VwGH 96/19/0355

VwGH96/19/035527.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1995, Zl. 304.441/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
MRK Art8;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 19. September 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Unter der Antragsrubrik "Daten einer in Österreich alle Risken abdeckenden Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthaltes" machte sie keine Angaben.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Oktober 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1995 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung - unter anderem - mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Versagungsgrund aus, die Beschwerdeführerin verfüge nach der Aktenlage über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, weshalb der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vorliege. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK, weil durch den fehlenden Krankenversicherungsschutz im Falle einer Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Belastung der "öffentlichen Hand" zu befürchten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AufG lauten:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ..."

§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG lautet:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

  1. 1. ...
  2. 2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;"

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unrichtig, daß sie nicht krankenversichert sei. Vielmehr sei sie in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 1. Juli 1994 bei ihrem Lebensgefährten mitversichert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) glaubhaft zu machen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur so kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund vorliegt, nach. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Verpflichtung zur Glaubhaftmachung entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Von den diesbezüglichen Angaben des Fremden in seinem Bewilligungsantrag kann die Berufungsbehörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 erster Fall FrG heranzieht (vgl. das zu § 5 Abs. 1 AufG ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0327). Diese zum ersten Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG entwickelte Rechtsprechung hat zufolge der Gleichartigkeit der für diese Bestimmungen maßgebenden Interessenslage auch für seinen zweiten Tatbestand zu gelten. Die belangte Behörde war demnach nicht gehalten, die Beschwerdeführerin, die in ihrem Antrag auf die diesbezügliche Frage nicht angab, über eine für die Dauer des Aufenthaltes alle Risken abdeckende Krankenversicherung zu verfügen, von sich aus zum Nachweis des Abschlusses einer Krankenversicherung aufzufordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zlen. 95/19/0617, 0618). Daß ein solcher Nachweis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht erfolgte, wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden.

Die Beschwerdeführerin verfügte nach der Aktenlage nie über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Als persönliche Interessen macht sie den Aufenthalt ihres Lebensgefährten und dessen Sohn im Bundesgebiet sowie ihre Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung geltend.

Die durch das Fehlen einer Krankenversicherung tangierten Schutzgüter des wirtschaftlichen Wohles des Landes, aber auch der Gesundheit anderer, rechtfertigen jedenfalls den Eingriff in ein gedachtes, aus Art. 8 Abs. 1 MRK abgeleitetes Recht der Beschwerdeführerin auf Einwanderung zur Wahrung der von ihr geltend gemachten persönlichen Interessen - wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solches Recht der Beschwerdeführerin im konkreten Fall überhaupt zukommt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/19/0440).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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