wie in einem seinerzeit zugestellten Plan mit Bepflanzung eines dazwischenliegenden Grüngürtels ausgestattet werde, ist auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Befangenheitsgrund, da der subjektive Eindruck der Beschwerdeführerin, sie "sei im Glauben gelassen worden", keinen Grund darstellt, die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel zu stellen.
Der Bauverhandlung vom 27. September 1995 lag unter anderem ein Einreichplan 06 vom 31. August 1995, Gz 414/85, zugrunde, in dem die Rampe der damals bewilligten Tiefgarage unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 356/14 situiert ist, aus dem auf diesem Plan befindlichen Schnitt der Rampe ergibt sich, daß die Rampe bis in eine Entfernung von 8,36 m bis zu einem Punkt an der Grundgrenze von dem zu bebauenden Grundstück und dem Grundstück 356/14, auf welchem die Grenze in einem ca. 45-grädigen Winkel nach Nordosten verschwenkt wird, eingehaust ist. Sowohl die Grundgrenze ist deutlich eingezeichnet, ebenso das kotierte Maß von 8,36 m. An der Verhandlung vom 27. September 1995 hat die Beschwerdeführerin nach der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift teilgenommen, sie hat nach Erörterung des Bauvorhabens durch den Sachverständigen erklärt, daß "während der Bauzeit bis zur Errichtung der Einfriedung bzw. Fertigstellung der Tiefgaragenzufahrt ihr Grundstück von jedweglichen Baufahrzeugen nicht befahren werden und ihre Parkfläche nicht verstellt werden" dürfte. Sie hat sonst keine Einwendungen erhoben, die Niederschrift unterfertigt und gegen den, auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1995 beruhenden Baubewilligungsbescheid vom 3. Oktober 1995 keine Berufung erhoben. Der Bescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit rechtskonform, wenn auf dem Einreichplan des nunmehr gegenständlichen Bauvorhabens die Rampe mit der mit Bescheid vom 3. Oktober 1995 bewilligten Ausgestaltung der Garagenzufahrt als bewilligter Bestand ausgewiesen ist. Es soll das nunmehrige Bauvorhaben weder die Situierung der Rampe unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin noch die Form der Einhausung ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist allerdings eine wesentlich größere Fahrfrequenz auf dieser Rampe, bedingt durch die nunmehr hinter der ersten Tiefgarage geplante zweite Tiefgarage. Die Dr. Pf. Ges.m.b.H. ist bei Erstellung ihres Gutachtens vom 15. März 1996 ausdrücklich von den Istmaßen vor der Errichtung der Wohnhäuser mit den Tiefgaragen ausgegangen und hat diese mit den künftigen Immissionen aus der Wohnanlage und dem Geschäftslokal verglichen (Beurteilung der Gesamtsituation einschließlich der 24 Abstellplätze). Ausgehend von diesem Gutachten und dem Gutachten des Univ.Doz. D.I. PST (Luftgütebeurteilung) kam der medizinische Sachverständige zu dem Schluß, daß selbst infolge der Warenanlieferung in der Nacht beim einmaligen Auftreten durch die LKW-Bewegung keine zusätzlichen Schlafstadienänderungen auftreten würden. Zusammenfassend wurde aus medizinischer Sicht festgestellt, daß aufgrund des Bauvorhabens und der daraus resultierenden Emissionen keine unzumutbare Belästigung, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung aufgrund der zusätzlichen Lärm- und Luftschadstoffbelastung im Bereich der Nachbarschaft zu erwarten sei.
Ein derartiger Immissionsmaßstab ist aber lediglich gemäß § 23 Abs. 5 lit. e ROG für Industrie- und Gewerbegebiete II festgelegt, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen. Im vorliegenden Fall ist aber die Widmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b (allgemeines Wohngebiet) und lit. c ROG (Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet) festgelegt, der nachbarrechtliche Immissionsschutz ist dahingehend bestimmt, daß keine Betriebe errichtet werden dürfen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen (lit. b) bzw. die keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen (lit. c). Mit der Bezugnahme auf den Immissionsschutz des § 23 Abs. 5 lit. e ROG durch den medizinischen Sachverständigen ist aber keine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür gegeben, ob das Bauprojekt den Kriterien des § 23 Abs. 5 lit. b und c ROG entspricht. Auch die von der belangten Behörde ergänzend eingeholte Stellungnahme der Dr. Pf. Ges.m.b.H. sagt dazu nichts aus, sie zeigt nur auf, daß dem lärmtechnischen Gutachten die Gesamtsituation zugrundegelegt wurde.
Da gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 des Baugesetzes subjektiv-öffentliche Nachbarrechte in bezug auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, eingeräumt sind, die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Einwendung hinsichtlich des Immissionsschutzes vorgebracht hat und die belangte Behörde nicht erkannte, daß das Gutachten des Dr. Z. V-H. keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im allgemeinen Wohngebiet bzw. im Kerngebiet darstellt, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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