VwGH 96/07/0183

VwGH96/07/018320.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der Dr. B in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. August 1996, Zl. 8 - 64 Le 5/7-96, betreffend einen Auftrag nach dem Steiermärkischen Landesgesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (mitbeteiligte Parteien: 1) FK in A und 2) RK, ebendort), zu Recht erkannt:

Normen

Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §5;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe an die politische Expositur Bad Aussee der Bezirkshauptmannschaft Liezen (BH) vom 14. März 1994 stellten die mitbeteiligen Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) den Antrag, der Beschwerdeführerin bescheidmäßig vorzuschreiben, die entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 302/1 KG A. befindliche Hecke auf das im Gesetz festgesetzte Maß zu reduzieren; weiters befänden sich in dieser Hecke auch zwei Fichtenbäume, welche die landwirtschaftliche Betriebsfläche der MP beeinträchtigten.

Die Beschwerdeführerin trat diesem Antrag in einer schriftlichen Stellungnahme mit dem Vorbringen entgegen, die seit mehr als 100 Jahren bestehende Hecke ohnehin im Herbst 1993 gestutzt zu haben; eine Beeinträchtigung der Grundfläche der MP durch die Hecke und die Fichtenbäume sei ihr nicht einsichtig.

In der von der BH am 10. Mai 1994 durchgeführten Verhandlung traf der beigezogene Amtssachverständige für Landwirtschaft die Feststellung, daß sich entlang der Ostgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ab der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. 293/3 bis zur südöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. 293/2, je KG A., verschiedene Laubgehölze (Ahorn, Holler, Esche, Buche) mit einer derzeitigen Höhe von mehr als drei Metern befänden, wobei diese Laubgehölze teilweise mit den austretenden Stämmen bis ganz an die Grundgrenze reichten, bzw. mit den Ästen teilweise überhingen. Im Bereiche unmittelbar ab der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. 293/3 befänden sich unweit der Grenze (ca. 40 bis 60 cm) zwei Fichten mit einer Höhe von 6 bzw. 7 m. Die östlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelegenen Grundstücke der MP seien im Flächenwidmungsplan zwar als Bauland ausgewiesen, würden jedoch landwirtschaftlich genutzt. Sie wiesen eine Neigung von ca. 25 bis 30 Prozent auf und seien als landwirtschaftliche Flächen schutzwert; die Gewächse entlang der Besitzgrenze bewirkten vor allem Beschattungen und verursachten dadurch sowohl eine qualitative als auch quantitative Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Grünlandnutzung. Aus fachtechnischer Sicht wären im Sinne des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen die entlang der Grundgrenze aufstehenden Gebüsche ab der Grundgrenze bis zu einer Entfernung von 0,5 m zu entfernen, bzw. in der Höhe bis auf 2 m zurückzustutzen. Die beiden Fichten müßten ebenso entweder auf 2 m zurückgeschnitten oder überhaupt entfernt werden. Nicht berührt von dieser Maßnahme wären ein Ahornbaum und eine Esche.

Im Zuge einer am 13. Dezember 1994 neuerlich durchgeführten Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, daß sich der Zustand im Verhältnis zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung dahin verändert habe, daß die Hecke auf eine Höhe von 2 m gestutzt und die südlichste der "drei Fichten" ebenfalls auf eine Höhe von 1,80 m zurückgeschnitten worden sei.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 1995 trug die BH der Beschwerdeführerin auf, bis 30. Juni 1995 die an der östlichen Grundgrenze ihrer Liegenschaft ab der südwestlichen Ecke des Grundstückes 293/3 bis zur südöstlichen Ecke des Grundstückes 293/2 je KG A. befindlichen Laubgehölze (Ahorn, Holler, Esche, Buche) sowie die in dieser Hecke befindlichen zwei Fichtenbäume in einem Abstand von 0,50 m zur Grundgrenze der Grundstücke der MP zu entfernen, "bzw." bis zu einem Abstand von 2 m zur Grundgrenze in der Höhe bis auf 2 m zurückzustutzen und "sohin den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, da durch den derzeitigen Bewuchs die Nutzung der landwirtschaftlichen Grundflächen Nr. 302/1 und 293/1 durch eine Beschattung beeinträchtigt" sei. Des weiteren trug die BH der Beschwerdeführerin gemäß § 77 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 AVG die Entrichtung von Kommissionsgebühren auf.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß das von der BH als Rechtsgrundlage ihres Auftrages herangezogene Landesgesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61/1982, dem Wortlaut seines § 3 Abs. 1 nach kein Verbot enthalte, bereits vor über 100 Jahren und damit lange vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gepflanzte Gewächse in einer 2 m nicht übersteigenden Höhe bis an die Grundgrenze zu belassen. Verboten sei vielmehr lediglich eine Neubepflanzung innerhalb eines Abstandes von 0,50 m zur Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche. Der erteilte Auftrag sei im Umfang der Entfernung sämtlicher Gewächse in einem Abstand von 0,50 m zur Grundgrenze im Gesetz nicht gedeckt. Der der Beschwerdeführerin erteilte Auftrag, die Hecke auf eine Höhe von 2 m zurückzustutzen, sei nicht erforderlich gewesen, da dies vor Erlassung des bekämpften Bescheides schon geschehen sei. Für die festgestellte Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen der MP böten die Ermittlungsergebnisse keine ausreichende Grundlage. Zur Vorschreibung von Kommissionsgebühren an die Beschwerdeführerin fehle es an den Voraussetzungen des § 77 AVG.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren noch das Gutachten eines von ihr beigezogenen Sachverständigen für Landwirtschaft vorgelegt hatte, in welchem dieser die Ertragsminderung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen der MP durch den Beschattungseffekt mit einem Betrag von S 44,80 jährlich beziffert und die Kosten der Entfernung der Hecke mit Beträgen zwischen S 12.000,-- und S 14.000,-- angegeben hatte, holte die belangte Behörde ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein, in welchem dieser zum Ergebnis kam, daß durch "die gegenständliche Hecke" es in den Nachmittagsstunden zu einer Beschattung des östlich an diese Hecke angrenzenden Teiles der Betriebsfläche der MP komme, wodurch die Nutzung als Grünland qualitativ und quantitativ beeinträchtigt werde, wobei von einer Gefährdung der Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebsfläche der MP durch Beschattung von Gewächsen der Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin allerdings nicht gesprochen werden könne. Die Hecke auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei bis zu 2 m breit und weise im nördlichen Teil eine Höhe von ca. 1,5 m und im südlichen Teil von ca. 2 m auf; sie befinde sich in einem Abstand von zum Teil weniger als 0,5 m zur Grenze. Auch eine auf ca. 1,5 m gestutzte Fichte befinde sich im nördlichen Teil dieser Hecke. Im südlichen Teil befinde sich eine mächtige Esche ca. 3 m westlich der Grundgrenze und im nördlichen Teil 1 m westlich der Grundgrenze ein Ahornbaum. Aus landwirtschaftlicher Sicht erscheine die Entfernung der innerhalb eines Abstandes von 0,5 m zur Grenze stockenden Gewächse sowie das Einkürzen bzw. Belassen der innerhalb eines Mindestabstandes von 0,5 bis 2 m befindlichen Gewächse auf maximal 2 m Wuchshöhe zum Schutz der Betriebsfläche der MP ausreichend. Sowohl die mächtige Esche im südlichen Teil als auch der Ahornbaum im nördlichen Teil könnten als Einzelbäume angesehen werden und wären aus landwirtschaftlicher Sicht nicht einzukürzen oder zu entfernen.

In ihrer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bereits geäußerte Rechtsansicht und vermißte im Gutachten des Amtssachverständigen eine Quantifizierung der behaupteten Beeinträchtigung der Gründlandnutzung durch die MP. Angesichts dieser Quantifizierung in dem von ihr vorgelegten Gutachten mit einem jährlichen Ertragsminderungsbetrag von S 44,80 falle es der Beschwerdeführerin schwer, die Sinnhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens zu erkennen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie zu Spruchpunkt 1.) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 9. Jänner 1995 als unbegründet abwies, zu Spruchpunkt 2.) "gemäß § 59 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 5 des Betriebsflächenschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 61, idF. LGBl. Nr. 5/1996," der Beschwerdeführerin auftrug, "die an der Grundgrenze der unter Spruchpunkt 1.) angeführten Grundstücke befindliche Hecke (Ahorn, Holler, Esche, Buche, Fichte) zweimal jährlich (Frühjahr, Herbst) auf das Maß gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 1982, LGBl. Nr. 61, idF. LGBl. Nr. 5/1996, einzukürzen", und der Beschwerdeführerin Kommissionsgebühren auferlegte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen und der maßgebenden Gesetzesbestimmungen aus, daß das Betriebsflächenschutzgesetz 1982 keine Normen enthalte, wonach es nicht für Bäume, Sträucher oder Hecken gelte, die schon bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorhanden gewesen seien. Dieses Gesetz sei sehr wohl auch auf Gewächse anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten gepflanzt worden oder durch natürlichen Anflug entstanden seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, Slg. N.F. Nr. 13.511/A). Im vorliegenden Fall komme lediglich die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes zum Tragen; nach dem klaren Gesetzesauftrag dürften Gewächse nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch seien, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers belassen werden. Der Ausspruch der BH über die Vorschreibung von Kommissionsgebühren sei zu Recht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, dem gesetzlichen Auftrag zur Beachtung der Abstandsbestimmungen nachzukommen. Die Festlegung der Leistungsfrist gründe sich auf § 59 Abs. 2 AVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, eine seit über 100 Jahren auf ihrem Grundstück bestehende Hecke mit einer 2 m nicht überschreitenden Höhe auch in einer Entfernung von weniger als 0,5 m zur Grundgrenze zu belassen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Steiermärkische Landesgesetz vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61, geändert durch das Landesgesetz vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 14/1990, und das Landesgesetz vom 19. September 1995, LGBl. Nr. 5/1996, dient nach seinem § 1 dem Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen und quantitativ günstigen landwirtschaftlichen Produktion.

Gemäß § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes dürfen Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten belassen werden.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind, wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die entsprechende Höhe zu stutzen.

§ 3 Abs. 3 leg. cit. handelt von ausgesetzten Forstpflanzen, für welche besondere Regelungen getroffen werden. Nach § 3 Abs. 4 des genannten Gesetzes hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid festzuhalten, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 vorliegen.

§ 4 des genannten Gesetzes zählt Ausnahmefälle vom Anwendungsbereich seines § 3 auf und erwähnt darunter auch Einzelbäume und Feldgehölze (als solche gelten Ansammlungen von verschiedenen Arten von Bäumen und Sträuchern mit einer Breite von höchstens 10 m) (§ 4 Z. 3).

Nach § 5 leg. cit. ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Wie schon im Verwaltungsverfahren so trägt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung vor, daß die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des betroffenen Landesgesetzes nur die Neupflanzung der dort genannten Gewächse innerhalb eines Abstandes von 0,50 m, nicht aber die Belassung solcher Gewächse verbiete, deren Höhe 2 m nicht übersteige.

Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin auch im Recht. Die von ihr gegebene Interpretation des Gesetzes steht in völligem Einklang mit seinem Wortlaut, der zwischen "gepflanzt" und "belassen" eine klare Unterscheidung trifft, welche eine andere als die von der Beschwerdeführerin zutreffend gefundene Interpretation ausschließt. Das von der belangten Behörde zur Stützung ihrer gegenteiligen Auslegung herangezogene hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, Slg. N.F. Nr. 13.511/A, bietet dem behördlichen Standpunkt keine Stütze, weil es sich auf die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 des betroffenen Landesgesetzes bezog und dementsprechend auch nur für das Tatbestandselement der Gefährdung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen klargestellt hat, daß zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung das Alter der eine solche Gefährdung bewirkenden Gewächse bedeutungslos ist. Daß sich die Aussagen des genannten Erkenntnisses vom 11. Oktober 1991, Slg. N.F. Nr. 13.511/A, über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf vor seinem Inkrafttreten gepflanzte Gewächse lediglich auf den Fall des § 3 Abs. 2, nicht aber auch auf den Fall des § 3 Abs. 1 dieses Landesgesetzes beziehen, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, daß maßgebend für die behördliche Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 vorliegen, das Tatbestandselement der Gefährdung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten bestimmter Gewächse ist, nicht aber die im § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes erwähnte Pflanzung oder Belassung bestimmter Gewächse.

Anders aber als im Fall des vorerwähnten Erkenntnisses hat die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesgesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen nicht bejaht, indem sie sich erkennbar der Auffassung ihres Amtssachverständigen für Landwirtschaft angeschlossen hatte, daß von einer Gefährdung der Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebsfläche der MP durch Schatten der Gewächse auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden könne. In der Auslegung der von der belangten Behörde auch im angefochtenen Bescheid als allein anwendbar bezeichneten Norm des § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen hat die belangte Behörde aber die Rechtslage in der von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigten Weise verkannt.

Der im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug aufrechterhaltene Auftrag zur Entfernung von 2 m Höhe nicht übersteigenden Gewächsen innerhalb eines Abstandes von 0,50 m zur Grundgrenze der MP belastet damit allein schon den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hinzu kommt im Beschwerdefall,

-) daß die belangte Behörde den mit einer Leistungsfrist bis 30. Juni 1995 versehenen Bescheid der BH vom 9. Jänner 1995 im angefochtenen Bescheid ohne Erstreckung der Leistungsfrist bestätigt und damit im angefochtenen Bescheid einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als Leistungszeitpunkt angeordnet hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, 96/07/0039, und vom 25. April 1996, 95/07/0193),

-) daß die belangte Behörde in der Bestätigung des

erstinstanzlichen Auftrages vom 9. Jänner 1995 auch im Umfang des Zurückstutzens der Gewächse auf eine Höhe von 2 m bis zu einem Abstand von 2 m zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin eine Leistung aufgetragen hat, welche diese selbst nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides schon vor dessen Ergehen erfüllt hatte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, 95/07/0059, und vom 27. Juni 1995, 93/07/0061),

-) daß die belangte Behörde auch den erstinstanzlichen Auftrag

in bezug auf zwei Fichtenbäume aufrechterhalten hat, ohne der Unterschiedlichkeit der Ermittlungsergebnisse bezüglich Zahl, Lage und Beschaffenheit dieser Bäume in Ansehung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 und 4 des maßgebenden Landesgesetzes in der gebotenen Weise zu erhellen (§ 60 AVG), und

-) daß die im Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides

verfügte Vorschreibung einer wiederkehrenden Leistung ohne nachvollziehbare Begründung einer gesetzlichen Deckung für ein solches Leistungsgebot erfolgt ist.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht darauf, daß der angefochtene Bescheid in lediglich einfacher Ausfertigung vorzulegen war, sowie darauf, daß sich das Verfahren über den von der Beschwerdeführerin nachträglich gestellten Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Möglichkeit eines Abspruches über in diesem Verfahren aufgelaufene Kosten mangels gesetzlicher Grundlage entzieht.

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