VwGH 96/10/0123

VwGH96/10/012315.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. Mai 1996, Zl. 3-F-713/4, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Imst), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. Mai 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von Teilflächen näher bezeichneter Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 4.044 m2 zum Zwecke der Errichtung von drei Freigrillplätzen unter Vorschreibung von Auflagen und befristet bis zum 31. Dezember 2006 erteilt. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der forsttechnische Amtssachverständige habe dem Rodungsvorhaben aus forstfachlicher Sicht - unter Setzung von Nebenbestimmungen - zugestimmt. Die Forstbehörde habe zwischen dem öffentlichen Interesse an entsprechenden Freizeiteinrichtungen auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung bestimmten Fläche als Wald auf der anderen Seite abzuwägen gehabt und sei zum Ergebnis gelangt, daß ersteres überwiege. Dies insbesondere im Hinblick darauf, daß die Rodungsbewilligung nur befristet erteilt werde und die Flächen anschließend wieder aufzuforsten seien; auf den umliegenden Waldbestand seien keine nachteilige Auswirkungen zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 170 Abs. 8 Forstgesetz gestützte Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, weder aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch aus dem angefochtenen Bescheid sei ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung nachvollziehbar. Zum geltend gemachten Rodungszweck habe der forsttechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, der Wald in der näheren Umgebung der Stadt Imst und speziell im Bereich von Hochimst sei einem starken Druck von Freizeit- und Erholungsaktivitäten durch die einheimische Bevölkerung und durch Gäste ausgesetzt und es sei daher sicherlich ein allgemeines öffentliches Interesse, diese Freizeitaktivitäten (insbesondere das Lagern und Feuern) in geordnete Bahnen zu lenken. Weitere Ermittlungen bzw. Feststellungen hinsichtlich eines öffentlichen Interesses an der Errichtung der Freigrillplätze seien nicht ersichtlich.

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 Forstgesetz zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet.

Gemäß § 19 Abs. 11 Forstgesetz sind Bescheide, mit denen eine Rodungsbewilligung erteilt wird, auch dann zu begründen, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Ausgehend von diesen Bestimmungen wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse am geltend gemachten Rodungszweck besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen diese öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen überwiegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0042). Demgegenüber hat die belangte Behörde es jedoch unterlassen, Feststellungen hinsichtlich des an der Errichtung der Freigrillplätze bestehenden öffentlichen Interesses zu treffen. Auch der - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aufscheinende - Hinweis im Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, durch die Freigrillplätze würden Freizeitaktivitäten der einheimischen Bevölkerung sowie der Gäste in geordnete Bahnen gelenkt, läßt - im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Auffassung - nicht erkennen, daß das Rodungsvorhaben im öffentlichen Interesse gelegen wäre; wird daraus doch weder der an den Grill- und Lagerplätzen bestehende Bedarf ersichtlich, noch, daß es im öffentlichen Interesse geboten wäre, diesen Bedarf durch Schaffung entsprechender Einrichtungen (auf Waldflächen) zu decken.

Da dem angefochtenen Bescheid somit ausreichende Feststellungen fehlen, um das am Rodungszweck allenfalls bestehende öffentliche Interesse beurteilen zu können, ist auch die Schlußfolgerung der belangten Behörde, dieses Interesse überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, auf ihre Rechtmäßigkeit nicht überprüfbar. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

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