Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene erstinstanzliche Straferkenntnis enthielt folgende Spruchteile gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG:
"Sie haben am 25.5.1996 um 10.30 Uhr im Gemeindegebiet Villach, A 2, StrKm. 360,0, Richtung Klagenfurt, das Sattelzugfahrzeug Kz. mit Sattelanhänger Kz. dem S zum Lenken überlassen und es als Beförderer unterlassen, 1) dem Lenker ein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier zu übergeben, 2) dem Lenker eine den Vorschriften das ADR-GGSt entsprechende schriftliche Weisung mitzugeben, 3) den Lenker von der schriftlichen Weisung in Kenntnis zu setzen. Weiters haben Sie es als Beförderer unterlassen dafür zu sorgen, daß
4) die Versandstücke ordnungsgemäß mit Gefahrzettel und der erforderlichen UN Nummer 2810 gekennzeichnet wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- 1) § 22/1 Ziff. 7 lit. a GGSt.; 2) § 22/1 Ziff. 7 a GGSt.;
- 3) § 22/1 Ziff. 6 GGSt.; 4) § 22/1 Ziff. 3 GGSt.;".
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, Geldstrafen von je S 1.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafen je 48 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe betätigt, daß im Spruch die Wortfolge "als Beförderer" durch "als Geschäftsführer der Dkfm. Günther König Transportges.m.b.H., mit Sitz in 7000 Eisenstadt und 7041 Wulkaprodersdorf als Beförderer" zu ersetzen ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 22 Abs. 1 GGSt darf ein gefährliches Gut - unter anderem - nur befördert werden, wenn die Verwendung der Verpackung als Versandstück gemäß § 4, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist (Z. 3), der Lenker und der Beifahrer von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt worden sind (Z. 6) und dem Lenker für jede Beförderungseinheit die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben worden sind (Z. 7 lit. a).
Wer als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 1 GGSt befördert, begeht gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 600.000,-- zu bestrafen.
Beförderer ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 10 GGSt derjenige, der ein gefährliches Gut aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender für Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert.
Der Beschwerdeführer meint, daß im vorliegenden Fall eine Bestrafung des Beförderers nicht in Betracht komme, da sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des § 22 GGSt nach dem Handelsrecht richte. Nach Art. 11 und 22 CMR und RZ 10.385 ADR wäre lediglich eine Bestrafung des Absenders in Betracht zu ziehen gewesen.
Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung der Rechtslage. Aus § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Z. 1 GGSt geht klar hervor, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der in § 22 Abs. 1 GGSt vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beförderung eines gefährlichen Gutes den Beförderer trifft. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung entbehrt jeglicher normativen Grundlage. Sie kann weder aus der bei Grundtner-Stratil, Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße2, 51, unter Anmerkung 1) zu § 22 GGSt zitierten Stelle aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1150 BlgNR 14. GP abgeleitet werden noch sich auf das vom Beschwerdeführer angeführte hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/03/0065, stützen, wurde doch dort ausgeführt, daß die Rechtsansicht des - dortigen - Beschwerdeführers, nicht der Beförderer, sondern der Absender, allenfalls der Lenker habe für die dem ADR entsprechende Bezeichnung des beförderten Gutes im Beförderungspapier Sorge zu tragen, rechtsirrig sei. Die Gebotsnorm des § 22 Abs. 1 GGSt richte sich nämlich an den Beförderer. Der durch den Beförderer gesetzte Verstoß gegen diese Norm werde in § 42 Abs. 1 Z. 1 GGSt zur Verwaltungsübertretung erklärt. Da im - dort - gegenständlichen Fall der Beförderer eine GmbH sei, sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch sie gemäß § 9 Abs. 1 VStG der - dortige - Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich. Auf dieses Erkenntnis ist der Beschwerdeführer, der zu übersehen scheint, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Absenders im § 42 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GGSt geregelt ist, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, nicht er als Geschäftsführer des Beförderers, sondern Ing. P als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten "für den sachlich abgegrenzten Bereich Fuhrpark, Fahrpersonal, Aufnahme, Ausbildung (insbesondere auch hinsichtlich GGSt und ADR) und Überwachung der Lenker sowie Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitgesetze im Unternehmen des Beförderers" Bestellte wäre zu bestrafen gewesen, entfernt er sich von dem von der belangten Behörde angenommenen, gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegenden Sachverhalt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde Ing. P nämlich laut der Meldung an das Arbeitsinspektorat Eisenstadt vom 8. Oktober 1995 "hinsichtlich des sachlichen/räumlichen Bereiches Fuhrpark und Werkstätte zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellt und hat dieser die Bestellung am selben Tag zustimmend zur Kenntnis genommen". Daran anknüpfend folgerte die belangte Behörde, daß diese Bestellung dem Beschwerdeführer nicht seiner Verantwortung für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen entheben könne, "weil damit sowohl sachlich und räumlich mit dem angeführten Bereich Fuhrpark und Werkstätte nicht die hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, die aus der Nichtbeachtung des GGSt resultieren, begrifflich umfaßt sind, als auch ausdrücklich der Hinweis auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes einen nicht den Transport gefährlicher Güter auf der Straße umfassenden inhaltlichen Bereich umfaßt". Dieser - zutreffenden - Beurteilung vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß ihn an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG kein Verschulden treffe, weil er "alles diesbezüglich Vorkehrbare" unternommen habe. Dem ist zu erwidern, daß bei Ungehorsamsdelikten - um ein solches handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, daß dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0058). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0177). Ein für eine derartige Glaubhaftmachung ausreichendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Wohl hat er - in der Berufung - ausgeführt, daß, da es nicht möglich sei, die Fahrer zu begleiten und die Kundenaufträge sehr kurzfristig erteilt würden, die Lenker vorab eine umfassende Gefahrengutausbildung sowie entsprechende schriftliche Unterlagen erhielten. Sie würden weiters durch das jedem Fahrer nachweislich übergebene Fahrerhandbuch der Firma auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen und zu deren Einhaltung verpflichtet. Daß und auf welche Weise der Beschwerdeführer aber auch für eine wirksame Überwachung der Lenker hinsichtlich der Einhaltung ihrer Obliegenheiten gesorgt hat, läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Da er solcherart das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht einmal behauptet hat, vermag ihn sein Vorbringen nicht von seiner Verantwortung zu entlasten.
Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum, und zwar einerseits dahin, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des § 22 GGSt den Absender treffe, und andererseits darüber, daß er bei Einhaltung seiner Auswahl- und Überwachungspflichten im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG exkulpiert sei. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 42 Abs. 1 Z. 1 GGSt sowie der Umschreibung des Verantwortungsbereiches des verantwortlichen Beauftragten in dessen Zustimmungserklärung vom 8. Oktober 1995 können die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsirrtümer beim Geschäftsführer eines Transportunternehmens nicht als unverschuldet angesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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