Normen
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Februar 1995 wurden der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Aufbereitungsanlage für bituminöse Straßenbaustoffe samt Nebenanlagen auf den Grundstücken bzw. Grundstücksteilen Nr. 896/1, 896/2, 890 und 891, KG W, abgewiesen; die in der Verhandlung vom 6. September 1994 eingebrachten Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß aufgrund der Beurteilung des Univ.Doz. Dr. R., Universität Graz, anhand einer graphischen Darstellung jene Einflußbereiche definiert worden seien, in welchen eine mögliche Berührtheit (noch) angenommen werden könne und in welchem Bereich somit Nachbarinteressen aus immissionsklimatologischer Sicht (noch) berührt werden könnten. Demzufolge sei das Wohnungseigentumshaus des Erstmitbeteiligten außerhalb dieses in der gutachtlichen Beurteilung definierten "Nachbargebietes" gelegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Erstmitbeteiligten hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 28. August 1995 abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Erstmitbeteiligten hat die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten der Fachabteilung Ia eingeholt, in dem ausgeführt wird, daß auf Basis sämtlicher vorliegender Unterlagen nicht zu erwarten sei, daß auf der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten nachweisbare Immissionen auftreten, die von der Anlage selbst ausgingen. Auch hier sei der Transport auf der Straße der wesentlichste Geruchsfaktor.
Den Parteien des Verfahrens wurde das Gutachten zur Kenntnis gebracht, der Erstmitbeteiligte äußerte sich dazu ablehnend. Mit Bescheid vom 24. November 1996 hat die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten (und dessen Ehefrau) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus dem vom Erstmitbeteiligten angezogenen Gutachten des Univ.Doz. Dr. R. vom September 1989 gehe hervor, daß Zonen der Geruchswahrnehmungen von penetrant bis mäßig bis in eine Entfernung von rd. 3.300 m vom Bauplatz reichten. In diesem Gutachten sei auch festgehalten, daß noch eine zweite Mischanlage zur Geruchsbelästigung beitrage und eine genaue Trennung der Emission/Immissionen nicht möglich sei. Es werde auch im Bescheid des Gemeinderates bestätigt und ausgeführt, daß sich die Studie des Univ.Doz. Dr. R. vom September 1989 mit klimatologischen Messungen bzw. Geruchserhebungen im Annengraben ganz allgemein befaßt habe und sich die Untersuchungen und Beurteilungen auf die Gesamtsituation bezogen hätten. Daß eine gewisse Beeinträchtigung möglich sei, sei auch aufgrund des Gutachtens der Fachabteilung Ia nicht ausgeschlossen worden, da dort ausdrücklich darauf verwiesen worden sei, daß nicht zu erwarten sei, daß nachweisbare Immissionen von der Beschwerdeführerin auftreten könnten; offensichtlich sei jedoch, daß auf der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten Immissionen aufträten, auch wenn diese aufgrund des ähnlichen Geruches zwischen der Firma K und der Beschwerdeführerin nicht exakt einer der beiden Anlagen zugeordnet werden könnten. Da jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon die bloße Möglichkeit von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren bewirke, sei festzustellen, daß, da die Möglichkeit von Rückwirkungen auf der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten gegeben sei, der Gemeinderat die Parteistellung hätte zuerkennen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, daß sie den Akt bereits zur hg. Zl. 96/06/0285 vorgelegt hat; sie hat in einer Gegenschrift, ebenso wie der Erstmitbeteiligte, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat die kostenpflichtige Aufhebung des Vorstellungsbescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Bauvorhaben bezieht sich, wie dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. 96/06/0285 zu entnehmen ist, auf ein Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 4. August 1989. Es sind daher die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Die Steiermärkische Bauordnung setzt hiebei den Begriff des Nachbarn als bekannt voraus. Nachbar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Eigentümer (Miteigentümer) eines Grundstückes, das sich zu dem zu bebauenden Grundstück in einem solchen Naheverhältnis befindet, daß er durch das zu bewilligenden Vorhaben in seinen Rechten beeinflußt werden kann, wobei schon die bloße Möglichkeit von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren bewirkt und die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung dann erst Gegenstand der Prüfung im Baubewilligungsverfahren bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1988, Zl. 85/06/0114 u.v.a.). Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich in ihrem Bescheid vom 28. August 1995 sowohl mit dem Gutachten des Univ.Doz. Dr. R. vom September 1989, in dem ein betroffener Nachbarkreis bis zu
3.300 m vom Bauunternehmen entfernt angegeben war, als auch mit den ergänzenden Gutachten dieses Sachverständigen vom Juni 1994 und vom 30. August 1994 auseinandergesetzt, in welchen dieser anhand einer graphischen Erstellung jene Einflußbereiche definierte, in welchen eine mögliche Berührtheit noch angenommen werden könnte, in welchem Bereich somit Nachbarinteressen aus immissionsklimatologischer Sicht berührt werden könnten. Wenn im Gutachten aus 1989 die Gesamtsituation berücksichtigt worden sei, so sei in den ergänzenden Gutachten aus dem Jahre 1994 allein die Immissionsbelastung aus dem zu bewilligenden Betrieb berücksichtigt worden. Wie sich nach der Beurteilung in den zuletzt genannten Gutachten aus 1994 ergebe, liege die Liegenschaft des Erstmitbeteiligten "A" außerhalb des Nachbarbereiches, in dem mit Beeinträchtigungen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, es sei daher dessen Nachbarstellung zu verneinen.
Sowohl den Gutachten des Univ.Doz. Dr. R. als auch dem Gutachten der Fachabteilung Ia ist zu entnehmen, daß auf der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten tatsächlich Geruchsbelästigungen feststellbar sind, wobei aber die Zuordenbarkeit der Emissionsquellen deshalb schwierig ist, weil einerseits in unmittelbarer Nähe des Betriebes der Beschwerdeführerin ein zweiter Betrieb mit ähnlichen Geruchsemissionen (Fa. K) etabliert ist und andererseits offensichtlich ein Großteil der Geruchsbelästigung durch den Transport der Erzeugnisse dieser Betriebe auf der öffentlichen Verkehrsfläche hervorgerufen wird. Die Frage, ob es tatsächlich auf der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die zu bewilligende Anlage der Beschwerdeführerin kommt, ist im Baubewilligungsverfahren zu klären, und zwar nach den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 96/06/0285, dargelegten Kriterien. Da die ergänzenden Gutachten des Univ.Doz. Dr. R. aus 1994 nur die Emissionen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin berücksichtigten, ohne dabei die Summe von vorhandener Grundbelastung und die aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung zu berücksichtigen, im Gutachten aus 1989 aber die Gesamtsituation berücksichtigt wurde, und dabei eine Beeinträchtigung auch jenes Gebietes, in dem sich die Liegenschaft des Erstmitbeteiligten befindet, als möglich angesehen wurde, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Möglichkeit von Rückwirkungen vom Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auf die Liegenschaft des Erstmitbeteiligten nicht auszuschließen ist, sodaß dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gegeben ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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