Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
EMRK Art8;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, daß der Beschwerdeführer mit einem am 15. Februar 1995 von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe mit dem am 11. Mai 1995 an den Landeshauptmann von Wien (MA 62) gerichteten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seinen Aufenthalt verlängern wollen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwingend ausgeschlossen, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben, da die Antragstellung nach Einreise in das Bundesgebiet mit einem Touristensichtvermerk erfolgt sei. Das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen erübrige sich, da das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dieser antragsgemäß mit Beschluß vom 28. November 1995, B 3248/95-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die ergänzte, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung - auch aus den Gründen des § 3 AufG - nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerks zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.
Die Beschwerde tritt der allein spruchbegründenden Annahme der belangten Behörde, daß die Antragstellung nach Einreise in das Bundesgebiet mit einem Touristensichtvermerk erfolgt sei, nicht entgegen. Die Beschwerde macht vielmehr geltend, dem Beschwerdeführer sei nach einem bei der österreichsichen Botschaft in Kairo gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein Touristensichtvermerk erteilt worden, dessen "Verlängerung" in Österreich nicht möglich sei.
Dazu ist zu bemerken, daß - wie aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Devolutionsantrag an den Bundesminister für Inneres hervorgeht - angeblich am 29. März 1994 ein derartiger Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der österreichischen Botschaft in Kairo gestellt wurde. Eine Erledigung dieses Antrages ist aus den Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Deshalb vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal auch vom Beschwerdeführer unbestritten der Touristensichtvermerk von der österreichischen Botschaft in Kairo mit Wirksamkeit vom 15. Februar bis 15. Mai 1995 ausgestellt wurde und die im Inland vorgenommene Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. April 1995 erfolgte.
Auf Grund dieses Antrages erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Mai 1995 und im Instanzenzug der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres.
In der Beschwerde wird allerdings nicht näher dargelegt, aus welchem Grund angesichts der unbestrittenen Fakten nicht vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 AufG auszugehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufgehalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
Ebenso verhelfen die der Beschwerde entnehmbaren Ausführungen hinsichtlich der beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers, welche sich in Österreich befinden sollen, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen rügen will, daß durch die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG in Rechte, die sich aus Art. 8 MRK ergeben, eingegriffen worden sei, ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500, und vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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