VwGH 96/19/0280

VwGH96/19/028012.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des 1969 geborenen MH in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Heinz Stöger, 1010 Wien, Opernring 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 105.659/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte in Österreich die Gewährung von Asyl; dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1994 im Instanzenzug abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluß vom 8. November 1994, Zl. 94/20/0373 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Schon im April 1994 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der unselbständigen Tätigkeit als Verteiler gestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juli 1994 wurde der Antrag im Hinblick auf § 4 Abs. 1 AufG abgewiesen, wobei aus der Begründung dieses Bescheides die Erschöpfung der für das Bundesland Wien vorgesehenen Höchstzahl an Bewilligungen als Abweisungsgrund hervorgeht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer am 19. Februar 1992 um die Gewährung von Asyl angesucht habe. Das Bundesministerium für Inneres habe den Antrag rechtskräftig abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 8. November 1994 der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes sei der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991. Er falle unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG; diese Personen stellten eine Ausnahmegruppe des AufG dar, die keiner Bewilligung nach dem AufG bedürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Übereinstimmend gehen Behörde und Beschwerdeführer davon aus, daß dieser aufgrund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise Anfang des Jahres 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, wie die vorliegende, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, sind nach dem 1. Juli 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).

Der diese Aufenthaltsberechtigung beendende rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1994 wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welchem mit hg. Beschluß vom 8. November 1994 stattgegeben wurde. Die Stattgebung dieses Antrages ist mit der Wirkung verbunden, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte; er war somit aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die als solche aufgrund des Asylgesetzes 1991 anzusehen ist, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.

§ 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) lautet:

"(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."

Der Beschwerdeführer zählt zu den Personen, die aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war daher nicht zu erteilen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995 sowie die Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722 und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535 =ZfVB 1997/2/663).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde den Ausgang des Asylverfahrens hätte abwarten müssen, und seine Befürchtungen hinsichtlich eingeschränkter "Rechtsmittelmöglichkeiten" im späteren Verfahren sind unzutreffend. Es stünde dem Beschwerdeführer auch im Fall des Verlustes seiner Asylberechtigung frei, einen neuen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung - vom Ausland aus - zu stellen. Infolge der dadurch eingetretenen Änderung der Sachlage könnte ihm das Vorliegen entschiedener Sache (durch den angefochtenen Bescheid) nicht entgegengehalten werden. Die Behörden wären dann angehalten, sich mit dem neuen Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen. Ein vom Beschwerdeführer befürchteter Verlust von "Rechtsmittelmöglichkeiten" durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens in der Asylangelegenheit kann daher nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem Recht verletzt, in einem anderen Verfahren nach Abweisung seines Asylantrages eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (vgl. dazu auch das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996). Wenn der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß die belangte Behörde mit der Entscheidung über einen Bewilligungsantrag nach dem Aufenthaltsgesetz nicht die Beendigung des Asylverfahrens abgewartet habe, ist er auch darauf hinzuweisen, daß sein Antrag in einem solchen Fall ebenfalls abzuweisen gewesen wäre, sofern der Antrag nicht vom Ausland aus gestellt und dessen Erledigung nicht dort abgewartet worden wäre.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, daß er einen Anspruch auf materielle Behandlung seiner Berufung habe und der Hinweis auf die Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz das Recht auf inhaltliche Befassung mit seinen Argumenten nicht ersetzen könne, so ist er darauf hinzuweisen, daß die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 letzter Satz AVG berechtigt ist, ihre eigene Anschauung an die Stelle der Begründung der Behörde erster Instanz zu setzen. Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz kann er in keinem Recht verletzt sein, wenn sich die belangte Behörde (nur) auf diesen Abweisungsgrund stützte und sich mit den übrigen Argumenten des Beschwerdeführers, die die Frage der Qualifikation seines Antrages (als Erst- oder Verlängerungsantrag) in Hinblick auf die Anwendbarkeit des - von der Behörde nicht mehr herangezogenen - § 9 Abs. 3 AufG betrafen, nicht weiter auseinandersetzte. Daß die inhaltliche Befassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers in der Berufung ein anderes Ergebnis in der Sache gebracht hätte, wird vom Beschwerdeführer im übrigen gar nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung und Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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