Normen
ABGB §881;
KAG Wr 1987 §44;
KAG Wr 1987 §45;
KAG Wr 1987 §46;
KAG Wr 1987 §48;
KAG Wr 1987 §49;
KAG Wr 1987 §52 Abs1 idF 1989/040;
KAG Wr 1987 §52;
VwRallg;
ABGB §881;
KAG Wr 1987 §44;
KAG Wr 1987 §45;
KAG Wr 1987 §46;
KAG Wr 1987 §48;
KAG Wr 1987 §49;
KAG Wr 1987 §52 Abs1 idF 1989/040;
KAG Wr 1987 §52;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Mai 1995 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen eine Zahlungsaufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Anstaltenamt, vom 28. November 1991 betreffend Pflegegebühren für ihren verstorbenen Vater O für den Zeitraum vom 18. Jänner 1991 bis zum 5. März 1991 in der Höhe von S 148.533,60 abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2428/95-7, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß O, dessen aufgrund der abgegebenen unbedingten Erbserklärung eingeantwortete Erbin die Beschwerdeführerin ist, stationär im Zeitraum vom 27. November 1990 bis zu seinem Tod am 5. März 1991 im Krankenhaus der Stadt Wien Kaiser-Franz-Josef-Spital aufgenommen war. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit Wirkung ab 18. Jänner 1991 gemäß § 144 Abs. 3 ASVG ab, da ab diesem Zeitpunkt ein Asylierungsfall vorgelegen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei als Erbin nach ihrem Vater zur Begleichung der Pflegegebühren in dem Ausmaß verpflichtet, als die Burgenländische Gebietskrankenkasse deren Übernahme abgelehnt habe. Die Frage, ob eine Krankenkasse zur Übernahme der Pflegegebühren aufgrund des ASVG verpflichtet gewesen wäre, sei allenfalls in einem Leistungsstreitverfahren zu klären. Da für die Inanspruchnahme des ermäßigten Tagsatzes in Höhe von S 600,-- nach Ablehnung der Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger neben der erfolgten Antragstellung um Aufnahme in ein Pflegeheim auch der ordentliche Wohnsitz in Wien Bedingung sei, der Vater der Beschwerdeführerin seinen Hauptwohnsitz aber in K gehabt habe, sei die Pflegegebührenforderung auch der Höhe nach berechtigt.
Als maßgebende Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr KAG 1987 in der Fassung LGBl. 40/1989 heranzuziehen, welcher folgenden Wortlaut hat:
"Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet."
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß es allein darauf ankommt, ob der Sozialversicherungsträger tatsächlich Ersatz der Pflegegebühren leistet, nicht jedoch ob er dazu verpflichtet wäre. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Asylierung zu Recht bejaht und die Verweigerung der weiteren Anstaltspflege zu Recht erfolgt ist, ist in einem Leistungsstreitverfahren mit dem Träger der Sozialversicherung auszutragen, nicht jedoch im Verfahren zur Vorschreibung der Pflegegebühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, 94/11/0090, m.w.N.). Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, daß der Sozialversicherungsträger die Kostenübernahme ablehnte. Dies steht auch im Einklang mit der Aktenlage (Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 4. Februar 1992, AS 67). Die Beschwerdeausführungen über den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit des mittlerweile Verstorbenen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater habe sich aufgrund des zu seinen Gunsten zwischen der Krankenanstalt und dem Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Vertrages in Behandlung begeben und habe mangels gegenteiliger Äußerung berechtigterweise davon ausgehen können, daß auch über den 18. Jänner 1991 hinaus sämtliche Kosten von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse bezahlt würden. Ein Pflegevertrag mit Wirkung ab 18. Jänner 1991 sei zwischen O und der Krankenanstalt niemals abgeschlossen worden. Es sei Sache der belangten Behörde (gemeint wohl: des Rechtsträgers des Kaiser-Franz-Josef-Spitals) gewesen, ihre Ansprüche aufgrund des bestehenden privatrechtlichen Vertrages gegenüber der Burgenländischen Gebietskrankenkasse durchzusetzen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die Zahlungspflicht von Patienten öffentlicher Krankenanstalten durch das Wiener Krankenanstaltengesetz abschließend geregelt ist. Insoweit bleibt kein Raum für Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, z.B. über den Vertrag zugunsten Dritter, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Die Verpflichtung des Patienten bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Bezahlung der Pflegegebühren ergibt sich unmittelbar aus § 52 Abs. 1 Wr KAG 1987; sie entfällt nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle bei sozialversicherten Patienten nur für jene Zeiten eines Anstaltsaufenthaltes, für die der Sozialversicherungsträger tatsächlich Ersatz leistet. Bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Schuld (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1990, 90/18/0144, vom 19. März 1996, 93/11/0240, und vom 22. März 1991, 90/18/0225).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, daß die Geltendmachung der Pflegegebührenforderung in Form einer öffentlich rechtlichen Zahlungsaufforderung "mit Exekutionswirkung" nicht zu Recht erfolgt sei sowie überhaupt die Zulässigkeit des Verwaltungsweges bestreitet, ist ihr zu erwidern, daß § 54 Wr KAG 1987 die Einbringung der Pflegegebühren im Verwaltungsweg normiert. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit liegt daher nicht vor.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, sofern eine Kostenübernahme des Krankenversicherers rechtswirksam abgelehnt würde, wäre jedenfalls nur die Verrechnung eines ermäßigten Tagsatzes von S 600,-- gerechtfertigt. Ihr Vater habe bis zu seinem Ableben in Lebensgemeinschaft mit Frau A.M. in einer Mietwohnung in Wien XII gewohnt, diese Lebensgemeinschaft habe seit 15 Jahren bestanden und es hätten sich der Vater der Beschwerdeführerin und seine Lebensgefährtin in den Wintermonaten jeweils in der Wiener Wohnung aufgehalten; der von der Behörde angenommene Hauptwohnsitz in K, Burgenland, sei immer nur in den Sommermonaten bewohnt gewesen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführerin Pflegegebühren in jener Höhe vorgeschrieben wurden, die gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 65/1990, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1991 festgesetzt wurde. Die Pflegegebühr betrug für einen Pflegetag im Kaiser-Franz-Josef-Spital S 3.230,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Der von der Beschwerdeführerin angezogene ermäßigte Tagsatz ist dieser Verordnung nicht zu entnehmen. Eine allfällige davon abweichende Verwaltungspraxis ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, weil daraus für die Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch erwachsen ist. Die Frage, ob die Behörde zu Recht den Hauptwohnsitz im Burgenland angenommen hat, kann daher nicht als entscheidungsrelevant erkannt werden. Ferner ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß die Vorschriften des Wr KAG 1987 sowie der erlassenen Verordnung über die Festsetzung und Berechnung der Pflegegebühren nicht vorsehen, daß sich diese auf die in einem Pflegeheim zu zahlenden Sätze vermindern, wenn, bei fortdauerndem Aufenthalt des Patienten in einem Krankenhaus, ein Asylierungsfall vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 89/18/0174).
Auch mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei selbst ein Pflegefall, ihr sei im Jahr 1993 ein Sachwalter beigegeben worden, sie habe als Alleinerbin nach ihrem Vater keinerlei Vermögensvorteile gehabt, da der Nachlaß überschuldet gewesen sei, und die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche stelle eine besondere Härte dar, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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