Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §23 Abs6;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §23 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde vom Militärkommando Kärnten am 28. August 1995 einer "Kurzstellung" unterzogen. Vom Vorsitzenden der Stellungskommission wurde ihm mündlich verkündet, der Beschluß der Stellungskommission laute auf "Untauglich". Ihm wurde ein Formblatt ausgehändigt, welches mit "Bescheinigung der Stellungskommission" überschrieben ist und nach dessen Wortlaut die Stellungskommission den Beschluß "Untauglich" gefaßt habe; ein weiteres Exemplar dieses Formblattes wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Mit Schreiben vom selben Tag, dem Beschwerdeführer am 30. August 1995 zugestellt, wurde ihm vom Militärkommando Kärnten mitgeteilt, daß die Verkündung des auf "Untauglich" lautenden Beschlusses irrtümlich erfolgt sei und daß der Beschluß der Stellungskommission in Wahrheit auf "Tauglich" laute. Er wurde ersucht, den "Untauglichkeitsbeschluß" zurückzusenden sowie den angeschlossenen "Tauglichkeitsbeschluß" zu unterfertigen. Diesem Schreiben war ein mit 28. August 1995 datiertes, vom Vorsitzenden der Stellungskommission unterfertigtes und - abgesehen von den persönlichen Daten des Beschwerdeführers - durch Ankreuzen der Rubrik "Tauglich" ausgefülltes Formblatt "Bescheinigung der Stellungskommission" angeschlossen.
Nachdem der Beschwerdeführer dem Militärkommando Kärnten gegenüber den Standpunkt vertreten hatte, am 28. August 1995 sei ein mündlich verkündeter Bescheid lautend auf "Untauglich" erlassen worden, und er das auf "Tauglich" lautende Formblatt der Behörde zurückgeschickt hatte, erging der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung, mit dem gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG der am 28. August 1995 mündlich verkündete, auf "Untauglich" lautende Stellungsbeschluß für nichtig erklärt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 23. September 1996, B 3486/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Übermittlung (Aushändigung oder postalische Zusendung) der einen Beschluß der Stellungskommission wiedergebenden "Bescheinigung der Stellungskommission", die alle essentiellen Bescheidmerkmale (Bezeichnung von Adressat und Behörde, Spruch und Unterschrift des Kommissionsvorsitzenden) aufweist, hat die Wirkung der Erlassung eines Bescheides. Das bedeutet, daß die am 30. August 1995 erfolgte Zustellung einer neuerlichen - auf "Tauglich" lautenden - "Bescheinigung" die normative Wirkung hatte, daß der am 28. August 1995 mündlich verkündete und in Gestalt des Formblattes schriftlich ausgefertigte - auf "Untauglich" lautende - Bescheid aufgehoben und durch einen neuen - auf "Tauglich" lautenden - Bescheid ersetzt wurde.
Dies entsprach auch dem Willen der Behörde. Dabei spielt die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des neuen Bescheides keine Rolle. Eine allfällige Rechtswidrigkeit wäre mit den dazu zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zu bekämpfen. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß der Beschwerdeführer die ihm am 30. August 1995 zugestellte "Bescheinigung" an die Behörde retourniert hat, ohne sie zu unterfertigen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1995 abermals eine auf "Tauglich" lautende Bescheinigung übernommen habe, wie dies einem im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden (nicht unterfertigten) Aktenvermerk zu entnehmen zu sein scheint.
Für den vorliegenden Beschwerdefall genügt die Feststellung, daß der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärte Bescheid (Stellungsbeschluß) des Militärkommandos Kärnten vom 28. August 1995 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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