VwGH 95/18/1044

VwGH95/18/10444.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1995, Zl. 106.357/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung (nach der Aktenlage: auf Verlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei seit 19. Dezember 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Diese beziehe eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 2.480,-- monatlich. Mit Schreiben vom 14. Februar 1995 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er bei der Firma T. beschäftigt wäre. Dieses Arbeitsverhältnis sei jedoch am 3. Februar 1995 beendet worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Fremden, von sich aus zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vorgetäuscht. Bis dato sei kein "realer Nachweis" eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer des Aufenthaltes eingelangt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens u.a. des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z. 2 leg. cit. einen Sichtvermerk erteilen, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint. Diese Ausnahmebestimmung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht ausdrücklich auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 FrG, sondern auf den im § 5 Abs. 1 AufG hervorgehobenen, inhaltsgleichen Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes stützt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765, und vom 11. Juli 1996, Zl. 95/18/0925).

2.1. Laut - mit der Aktenlage in Einklang stehendem - Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine mit 26. Juli 1994 datierte Verpflichtungserklärung der Sabine H. vorgelegt, worin sich diese unwiderruflich verpflichtet, für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers solange uneingeschränkt aufzukommen, bis er dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde. Sabine H. hat darin weiters angegeben, daß ihr monatliches Einkommen S 19.240,-- brutto betrage, was ihr ermögliche, dieser Unterhaltsverpflichtung regelmäßig nachzukommen. Aufgrund dieser Verpflichtungererklärung (im Zusammenhang mit dem "vorgelegten Versicherungsvertrag"), so die Beschwerde, hätte die rechtliche Beurteilung dazu führen müssen, daß ein "Versagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz" nicht vorliege.

2.2. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit dieser Verpflichtungserklärung auseinanderzusetzen bzw. darzutun, daß und gegebenenfalls weshalb diese ihrer Ansicht nach ungeeignet sei, glaubhaft zu machen, daß der Ausschließungsgrund des Fehlens eines gesicherten Unterhaltes (§ 5 Abs. 1 AufG) nicht vorliege.

Dieses Versäumnis ist vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung (oben II.1.) wesentlich, da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Unterbleiben des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis hätte gelangen können.

3. Der angefochtene Bescheid war demnach - ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 270,-- (Eingabengebühr S 240,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.

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