Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt III des Bescheides der AUSTRO CONTROL GmbH vom 16. Jänner 1996, Zl. RO 571-1/1-96 (a), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der AUSTRO CONTROL GmbH vom 16. Jänner 1996 wurde "der Vorlageantrag" des Beschwerdeführer vom 17. Dezember 1995 zurückgewiesen (Spruchpunkt I), die vom Beschwerdeführer zu bestimmten Fragen begehrte Auskunft verweigert (Spruchpunkt II) und der Antrag des Beschwerdeführers auf eine näher bezeichnete bescheidmäßige Feststellung zurückgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer bei der AUSTRO CONTROL GmbH am 26. Jänner 1996 eine Berufung ein. Darin heißt es unter anderem: "Es tut mir leid, aber zur Erlassung dieses Bescheids waren Sie nicht mehr zuständig. Auch inhaltlich kann die Zurückweisung und Verweigerung nicht akzeptiert werden". Aus dem weiteren Vorbringen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der AUSTRO CONTROL GmbH sei hinsichtlich "der begehrten Feststellung" die Zuständigkeit "mit dem Devolutionsantrag vom 17.12.1995 bereits ex lege entzogen". Ferner meint er, die AUSTRO CONTROL GmbH habe sein "privates und die erheblichen öffentlichen Interessen an der beantragten Feststellung" zwar erkannt, "allerdings überhaupt nicht gewürdigt". Schließlich beantragt er "als Feststellungsbegehren ... die Antwort auf folgende Frage: ...".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung im Grund des § 63 Abs. 3 AVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Nach der Begründung sei aus dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen er die Entscheidung der Behörde bekämpfe. Dem Anbringen fehle daher ein begründeter Berufungsantrag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0060) ist bei der Beurteilung einer Berufung daraufhin, ob sie die für ihre meritorische Behandlung unverzichtbaren Voraussetzungen eines Berufungsantrages und einer Berufungsbegründung erfüllt, keine streng formalistische Auslegung vorzunehmen; es müssen demnach Antrag und Begründung nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein. Für die Erfüllung der Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages ist vielmehr erforderlich (aber auch ausreichend), daß aus einer als Berufung zu wertenden Eingabe einerseits - unter dem Gesichtspunkt des Berufungsantrages - erkennbar ist, was die Partei anstrebt, das heißt, ob sie eine gänzliche oder nur teilweise (und diesfalls welche) Abänderung oder Behebung des bekämpften Bescheides bezweckt, und daß die Eingabe andererseits - unter dem Gesichtspunkt der Begründung des Berufungsantrages - erkennen läßt, womit (das heißt mit welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen) die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht beigetreten werden, wenn sie, soweit die Berufung des Beschwerdeführers den Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ausging. Die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Berufung lassen nämlich jedenfalls erkennen, daß der Beschwerdeführer meint, die erstinstanzliche Behörde sei im Hinblick auf einen Devolutionsantrag nicht mehr zur Entscheidung über den von ihm gestellten Feststellungsantrag zuständig gewesen, darüber hinaus habe sie - im Sinne einer "inhaltlichen" Unrichtigkeit - sein "privates und die erheblichen öffentlichen Interessen an der beantragten Feststellung" überhaupt nicht gewürdigt. Es geht daraus auch hervor, welche Entscheidung der Berufungsbehörde vom Beschwerdeführer angestrebt wird. Ob die angeführten Gründe stichhältig sind oder nicht und ob sie eine Entscheidung der Berufungsbehörde in dem vom Beschwerdeführer begehrten Sinn herbeiführen können, ist hier nicht zu prüfen.
Was die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, aus welchen Gründen diese Absprüche in der Berufung des Beschwerdeführer bekämpft werden. Auch in der Beschwerde findet sich diesbezüglich kein konkretes Vorbringen.
Der angefochtene Bescheid war daher in Ansehung der Zurückweisung der Berufung gegen Spruchteil III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Aufwandersatzes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen allgemeinen Antrag gestellt hat, waren ihm gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß zuzusprechen. Für den von ihm geltend gemachten Zuspruch der "zur Rechtsverfolgung im Verwaltungsverfahren aufgewendeten Kosten" fehlt die Rechtsgrundlage.
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