VwGH 96/10/0086

VwGH96/10/008615.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Otto und der Rosa S in Salzburg, vertreten durch Dr. Franz Schaubeder, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung

vom 9. November 1994, Zl. N-102231/Mö-1994, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 21. Oktober 1991 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die folgenden widerrechtlichen Eingriffe in das Landschaftsbild im Bereich Schwarzindien auf den Grundstücken Nr. 1244/132 und 1244/133, KG St. Lorenz, und Grundstück Nr. 295/1, KG Mondsee, bis spätestens 31. Dezember 1991 zu entfernen:

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, die genannten Einrichtungen stellten jeweils einen Eingriff in das Landschaftsbild dar; eine naturschutzrechtliche Feststellung (Genehmigung) sei - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer - hiefür nicht erteilt worden. Zwar sei von den Beschwerdeführern am 19. November 1968 eine Naturschutzbewilligung für die im Jahre 1967 errichtete Badehütte beantragt, ihnen aber nicht erteilt worden. Es seien daher die Voraussetzungen für die Erlassung des Entfernungsauftrages erfüllt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachten, der Entfernungsauftrag sei nicht ausreichend bestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, auf welchen Parzellen sich die vorgeworfenen Eingriffe befänden. Eine Hütte mit den angeführten Maßnahmen befände sich nicht in ihrem Besitz, im übrigen würden sich etliche Holzhütten auf der Parzelle 295/1, die das gesamte Gewässer Mondsee samt Anschwemmungsgebiet umfasse, befinden. Bereits bei Anpachtung des Seegrundstückes Anfang der Sechzigerjahre hätte sich darauf eine Holzhütte im Ausmaß von 2,08 x 2,08 x 1,78 m samt Zaun und Betonplatten befunden. Diese hätten sie vom Vorpächter übernommen. Das Ansuchen um nachträgliche Genehmigung der Badehütte im Jahre 1968 sei nur der guten Ordnung halber bzw. vorsichtshalber gestellt worden. Die "angeblichen Eingriffe" seien bereits vor dem 5. Dezember 1955 gesetzt worden und sie seien im übrigen weder aus der Luft, noch vom Wasser, noch vom Land her sichtbar. Das Boot schließlich könne - abgesehen davon, daß es sich nicht auf allen drei Parzellen befinde - an einem See wohl kaum als Eingriff gewertet werden.

Mit Erlaß vom 2. Dezember 1991 übermittelte die O.ö. Landesregierung der BH näher beschriebene Aktenunterlagen mit dem Bemerken, daß über den am 19. November 1968 beim Amt der O.ö. Landesregierung eingebrachten Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung, durch die bereits errichtete Badehütte würden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt, irrtümlicherweise nicht entschieden worden und dieses Verfahren daher gemäß § 5 O.ö. Naturschutzgesetz 1982 fortzuführen sei.

Die BH holte ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diesem zufolge handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück (295/1, KG Mondsee) um die Teilfläche einer Verlandungszone des Mondsees, die sich im östlichen Anschluß an das Siedlungsgebiet von Schwarzindien mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 40 m zwischen dem Wasserkörper im Norden und landwirtschaftlich extensiv genutzten Wiesenflächen im Süden erstrecke. Dieser Uferabschnitt sei in den letzten Jahrzehnten, vom Anschluß an den Siedlungsraum nach Osten fortschreitend, auf eine Länge von mehr als 200 m für Zwecke der Badenutzung ausgestaltet worden und gehe anschließend in einen völlig naturbelassenen Uferabschnitt über. Durch näher beschriebene Maßnahmen zur Adaptierung für die neue Nutzungsform (Entfernung der ursprünglichen Gehölzbestände, Überschüttung anmooriger Bereiche, Auftragung von Rasenmischungen, Anlegung von Zäunen und standortfremden Heckengehölzern, Zierpflanzen usw.) sei das ursprüngliche Zustandsbild des betroffenen Uferabschnittes völlig verändert worden, wobei das Ausmaß dieser Veränderung an den wenigen ungenutzten Grundstücken in diesem Abschnitt sowie im anschließenden Naturuferabschnitt ersichtlich werde. Hier werde das Landschaftsbild durch die reizvolle natürliche Abfolge von Wasserfläche, den daran anschließenden Schilfgürtel in der Flachwasserzone, den stufenförmig aufgebauten, vorwiegend aus Weiden und Erlen bestehenden Ufergehölzsaum, die anschließenden Feuchtwiesenflächen, die teils Schilfröhricht, teils Binsen- und Seggenriede als vorherrschenden Bewuchs aufwiesen und mit Einzelgehölzen bzw. Gehölzgruppen durchsetzt seien, sowie die daran anschließenden landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen konstituiert. Insgesamt ergebe sich das Bild einer intakten, stark gegliederten und reichhaltig strukturierten Naturuferlandschaft mit entsprechend hoher landschaftsästhetischer und ökologischer Wertigkeit. Die Badehütte der Beschwerdeführer liege ca. 80 m östlich des intensiv zu Badezwecken umgestalteten Uferabschnitts völlig isoliert im Schilf- und Ufergehölzbestand des Naturuferabschnitts in einer Entfernung von nur ca. 2 m zur Gewässerrandlinie. Sie sei als Riegelbau mit Außenschalung ausgeführt, mit einem Satteldach versehen und weise eine Grundfläche von ca. 2,1 x 1,8 m und eine Höhe von ca. 2,2 m auf. Der seeseitig vorgelagerte dichte Schilfbestand sei im Bereich der Badehütte - offenbar zufolge der hier stattfindenden Nutzung - auf einer Länge von ca. 10 m unterbrochen. Trotz der unmittelbaren Uferrandlage der Hütte sei ihre seeseitige Einsehbarkeit - jedenfalls während der Vegetationsperiode - durch den Schilf- als auch den Ufergehölzbestand stark eingeschränkt. Auch landseitig sei sie von dem in ca. 30 m parallel zum Ufer verlaufenden Weg aus nur eingeschränkt einsehbar. Dennoch trete sie als künstliches Raumelement in deutlichen Kontrast zu den natürlichen Raumelementen und werde damit als Störfaktor im Landschaftsbild wahrgenommen. Da auch die mit der Nutzung der Badehütte verbundenen Folgewirkungen (Fehlen des Schilfbestandes) in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden müßten, widerspreche das Vorhaben auch aus diesem Grund der Zielsetzung, Uferabschnitte mit noch naturnaher Grundstruktur in ihrer landschaftlichen Charakteristik zu erhalten, grundlegend. Trotz der eingeschränkten Fernwirksamkeit müsse daher - unter zusätzlicher Berücksichtigung der zu erwartenden Beispielsfolgen - die ersatzlose Entfernung des konsenslos errichteten Bauwerks gefordert werden.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten bestritten die Beschwerdeführer im wesentlichen, daß der Abstand zwischen dem intensiv zu Badezwecken umgestalteten Uferabschnitt und der verfahrensgegenständlichen Parzelle 80 m betrage (dieser Abstand betrage nur 45 m), daß die Badehütte isoliert im Schilf- und Ufergehölzbestand gelegen sei (es befänden sich weiter östlich noch zwei - näher bezeichnete - Grundstücke, die als Badeparzellen genutzt würden), und daß die Badehütte einsehbar bzw. angesichts der landeinwärts gelegenen Kläranlage und anderer - auf dem gegenüberliegenden Seeufer befindlicher - naturschutzbehördlich genehmigter Maßnahmen in ihrer Auswirkung auf das Landschaftsbild überhaupt ins Gewicht fallen könne. Da die Hütte bereits über 30 Jahre stehe, beantragten die Beschwerdeführer schließlich, das Verfahren ersatzlos einzustellen, in eventu, die naturschutzbehördliche Genehmigung für die Errichtung der Hütte zu erteilen. Sie legten gleichzeitig ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten eines Ziviltechnikers vom 26. März 1992 vor. Darin wird ausgeführt, die laut Auskunft der Beschwerdeführer ca. 24 Jahre bestehende Holzhütte im Ausmaß von 1,8 x 2,1 m stehe am Ende der für Badezwecke gestalteten Parzellen in einer im wesentlichen unberührten Schilfzone. Architektonisch und landschaftsgestalterisch sei die geringe bauliche Kubatur als unbedeutender einzustufen als bodengestalterische und kultivierende Maßnahmen. Die Hütte sei wegen ihrer geringen Höhe und ihrer geringen Abmessungen vom Wasser und von der Landseite her unsichtbar. Angesichts der hinter der gegenständlichen Parzelle gelegenen, das Landschaftsbild äußerst störenden Kläranlage wäre im übrigen nahezu jede erdenkliche Bebauung, die in Kubatur und Material zurückhaltend erfolge, eine Milderung des bereits gestörten Landschaftsbildes.

Die von der BH zur Stellungnahme aufgeforderte Marktgemeinde Mondsee führte aus, das Grundstück Nr. 295/1, KG Mondsee, sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Erholungsfläche gewidmet und das Vorhaben der Beschwerdeführer stimme mit dieser Widmung nicht überein.

Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz räumte in der Folge ein, daß er die Entfernung zwischen der verfahrensgegenständlichen Hütte und dem intensiv genutzten Uferabschnitt unrichtigerweise mit 80 m angegeben habe. Dieser Abstand sei im Zuge eines am 20. Jänner 1993 vorgenommenen Lokalaugenscheines vielmehr mit 60 m ermittelt worden. Im übrigen ergebe sich aber auch aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten, daß es sich bei der Badehütte um ein isoliert im Schilfbestand gelegenes Objekt handle. Weder die Kläranlage im Hintergrund, noch ein Hotelneubau am gegenüberliegenden Mondseeufer in völlig anderer landschaftsräumlicher Struktur könnten aber ein Argument für eine (landschaftsbildlich) positive Bewertung der Badehütte liefern.

Die Beschwerdeführer nahmen - unter Anschluß einer Ergänzung des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens - neuerlich Stellung. Sie führten u.a. aus, daß für die Wahrnehmung neben der Entfernung vor allem Kubatur, Baumaterial und Farbgebung als Einfügungskriterien maßgeblich seien. Die geringe Kubatur von 1,8 x 2,1 m in natürlich vergrautem Holz sei in der Vegetationszeit vom Wasser sowie vom Land aus vollkommen unsichtbar. Sogar in der vegetationsarmen Jahreszeit sei die Badehütte erst aus geringer Entfernung wahrnehmbar. Es brauche nicht näher ausgeführt werden, daß es einer im Schilfgürtel versteckten Badehütte nicht möglich sei, eine

Die BH beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein an Ort und Stelle an. In deren Rahmen verwies der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im wesentlichen darauf, daß durch die - sowohl see- wie landseitig einsehbare - Badehütte eine maßgebliche Belastung des Landschaftsbildes vor allem außerhalb der Vegetationsperiode gegeben sei. Die Beschwerdeführer bestritten, daß die - "35 Jahre vor dem heurigen Jahr" errichtete - Badehütte einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Sie könne auch während der vegetationsarmen Zeit seeseitig überhaupt nicht eingesehen werden.

Mit Bescheid der BH vom 28. Oktober 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, festzustellen, daß durch die in Rede stehende Badehütte solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage - zunächst ausgeführt, die mehrfach widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer zur Frage des Errichtungszeitpunktes der Badehütte führten die BH zur Auffassung, daß die in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Mondsee vom 3. August 1968, der zufolge der Erstbeschwerdeführer die Badehütte im Jahre 1967 errichtet habe, glaubhaft und richtig seien. Aufgrund der schlüssigen Aussagen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz liege ein Eingriff mit maßgeblich störender Wirkung auf das Landschaftsbild vor. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeeinträchtigten Landschaftsbildes im Bereich von Seen einerseits und des Widerspruchs des Vorhabens der Beschwerdeführer zur Flächenwidmung andererseits sei davon auszugehen, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen der Beschwerdeführer, das Objekt für Badezwecke zu nutzen, überwiege.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde von der Berufungsbehörde das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Diesem zufolge befinde sich ausgehend von der gegenständlichen Parzelle am Seeufer in beiden Richtungen ein natürlicher Schilfgürtel mit Ufergehölzbeständen. Dieser ende westlich im Abstand von abgemessenen 55 m vom gegenständlichen Objekt und es beginne die Umgestaltung zu Privatbadeplätzen. Betrachte man die Uferlandschaft im Bereich von Schwarzindien von West nach Ost, so zeige sich anschließend an den Siedlungsraum vorerst in einer Länge von mehr als 200 m eine für Zwecke der Badenutzung ausgestaltete Uferzone, die anschließend in eine naturbelassene Uferlandschaft über viele 100 m übergehe. Innerhalb dieses naturbelassenen Bereiches befinde sich die gegenständliche Badehütte und zwar als einziges derartiges Objekt. Die Hütte sei sowohl see- wie landseitig zumindest aus einigen Blickwinkeln, abhängig von der Jahreszeit durchaus wahrnehmbar, was anläßlich dreier vom Amtssachverständigen vorgenommenen Lokalaugenscheine überprüft worden sei. Dabei sei im übrigen festgestellt worden, daß die Hütte auch von dem südlich am Schilfgürtel entlangführenden Weg gesehen werden könne. Im vorhandenen Naturraum werde die Hütte als Fremdkörper empfunden, woraus der gravierende Eingriff in das bestehende Landschaftsbild resultiere. Verstärkt würde diese Wirkung durch die Zerstörung des sonst intakten Schilfgürtels durch die Nutzung als Badeplatz und das an Land gezogene Segelboot. Die Existenz der Kläranlage südlich des Erschließungsweges könne nicht als Argument für die Zerstörung der natürlichen Uferzone herangezogen werden, weil sich die Kläranlage in einer deutlich zum Ausdruck kommenden Distanz zur natürlichen Uferlandschaft befinde. Das blaue Segelboot mit dem stark glänzenden Mast, das - wie bei mehreren im einzelnen angeführten Lokalaugenscheinen festgestellt worden sei - im Uferbereich gelagert werde, stelle ebenso einen Störfaktor im Landschaftsbild dar, wie die vor der Hütte als auch zwischen Ufer und Hütte verlegten Betonplatten.

In ihrer Stellungnahme bestritten die Beschwerdeführer neuerlich die angegebene Entfernung der Hütte zu der zwecks Badenutzung ausgestalteten Uferzone und daß die Hütte eingesehen werden könne, weiters die Bewertung des Segelbootes als Eingriff in das Landschaftsbild. Den Beschwerdeführern sei auch nicht bekannt, "inwieweit Betonplatten im Uferbereich angeschwemmt" worden seien.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. November 1994 wurde der Berufung der Beschwerdeführer 1) gegen den Bescheid der BH vom 21. Oktober 1991 mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß die widerrechtlichen Eingriffe in das Landschaftsbild

Begründend wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage - im wesentlichen ausgeführt, es stehe in Ansehung der Frage, ob durch die beantragte Badehütte ein Eingriff in das Landschaftsbild gesetzt werde, durch den solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden, aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, daß die Hütte zu einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes in einem schutzwürdigen Uferbereich führe. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, daß es sich beim gegenständlichen Bereich um einen aus naturschutzfachlicher Sicht höchst schützenswerten Landschaftsbereich handle. Das gesetzlich verankerte öffentliche Interesse an der Erhaltung der Seeuferlandschaft überwiege das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Privatinteresse, dies umso mehr, als die Nutzung des Grundstücks für Freizeit- und Erholungszwecke auch ohne Vorhandensein der beanstandeten Maßnahmen möglich sei.

Da sämtliche der im Spruch genannten Maßnahmen als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten und genehmigungslos getätigt worden seien, sei der Entfernungsauftrag mit einer neuen, angemessenen Fristsetzung auszusprechen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem der Verfassungsgerichtshof deren Behandlung mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2800/94, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid in Ansehung der beantragten Feststellung § 5 Abs. 1

O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 in der Fassung LGBl. Nr. 72/1988, und in Ansehung des Entfernungsauftrages darüber hinaus § 39 Abs. 1 und 4 leg. cit. zugrunde gelegt.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Gemäß § 39 Abs. 4 leg. cit. ist Abs. 1 bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, das O.ö. NSchG 1982 sei zu Unrecht herangezogen worden. Die Zulässigkeit einer Baulichkeit im Seeuferbereich müsse nämlich nach der Rechtslage im Errichtungszeitpunkt beurteilt werden. Die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten, insbesondere die Holzhütte seien allerdings "bereits in den Fünzigerjahren" errichtet und vom Vorpächter übernommen worden und unterlägen daher bereits der Verjährung.

Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer geltend, es liege ein keiner naturschutzbehördlichen Feststellung bedürftiger "Altbestand" vor.

Sie sind mit ihrer Auffassung zunächst insoweit im Recht, als Maßnahmen, die vor Inkrafttreten des O.ö. NSchG 1982 gesetzt wurden - unter den übrigen Voraussetzungen -, nur dann als Eingriff nach § 5 Abs. 1 leg. cit. gelten und bis zu einer entsprechenden Feststellung als verboten anzusehen sind, wenn sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Durchführung einer bescheidmäßigen Feststellung bedurft hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0060, und die hier zitierte Vorjudikatur). Eine Bewilligungs- bzw. Feststellungspflicht für Eingriffe in das Landschaftsbild im Uferschutzbereich von Seen besteht seit dem Inkrafttreten des O.ö. NSchG 1955 am 4. Februar 1956 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0057, und die hier zitierte Vorjudikatur). Unter einem - im Hinblick auf das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung im Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffes in das Landschaftsbild - keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bzw. Feststellung bedürftigen "Altbestand" sind daher solche Eingriffe zu verstehen, die vor dem 4. Februar 1956 gesetzt wurden und seither unverändert andauern (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 1996 und die hier zitierte Vorjudikatur).

Daß die verfahrensgegenständlichen Eingriffe bereits vor dem 4. Februar 1956 gesetzt worden seien und seither unverändert andauerten, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret dargetan. Vielmehr haben sie - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - in ihrer Stellungnahme vom 13. März 1991 zunächst angegeben, "die inkriminierten Beanstandungen" bestünden "seit über 30 Jahren", in ihrer Berufung vom 8. November 1991, die Eingriffe seien "seit urdenklichen Zeiten gegeben, d.h. seit zumindest 35 Jahren", sie seien "vor dem 5. Dezember 1955" gesetzt worden, in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten vom 26. März 1992, die Holzhütte bestehe ca. 24 Jahre und anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 24. August 1993, die Hütte sei "35 Jahre vor dem heurigen Jahr" errichtet worden. Demgegenüber hat der Erstbeschwerdeführer der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Mondsee vom 3. August 1968 zufolge bei der Bundespolizeidirektion Salzburg angegeben, er besitze seit zwei Jahren einen Pachtgrund am Mondsee und habe im Jahre 1967, zur Badesaison, eine transportable Hütte auf diesem Grundstück errichtet und um dasselbe eine Drahtabgrenzung gespannt. Schließlich hat der Erstbeschwerdeführer im Feststellungsantrag vom 19. November 1968 ausgeführt, er habe auf dem gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin gepachteten Grundstück "versteckt unter einem großen Weidenstrauch, eine kleine tragbare Umkleidekabine aufgestellt". Wenn die belangte Behörde daher in der Frage, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen gesetzt wurden, von den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Feststellungsantrag vom 19. November 1968 sowie von den Angaben des Gendarmeriepostenkommandos Mondsee ausging, den in der Folge erstatteten vagen und widersprüchlichen Zeitangaben jedoch keinen Glauben schenkte, so ist das nicht zu beanstanden. Selbst in der vorliegenden Beschwerde haben die Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, daß die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen vor dem 4. Februar 1956 gesetzt worden wären, sondern lediglich, daß dies "bereits in den 50iger Jahren" erfolgt sei. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß es sich bei diesen Maßnahmen um keinen "Altbestand" im dargelegten Sinne handle, sondern daß diese den bezogenen Vorschriften des NSchG 1982 unterliegen.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der Entfernungsauftrag sei nicht hinreichend bestimmt. Zum einen sei dem angefochtenen Bescheid nämlich nicht zu entnehmen, auf welchen der genannten Grundstücke welche Maßnahmen entfernt werden müßten, wobei zu bedenken sei, daß das Grundstück Nr. 295/1, KG Mondsee, das gesamte Gewässer Mondsee umfasse und sich auf diesem daher zahlreiche Holzhütten befänden. Zum anderen weise die Holzhütte der Beschwerdeführer ein anderes Ausmaß auf, als im Entfernungsauftrag angegeben. Die Holzhütte der Beschwerdeführer habe das Ausmaß 2,08 x 2,08 x 1,78 m.

Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0133, und die hier zitierte Vorjudikatur). Ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag entspricht diesen Bestimmtheitserfordernissen in einem Fall wie dem vorliegenden daher dann, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über die zur Entfernung aufgetragenen Gegenstände entstehen können. Solche Zweifel könnten im Zusammenhang mit der angefochtenen Anordnung nur dann auftreten, wenn von der spruchgemäßen Umschreibung der zu entfernenden Eingriffe jeweils mehrere gleichermaßen erfaßt wären und solcherart die Gefahr der Verwechslung bestünde. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.

Zwar mag die Rüge der Beschwerdeführer, ihre Holzhütte weise in Wahrheit ein anderes Ausmaß auf, als im Entfernungsauftrag angegeben, zutreffen; werden doch die Maße der Hütte im Feststellungsantrag mit 2,08 x 1,78 x 2,20 m und im Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 27. Jänner 1992 ebenso wie im Sachverständigengutachten vom 16. März 1994 mit

ca. 2,1 m x 1,8 x 2,2 m angegeben. Allerdings weichen die im Spruch des Entfernungsauftrages genannten Maße (2 x 2 x 2,5 m) davon nicht so weit ab, daß Zweifel, ob es sich bei der so beschriebenen Hütte um jene der Beschwerdeführer handle, begründet wären. Auch ergibt sich weder aus dem Verwaltungsverfahren, noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß sich auf den in Rede stehenden Grundstücken weitere Holzhütten und zwar mit annähernd demselben Ausmaß wie der zur Entfernung aufgetragenen befänden. Gleiches gilt für die übrigen zu entfernenden Gegenstände.

Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer, der in Rede stehende Uferabschnitt sei auf eine Länge von mindestens mehr als 200 m für eine Badenutzung adaptiert, die ursprünglichen Gehölzbestände entfernt, moorige Bereiche überschüttet, Rasenmischungen aufgetragen, Zäune, Heckengehölze und Zierpflanzen aufgestellt, Sitzbänke, Tische, Liegen, Pritschen und Stege errichtet und dadurch das ursprüngliche Zustandsbild völlig verändert und seiner Schutzwürdigkeit beraubt worden, ist entgegenzuhalten, daß die den Beschwerdeführern zur Entfernung vorgeschriebenen Eingriffe selbst nach ihrem eigenen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht in diesem wie ausgeführt gestalteten Seeuferbereich gesetzt wurden, sondern in einer "im wesentlichen unberührten Schilfzone". Schon aus diesem Grund erweist sich der Vorwurf, die belangte Behörde habe ihrer Beurteilung das nicht mehr vorhandene Landschaftsbild einer unberührten Uferzone zugrunde gelegt, als unbegründet.

Schließlich ist auch der Vorwurf, dem angefochtenen Bescheid könne die bescheiderlassende Behörde nicht entnommen werden, unberechtigt; ist doch im Kopf des angefochtenen Bescheides die O.ö. Landesregierung als bescheiderlassende Behörde ausdrücklich genannt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte