Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §105 Abs1;
StGB §229 Abs1;
StGB §83 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §105 Abs1;
StGB §229 Abs1;
StGB §83 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte nach der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage über einen Wiedereinreisesichtvermerk mit Gültigkeit vom 10. Februar 1993 bis 21. Dezember 1994. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz datiert vom 22. November 1994.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. April 1996 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt worden sei. (Dieser Verurteilung lagen nach Inhalt des Strafaktes 7cE Vr 3137/94, HV 1918/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 11. Februar 1994 begangene Tathandlungen zugrunde). Daher sei die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu versagen. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes des Antragstellers in Österreich bestünden nicht absprechbare Bindungen zur Republik Österreich, diese seien jedoch im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung gegenüber den öffentlichen Interessen hintanzustellen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung nicht, daß er wegen der §§ 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt worden sei. Er hält jedoch den daraus gezogenen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG für nicht nachvollziehbar. Gemäß § 18 Abs. 1 FrG sei über Fremde ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn sie gemäß Z. 1 dieser Bestimmung die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdeten, wobei in Abs. 2 Z. 1 dieser Begriff "näher definiert" werde. Gemäß dieser Bestimmung sei ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, wenn ein Fremder zu einer mehr als sechs Monate bedingten Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt worden sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0563, ausgesprochen hat, betreffen die im § 18 FrG genannten Voraussetzungen ausschließlich die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes. Die Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt sich schon deshalb aus Systematik und Zweck des Gesetzes, weil die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes regelmäßig die die Interessen des Fremden stärker beeinträchtigende Maßnahme ist. Im übrigen kann der Ansicht der belangten Behörde, daß vorliegendenfalls der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gegeben sei, nicht entgegen getreten werden (vgl. etwa zur Gewichtung von Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0105, sowie bei Angriffen gegen das Eigentum das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0004).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von der belangten Behörde angestellten Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des Art. 8 MRK ist festzuhalten, daß der belangten Behörde damit nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Die Tatsache des "mehrjährigen Aufenthaltes" des Beschwerdeführers in Österreich (nach Ausweis des Verwaltungsaktes offensichtlich seit 10. Februar 1993) vermag keine Verhältnisse zu schaffen, die das Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begründen würden.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme über den Stand des Ermittlungsverfahrens geben müssen. Dazu hat er allerdings nicht ausgeführt, was er bei entsprechender Gelegenheit vorgebracht hätte, und somit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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