VwGH 96/21/1066

VwGH96/21/10668.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 1. Februar 1965 geborenen) F K, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. Mai 1996, Zl. Fr 1737/2-1995, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afganistan, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 15. Juli 1991 von der Türkei kommend auf der Ladefläche eines türkischen LkW-Zuges versteckt, nach Österreich eingereist sei. Ein am selben Tag gestellter Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug (im zweiten Rechtszug) ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1995, rechtskräftig seit 25. September 1995, abgewiesen worden. Seit Abschluß des Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer, der auch nicht im Besitze eines Reisedokumentes sei, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil ihm weder ein Sichtvermerk noch eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner geregelten Tätigkeit nach. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle somit keinen wesentlichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, der den wesentlich höher einzustufenden öffentlichen Interessen an der Ausweisung entgegenstehen würde. Familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet seien nicht hervorgekommen.

Eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet schließe keine Verpflichtung zur Rückkehr in das Heimatland des Beschwerdeführers in sich. Die vom Beschwerdeführer angeführten Verfolgungsgründe seien nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab (Beschluß vom 23. September 1996, B 2117/96) und trat sie über nachträglich gestellten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 9. Dezember 1996, B 2117/96). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, er halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe gegen den das Asylverfahren negativ beendenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt und sei dieser mit Beschluß vom 18. Dezember 1996, zur Zl. AW 96/20/0676, die aufschiebende Wirkung in dem Umfang zuerkannt worden, daß ihm die Rechtstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 in der Fassung Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992, findet das Fremdengesetz auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß dem Beschwerdeführer während des Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam. Der das Asylverfahren negativ beendende letztinstanzlichen Bescheid wurde am 25. September 1995 erlassen. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlosch mit diesem Datum. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wird lediglich ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses wirksam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0078, mwN), was für die aufschiebende Wirkung in Ansehung der Beschwerde gegen den den Beschwerdeführer betreffenden negativen Asylbescheid nach dem Akteninhalt somit frühestens nach dem 18. Dezember 1996 angenommen werden kann. Mit Beschluß von diesem Tag erkannte der Verwaltungsgerichtshof der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung im genannten Umfang zu. Im Zeitpunkt der Erlassung des den Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Ausweisungsbescheides hielt sich daher der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausweisung ist daher vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit im Grunde des § 19 FrG zu Recht erlassen. Ihre Rechtswirkungen angesichts der Grenzen der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abweisung des Asylantrages gerichteten Beschwerde waren vorliegend nicht zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er im Falle seiner Abschiebung unmittelbar drohender Verfolgung durch das Regime in Afghanistan und damit schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Behörde hätte richtigerweise diese Feststellungen treffen müssen und daher seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid stattgeben müssen.

Dieses Vorbringen ist verfehlt. Die belangte Behörde ist ohnehin von einem im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Wenn sie den gegenläufigen öffentlichen Interessen höheres Gewicht zumaß, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0841).

Soweit der Beschwerdeführer auf die ihm in seiner Heimat drohenden Gefahren verweist und der Behörde vorwirft, zu Unrecht dazu keine Feststellung getroffen zu haben, ist er auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Die behauptete Bedrohung- bzw. Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist entgegen seiner Ansicht im Ausweisungsverfahren nicht zu prüfen und vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen (vgl. die bereits oben zitierten hg. Erkenntnisse vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0078, vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0841, und vom 10. September 1997, Zl. 97/21/0572).

Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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