VwGH 96/07/0150

VwGH96/07/015017.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache 1. der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und 2. der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1996, Zl. 411.273/05-I4/96, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: J in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §62 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0074, und auf den hg. Beschluß vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0020, verwiesen.

Aufgrund des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom 28. März 1995 hatte die belangte Behörde einen Ersatzbescheid zu erlassen. Da die belangte Behörde diesen Bescheid nicht zeitgerecht erließ, erhoben die beschwerdeführenden Parteien eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe hg. Zl. 96/07/0020). Im Zuge dieses Säumnisbeschwerdeverfahrens ersuchte die belangte Behörde mit Eingabe vom 12. Juni 1996 um Fristerstreckung der bereits gewährten dreimonatigen Entscheidungsfrist um weitere sechs Wochen. Mit hg. Verfügung vom 27. Juni 1996 wurde diese Frist bis einschließlich 29. Juli 1996 verlängert. Schließlich wurde der versäumte Bescheid, datiert mit 26. Juli 1996, von der belangten Behörde nachgeholt - dem Beschwerdevertreter zugestellt am 31. Juli 1996 -, weshalb das Säumnisbeschwerdeverfahren mit dem vorgenannten Beschluß vom 29. Oktober 1996 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt wurde.

Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die beschwerdeführenden Parteien gegen den genannten Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1996, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags an die mitbeteiligte Partei "gemäß § 138 WRG i.d.g.F. und § 73 Abs. 1 AVG i.d.g.F." abgewiesen wurde.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen insbesondere, daß der Ersatzbescheid nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nämlich "am 30. bzw. 31. Juli 1996" zugestellt worden sei. Dieser Bescheid sei daher zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung der mit Säumnisbeschwerde anhängig gemachten Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei.

Die belangte Behörde hat - nach diesbezüglicher Urgenz durch den Verwaltungsgerichtshof - die Verwaltungsakten ohne Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ein schriftlicher Bescheid ist erst mit seiner Zustellung an eine Partei erlassen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 482 bis 486, zu § 62 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Da der angefochtene Bescheid den beschwerdeführenden Parteien - wie sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - erst am 31. Juli 1996, sohin nach Ablauf der bis 29. Juli 1996 erstreckten Frist, zugestellt wurde, und die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0103). Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf die sonstigen gegen den angefochtenen Bescheid vorgebrachten Rügen näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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