VwGH 96/17/0461

VwGH96/17/046129.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. P und Dr. H, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 1996, Zl. 11/01-24233/4-1996, betreffend besondere Ortstaxe für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art116 Abs2;
F-VG §6 Abs1 Z4 lita;
MRK Art6;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs2 idF 1993/042;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs2;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §39 Abs2;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs3;
B-VG Art116 Abs2;
F-VG §6 Abs1 Z4 lita;
MRK Art6;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs2 idF 1993/042;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs2;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §39 Abs2;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der Gemeinde Weißpriach wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Abgabenbescheid vom 5. März 1996 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Weißpriach dem Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Objekt mit über 40 m2 nach dem Salzburger Ortstaxengesetz die besondere Ortstaxe für das Jahr 1994 in der Höhe von S 3.120,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Objekt besitze weder direkten Anschluß an eine befahrbare Straße, noch habe es Licht- bzw. Wasseranschluß. Die Benützung diene der Betreuung der Forstfläche und dies treffe in den schneelosen Monaten jeweils 3 bis 5 Tage zu. Während der Wintermonate (Saison) sei die Hütte nicht benützt (wie auch Almhütten). Die Voraussetzungen für eine Ferienwohnung seien nicht gegeben und die Vorschreibung der Ortstaxe sei daher ungesetzlich. Die Verletzung des Parteiengehörs sei aus dem Umstand ersichtlich, daß eine Zuordnung über 40 m2 Wohnfläche vorgenommen worden sei.

In der vom Amt der Salzburger Landesregierung aufgenommenen Niederschrift vom 12. Juli 1996 gab der Beschwerdeführer an, die Waldparzelle, auf der seine Hütte stehe, sei rund 600 m2 groß. Von der Straße zu seiner Hütte seien es rund 150 m bergwärts. Der bei der Gemeinde aufliegende Plan stimme mit den Gegebenheiten nicht überein. Sowohl im Erdgeschoß als auch im Dachgeschoß befinde sich nur ein Raum. Im Dachgeschoß befänden sich Abstellregale und es seien keine Voraussetzungen für einen Wohnraum gegeben. Die Abmessungen laut Bauplan stimmten mit den Gegebenheiten überein. Der Beschwerdeführer benütze die Hütte vor allem für seine forstwirtschaftlichen Experimente. Die Hütte werde auch fallweise von seinem Sohn und seiner Tochter mit Familien aufgesucht (z.B. Schwammerlsuchen, Holzversorgung und Reparaturarbeiten an der Hütte, am Zaun, Versorgung durch Lebensmittel etc.).

In einer weiteren Niederschrift vom 16. September 1996 wurde die Wohnnutzfläche des Objektes im Erdgeschoß mit ca. 28,8 m2 und Dachgeschoß mit ca. 13,2 m2, insgesamt somit mit ca. 42 m2 festgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer besitze das in Rede stehende Wohnhaus, dessen Wohnnutzfläche in seinem Beisein vermessen worden sei. Das Ausmaß von ca. 42 m2 sei vom Beschwerdeführer niederschriftlich zur Kenntnis genommen worden. In der Berufung sei einerseits auf die schlechte Infrastruktur hingewiesen und außerdem ausgeführt worden, daß die Voraussetzungen für Ferienwohnungen nicht gegeben seien. Außerdem weise der Beschwerdeführer auf Schäden durch den Fremdenverkehr und forstwirtschaftliche Experimente hin. Schließlich werde vom Beschwerdeführer auch schriftlich zu Protokoll gegeben, daß die Hütte von Familienangehörigen aufgesucht werde. Auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses, welches sich im wesentlichen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stütze, werde als erwiesen angenommen, daß das in Rede stehende Objekt nicht dem dauernden Wohnbedarf einer Person diene. Damit falle dieses Haus unter die Begriffsbestimmung der Ferienwohnung nach den Bestimmungen des Ortstaxengesetzes. Die Ortstaxe sei vom Bürgermeister im Rahmen des § 4 Ortstaxengesetzes verordnet und vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der besonderen Ortstaxe verletzt.

Die belangte Behörde sowie die im Verfahren mit Berichterverfügung vom 19. März 1997 als mitbeteiligte Partei beigezogene Gemeinde erstatteten je eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom 13. Mai 1992 über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl. Nr. 62/1992, die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4 und 4 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 42/1993, lauten auszugsweise wie folgt:

"Abgabenausschreibung

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine allgemeine Ortstaxe als auschließliche Gemeindeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Das Land erhebt eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a F-VG 1948. Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu.

(3) Verordnungen der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) über die Ausschreibung oder Erhöhung der allgemeinen Ortstaxe sowie des Bürgermeisters bzw. der Landesregierung über die Höhe der besonderen Ortstaxe treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Gegenstand der Abgaben

§ 2

...

(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.

    ...

  1. 2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, die jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person bildet oder voraussichtlich bilden wird. Eine Person kann nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben.
  2. 3. Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u. dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.
  3. 4. Dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Wohnung, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 3 Abs. 1 lit. c) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.

    ....

Höhe der Abgabe

§ 4

(1) Die allgemeine Ortstaxe darf nicht höher als mit 13 S für jede Nächtigung festgesetzt werden.

(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann die Gemeinde die im Gemeindegebiet vorhandenen Unterkünfte nach Art, Lage oder Ausstattung in Gruppen einteilen und die Höhe der allgemeinen Ortstaxe für jede Gruppe unterschiedlich festlegen.

(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgelegt werden

  1. a) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis 40 m2 Nutzfläche und dauernd abgestellten Wohnwagen;
  2. b) als das 240fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche. 50 v.H. des danach in Betracht kommenden Betrages dürfen nicht unterschritten werden. In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Ortstaxe dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluß nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) dieser entsprechend vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung."

Die besondere Ortstaxe wird als Landesabgabe für Ferienwohnungen erhoben. Eine solche Ferienwohnung ist nach § 2 Abs. 3 des Salzburger Ortstaxengesetzes 1992 eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen dient. Nach Darstellung des Beschwerdeführers dient die Hütte nicht dem dauernden Wohnbedarf. Bringt er doch selbst vor, daß die Hütte im Zusammenhang mit der Betreuung der ca. 600 m2 großen Forstfläche in den "schneelosen Monaten jeweils 3 bis 5 Tage" benützt wird. Damit handelt es sich um eine Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 3 Z. 1 des gesamten Gesetzes, weil die Räume im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von jeweils drei bis fünf Tagen notgedrungen zum Schlafen benützt werden. Während

der Wintermonate werde die "Hütte ... (wie auch Almhütten)"

nicht benützt. Danach kann keine Rede davon sein, daß das Objekt jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers bildet oder voraussichtlich bilden wird. Der belangten Behörde kann keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie bei der Beurteilung dieses Falles vom Vorliegen einer Ferienwohnung ausging, die vom Beschwerdeführer - einem Pensionisten - benützt wird.

Eine Ferienwohnung liegt dann nicht vor, wenn eine Wohnung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für bestimmte Aufenthalte angeboten wird. Die Hütte wird nach Darstellung des Beschwerdeführers von ihm zeitweise benützt, um "forstwirtschaftliche Experimente" auf seinem Grundstück durchführen zu können; fallweise wird die Hütte auch von seinem Sohn und seiner Tochter samt Familien aufgesucht. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß eine Wohnung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angeboten wurde. Die Hütte wird nämlich nur von ihm selbst oder seinen Angehörigen benützt. Daß die Hütte (sie besteht im Erdgeschoß und Dachgeschoß jeweils nur aus einem Raum) anderen Personen zur Benützung angeboten wurde, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht; es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Schon deshalb hat die belangte Behörde zu Recht die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Z. 3 zweiter Satz Ortstaxengesetz verneint. Es erübrigt sich daher näher darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Auf die Bewirtschaftung des die Hütte umgebenden ca. 600 m2 großen Waldstückes durch ihn und seine Familie, die Widmung des Grundstückes und auf die tatsächliche Nutzung kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Das Unterlassen von Ermittlungen der Behörde zu diesen Merkmalen macht den angefochtenen Bescheid daher nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Höhe der vorgeschriebenen Ortstaxe und vertritt die Ansicht, der Behörde sei insofern Ermessen eingeräumt.

Im Grunde des § 1 Ortstaxengesetz erging die Verordnung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1992, mit der die Ortstaxe für Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 mit S 3.120,-- festgesetzt wurde.

Mit seinem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer somit in Wahrheit die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung obliegt dem Verfassungsgerichtshof. Die Verordnung hält sich hinsichtlich der Höhe der besonderen Ortstaxe in dem gesetzlich festgelegten Rahmen. Dem Verwaltungsgerichtshof steht die Überprüfung gesetzmäßig kundgemachter Verordnungen nicht zu. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anhaltspunkt für Bedenken, der Verordnungsgeber habe von dem ihm durch den Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht oder die im Gesetz festgelegten Regeln für die Erzeugung der Verordnung mißachtet. Der Verwaltungsgerichtshof sah daher keinen Grund zu einer Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung war nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da Abgabenangelegenheiten - um solche geht es in materieller Hinsicht im vorliegenden Beschwerdefall - nicht "civil rights" betreffen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1475, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der Gemeinde war zurückzuweisen, weil diese in Wahrheit nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Es handelt sich bei der Erhebung der besonderen Ortstaxe nämlich nicht um eine Abgabenerhebung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern um die Erhebung einer gemeinschaftlichen Landesabgabe, bei der der Ertrag zur Hälfte der Gemeinde zufließt. Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren über eine nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können. Wirtschaftliche Interessen begründen nicht die Rechtsstellung als Mitbeteiligter (hg. Erkenntnis vom 28. November 1977, VwSlg. 9441/A). Durch das Zufließen der Hälfte des Ertrages der gemeinschaftlichen Landesabgabe entsteht der Gemeinde kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Vollzug der Abgabenerhebung durch die Landesbehörde (vgl. hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 97/08/0014). Durch den Erfolg der Beschwerde würde die Gemeinde folglich in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt. Der Gemeinde kommt daher entgegen der in der Berichterverfügung vom 19. März 1997 vertretenen Ansicht nicht die Stellung eines Mitbeteiligten i.S.d. § 21 Abs. 1, § 47 Abs. 3 VwGG zu.

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