VwGH 97/02/0066

VwGH97/02/006630.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 2. Jänner 1997, Zl. 11-F/96022, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Jänner 1997 ordnete die belangte Behörde unter Berufung auf § 41 Fremdengesetz (FrG) gegen den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Justizanstalt G. die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe ein "durchsetzbares gültiges Aufenthaltsverbot", in dessen Vollstreckung der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat (Mazedonien) abgeschoben werden solle.

Der Beschwerdeführer hat in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gerügt, daß die Feststellung der belangten Behörde, es bestehe gegen ihn ein "durchsetzbares gültiges Aufenthaltsverbot", unrichtig sei. Er habe gegen den diesbezüglichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. November 1996 fristgerecht Berufung erhoben und über diese Berufung sei noch nicht entschieden worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 13. November 1996 gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, daß der Beschwerdeführer mehrfach durch ein Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde, zuletzt durch ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 1996 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unbedingt.

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung hat die rechtliche Folge, daß dem der Berufung zugrundeliegenden Bescheid ungeachtet der Erhebung eines Rechtsmittels volle Rechtswirkung vorzeitig (das ist bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides) zukommt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 522, unter E 1a zu § 64 Abs. 2 AVG wiedergegebene Judikatur).

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht konnte die belangte Behörde infolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung von einem gegen den Beschwerdeführer durchsetzbaren Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ausgehen und daher frei von Rechtsirrtum die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 1 FrG verhängen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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