Normen
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit dem 8. Juli 1993 rechtskräftig (negativ) abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer unverzüglich den "Erstantrag" hätte stellen müssen. Da der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch erst am 8. Juni 1994 und somit nach Ablauf von elf Monaten gestellt worden sei, sei "aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2" AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die - weitere - Annahme der belangten Behörde, wonach er den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt habe. Er wendet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde insoweit, als er darauf verweist, daß ihm mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Dezember 1993, Zl. AW 93/01/1046-2, im Beschwerdeverfahren gegen den das Asylverfahren beendenden Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gewährt worden sei; damit seien aber auch die Wirkungen des letztinstanzlichen Bescheides im Asylverfahren insoweit beseitigt worden, als ihm wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) zukomme (inzwischen habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. September 1994 den im Asylverfahren bekämpften Bescheid aufgehoben).
Ausgehend von diesem im wesentlichen mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen erweist sich jedoch die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zumindest im Ergebnis als zutreffend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0767, mwN). Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt. Der Beschwerdeführer hatte somit gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG seinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen. Da der Beschwerdeführer dies aber unbestrittenermaßen nicht getan hat, war sein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG abzuweisen, zumal er das Vorliegen (anderer) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Antragstellung aus dem Inland nicht behauptet hat und dieses auch aus den Akten nicht ersichtlich ist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)