Normen
AVG §38;
B-VG Art140 Abs7;
StVO 1960 §99 Abs6 litc idF 1994/518;
VStG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §38;
B-VG Art140 Abs7;
StVO 1960 §99 Abs6 litc idF 1994/518;
VStG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Jänner 1992 gegen 19.45 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Katschberg-Bundesstraße in Altenmarkt/Pongau bei Straßenkilometer 19,8, aus Richtung Salzburg kommend, in Richtung Radstadt gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die belangte Behörde ging dabei im wesentlichen davon aus, daß die Blutalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zumindest 0,83 %o betragen habe.
Am 19. Feber 1992 hatte die Staatsanwaltschaft Salzburg an das Landesgericht Salzburg Strafantrag gegen den Beschwerdeführer auf Grund des gegenständlichen Vorfalles vom 11. Jänner 1992 erhoben, in dem sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 88 Abs. 1, Abs. 4, zweiter Fall (81 Z. 2 StGB) nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB beantragt hatte. Nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens durch das Gericht zur Frage der Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt beantragte die Staatsanwaltschaft Salzburg in der Folge die Abtretung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 Abs. 1 Z. 1, 51 StPO an das zuständige Bezirksgericht Radstadt und erklärte, den Strafantrag (nur mehr) mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß der Beschwerdeführer das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 4, erster Fall StGB begangen habe. Mit Beschluß vom 19. Jänner 1993 trat daraufhin das Landesgericht Salzburg das Verfahren an das Bezirksgericht Radstadt ab. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Radstadt vom 20. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe durch die gegenständliche Tat das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB begangen, weshalb über ihn nach § 88 Abs. 4 erster Fall StGB eine Geldstrafe (und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Diese Strafverfügung ist, wie sich auf Grund der Verfügung des Bezirksgerichtes Radstadt vom 19. Feber 1993 ergibt, seit 10. Feber 1993 rechtskräftig.
Mit Beschluß vom 29. Mai 1996, Zl. A 28/96, stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, näher angeführte Bestimmungen des VStG bzw. der StVO 1960 als verfassungswidrig aufzuheben sowie in eventu gemäß Art. 140 Abs. 3 B-VG festzustellen, daß § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 518/1994) verfassungswidrig gewesen sei.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 159/96-9 (und andere Zahlen), sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, daß die Wortfolge "in Abs. 2, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs. 6 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdefall bildete auf Grund des vorgenannten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes einen Anlaßfall des vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahrens.
Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, daß ein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Das dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verhalten, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, war - wie zuvor dargestellt - bereits Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Strafverfahrens. Die Frage, ob die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, stellt sich als Vorfrage dar, die mangels Vorliegens einer bindenden gerichtlichen Verurteilung von der Behörde selbständig zu prüfen ist. Das ist hier nicht erfolgt. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Beilage.
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