Normen
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 29. Oktober 1994 in Wien geborene Beschwerdeführer beantragte am 7. Februar 1995 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck gab er ausschließlich die Familiengemeinschaft mit seiner Mutter an. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 1995 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Mutter des Beschwerdeführers verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, auch seine Mutter habe gegen den ihren Bewilligungsantrag abweisenden Bescheid Berufung eingelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1996 wurde diese Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 3 AufG sei die Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da die belangte Behörde auch den Bewilligungsantrag der Mutter in zweiter Instanz abgewiesen habe, verfüge diese über keine gültige Aufenthaltsbewilligung, sodaß auch dem Beschwerdeführer keine solche erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (6. März 1996) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 3 AufG in dieser Fassung lauten:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
- 1. ...
- 2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4. (1) ...
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren."
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, seine Mutter habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine Bewilligung verfügt, nicht entgegen.
Der belangten Behörde ist daher dahingehend beizupflichten, daß die Mutter des Beschwerdeführers, mit der die Familienzusammenführung angestrebt wird, im Zeitpunkt der Erlassung des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides keine Fremde war, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen. Demnach stand dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).
Dem Beschwerdeführer, der - obzwar im Inland geboren - bislang über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügte, konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung über seinen Erstantrag keine Bewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Mutter erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem die Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549).
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er könne bei seinem im Inland aufhältigen Vater leben und wohnen, verstößt sein Beschwerdevorbringen gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weil er im Verwaltungsverfahren keine Erwähnung darüber machte, Familienzusammenführung mit seinem Vater anzustreben. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde ergibt sich die Person des Vaters nicht.
Aus den Verwaltungsakten sind auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß durch die Versagung der gegenständlichen Bewilligung in ein gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers (mit seiner Mutter und/oder seinem Vater) eingegriffen worden wäre. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer selbst verfügte über keine Bewilligung. Daß seine Mutter je über Bewilligungen verfügt hätte, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde behauptet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571).
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang überdies, daß die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1996, Zl. 96/19/0996, als unbegründet abgewiesen wurde.
Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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