Normen
DGO Graz 1957 §41b;
MSchG 1979 §15 Abs1;
DGO Graz 1957 §41b;
MSchG 1979 §15 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Verwaltungsoberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz.
Nach einer Kaiserschnittentbindung am 27. Juni 1995 endete das Beschäftigungsverbot der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 MSchG mit 29. September 1995.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1995 beantragte die Beschwerdeführerin einen zweijährigen Karenzurlaub unter gleichzeitiger "Meldung", daß sie im Anschluß an das Ende des "Mutterschutzes" - also vor Antritt des beantragten Mutterschaftskarenzurlaubes - ihren "Gebührenurlaub 1994 (Resttage) + 1995 sowie die mir noch zustehenden Guttage (Zeitausgleich)" und auch den Gebührenurlaub 1996 konsumieren wolle.
Darüber sprach die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 8. August 1995 wie folgt ab:
"Der Beamtin der Mag.Abt. 5 - Sozialamt
(Beschwerdeführern),
Diplomsozialarbeiterin,
wird aufgrund ihres Ansuchens vom 14.7.1995 gemäß § 41 b Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 17/1994, in Verbindung mit § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, ein Urlaub ohne Bezüge (Karenzurlaub) vom 16.12.1995 bis einschließlich 27.6.1997 gewährt."
Dieser Bescheid enthält keinerlei Begründung, sondern nur eine Rechtsmittelbelehrung.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, ihr "Mutterschutz" habe mit 29. September 1995 geendet. Im Anschluß daran habe sie angemeldet:
- "1.) 10 Guttage vom 2.10.1995 - 16.10.1995
(genehmigte Überstunden, siehe Liste Direktion Sozialamt)
- 2.) 15 Tage Gebührenurlaub 1994 (Resttage) vom 16.10.1995 - 9.11.1995
- 3.) 36 Tage Gebührenurlaub 1995 (32 Tage laut errechnetem Eintritt plus 4 Tage Zusatzurlaub für Diplomsozialarbeiter) vom 9.11.1995 - 4.1.1996
4.) 32 Tage Gebührenurlaub 1996 vom 4.1.1996 - 19.2.1996
Da somit der 19.2.1996 der fiktive Termin für den Arbeitsbeginn ist, kann dieser Termin nur ident sein mit dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge (Karenzurlaub). Mein Karenzurlaub müßte daher vom 19.2.1996 bis einschließlich 27.6.1997 gewährt werden.
Die Berufung richtet sich somit gegen den im Bescheid angeführten Beginn des Karenzurlaubes."
Darüber entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abweisend.
Zur Begründung wird nach gekürzter Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes und nach Hinweis auf das nach § 41b DO auch für die Beamten der Landeshauptstadt Graz "in der jeweils geltenden Fassung" anzuwendende Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf einen Rest von 15 Tagen Gebührenurlaub für das Jahr 1994 sowie auf den Gebührenurlaub 1995 im Ausmaß von 32 Tagen plus 4 Tagen Sonderurlaub für Diplomsozialarbeiter, sodaß sich der Beginn des Urlaubes ohne Bezüge (Karenzurlaub), ausgehend vom Ablauf des "Mutterschaftsurlaubes", mit 16. Dezember 1995 errechne. Würde man dem Antrag der Beschwerdeführerin folgen und die "10 Guttage" im Anschluß an das Ende des Mutterschutzes hinzurechnen, so würde unter Hinzurechnung des bestehenden Anspruches auf Gebührenurlaub Urlaub bis zum 4. Jänner 1996 konsumiert werden, wodurch ein voller Gebührenurlaubsanspruch für das Jahr 1996 im Ausmaß von 32 Tagen entstünde, sodaß der Beginn des Karenzurlaubes auf den 19. Februar 1996 fallen würde.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Anrechnung von "10 Tagen Zeitausgleich", welchen sie auf Grund angeordneter Überstunden im Zeitraum vom 23. Februar bis 5. November 1994 erworben habe, sei auszuführen, daß auf Grund des nicht vorhersehbaren vorzeitigen Antrittes des "Mutterschaftsurlaubes" der Konsum der gegenständlichen Überstunden im Jahr 1995 (- gemeint wohl in Freizeit -) nicht mehr möglich gewesen sei. Da die genannten Überstunden im gegenständlichen Fall im Zeitraum vom 23. Februar bis 5. November 1994 angefallen seien, bestehe wohl kein Zweifel daran, daß die Überstunden nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen worden seien. Gemäß § 31a Abs. 1 DO gebühre dem Beamten daher zwingend eine Überstundenvergütung. Eine allfällige Fristerstreckung für die genannte Monatsfrist könne nur auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erfolgen, wenn nicht dienstliche Interessen diesem Antrag entgegenstünden. Die Monatsfrist sei im gegenständlichen Fall jedenfalls überschritten, es habe offenbar aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit bestanden, die "Guttage" zu konsumieren. Es würde dem Zweck des § 31a DO völlig widersprechen, wenn der erworbene Freizeitausgleich, der offenbar auf Grund entgegenstehender dienstlicher Interessen mehr als ein halbes Jahr lang nicht konsumiert worden sei, nunmehr im Anschluß an den Mutterschutz zugerechnet werde und dadurch ein neuer, voller Anspruch auf Gebührenurlaub für das Jahr "1995" (gemeint wohl: 1996) entstehe. Dies insbesondere auch deshalb, weil von der Beschwerdeführerin nicht einmal ein Antrag auf Fristerstreckung gemäß § 31a Abs. 1 DO gestellt worden sei. Da somit die Anwendung des § 31a Abs. 1 erster Fall DO, wonach Überstunden, welche nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen worden seien, finanziell zu vergüten seien, im gegenständlichen Fall zwingend anwendbar sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren nach der Bestimmung des § 31a DO sowie nach der im Zusammenhang mit dieser Bestimmung geübten Ermessenspraxis gewährleisteten subjektiven Rechten, daß die von ihr geleisteten Überstunden auch nach Ablauf des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden können, sowie weiters in dem sich aus der Bestimmung des § 49b Abs. 1 (gemeint ist: § 41b Abs. 1) DO in Verbindung mit § 15 MSchG gewährleisteten subjektiven Recht, daß ihr im Anschluß an den beantragten Freizeitausgleich gemäß § 31a DO und den beantragten Gebührenurlaub ein Karenzurlaub vom 19. Februar 1996 bis einschließlich 27. Juni 1997 zusteht, verletzt.
Im Beschwerdefall ist demnach die zeitliche Lagerung des der Beschwerdeführerin zustehenden Karenzurlaubes nach § 15 MSchG strittig. Die Beschwerdeführerin will im Anschluß an das Beschäftigungsverbot Gebührenurlaub und Zeitausgleich verbrauchen. Dadurch würde ihr Karenzurlaub erst 1996 beginnen, was den Anfall des vollbezahlten Gebührenurlaubes für 1996 bewirken würde.
Gemäß § 41b der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1994, gilt das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der für die Beamten des Landes jeweils geltenden Fassung auch für die Beamten der Landeshauptstadt Graz.
Die im Beschwerdefall entscheidende Bestimmung des Mutterschutzgesetzes 1979 ist der § 15 Abs. 1, der mit BGBl. Nr. 408/1990, wie folgt gefaßt wurde:
"Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war."
Diese Regelung wurde mit Art. V der Landesbeamtengesetznovelle 1991, LGBl. Nr. 26, als Steiermärkisches Landesdienstrecht übernommen. Sie ist daher die im Beschwerdefall primär maßgebende Rechtsgrundlage.
Ausgehend von § 15 Abs. 1 MSchG (- im gesamten Verfahren ist die geltende Rechtslage nicht entsprechend dargestellt worden -) unterliegt es keinem Zweifel, daß der Karenzurlaub der Beschwerdeführerin im Anschluß an die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu gewähren ist. Der Beginn des Karenzurlaubes kann nach der gesetzlichen Bestimmung nur durch die im zweiten Satz des § 15 Abs. 1 MSchG genannten Tatbestände, nämlich Verbrauch eines Gebührenurlaubes oder Krankheit oder Unglücksfall, hinausgeschoben werden. Da keiner dieser Tatbestände im Beschwerdefall vorliegt, ist die Beschwerdeführerin durch die Festlegung des Karenzurlaubes ohne Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten "10 Guttage" nicht in Rechten verletzt worden. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keine Grundlage für die von der Behörde erfolgte Berücksichtigung von "4 Tagen Sonderurlaub für Diplomsozialarbeiter", weil es sich beim Sonderurlaub nicht um einen Gebührenurlaub handelt.
Zu dem umfangreichen auf § 31a DO und den - angeblichen - "Verwaltungsbrauch", geleistete Überstunden auch ohne Fristerstreckungsantrag auch innerhalb längerer Zeiträume in Freizeit auszugleichen, gestützten Vorbringen wird bemerkt, daß im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dem Verwaltungsbrauch keine entscheidende rechtliche Bedeutung zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, unter Hinweis auf weitere Vorjudikatur). Dies gilt im gleichen Maß auch für dienstrechtliche Ansprüche. Da der von der Beschwerdeführerin begehrte Freizeitausgleich für seinerzeit geleistete Überstunden im § 15 Abs. 1 MSchG nicht als Tatbestand für die Hinausschiebung des im Anschluß an das Beschäftigungsverbot zustehenden Karenzurlaubes genannt ist, erfolgte die Festsetzung des Beginns des Karenzurlaubes zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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