VwGH 95/08/0075

VwGH95/08/007524.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1. Februar 1995, Zl. B1-AlV-7022-1-B/1090 280644/Linz, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §16 Abs1 litk;
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AlVG 1977 §16 Abs2;
AlVG 1977 §16 Abs4;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §16 Abs1 litk;
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AlVG 1977 §16 Abs2;
AlVG 1977 §16 Abs4;
AlVG 1977 §25 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 21. Mai 1993 beim zuständigen Arbeitsamt Arbeitslosengeld. Er gab an, bis 19. Mai 1993 Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen zu sein, über deren Vermögen mit 20. Mai 1993 der Konkurs eröffnet worden sei. Das Dienstverhältnis habe durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Konkursordnung geendet. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung. Diese Ansprüche seien nicht ausbezahlt worden, weil der Dienstgeber insolvent sei. Sie seien "bei Arbeiterkammer" geltend gemacht worden.

Am 15. Juni 1993 gab der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der darüber aufgenommenen Niederschrift u.a. folgendes an:

"Bei der AK habe ich zunächst versucht, meine Ansprüche an die Firma zur Weiterleitung an das IESG anzumelden, wurde dort aber abgelehnt. Somit habe ich meine Ansprüche bei Gericht angemeldet, was aus beil. kopiertem Anmeldeverzeichnis ersichtlich ist. Mit der ersten Tagsatzung 7.6.93 wurde dieses Verzeichnis dem Gericht überreicht. Der Masseverwalter bestreitet gesetzesgemäß meine Forderungen, ich werde jedoch von diesen keinen Abstand nehmen. Wenn ich wider Erwarten Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung aus der Konkursmasse erhalten sollte, werde ich das dem Arbeitsamt unaufgefordert melden."

Das Anmeldungsverzeichnis wies eine "Gehaltsforderung" des Beschwerdeführers in der Höhe von S 564.879,11 als (in der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 7. Juni 1993) "festgestellte Forderung" aus.

Noch am 15. Juni 1993 wandte sich das Arbeitsamt mit der formularmäßigen "Anmeldung des Forderungsüberganges" wegen "Rückersatz des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG für die Zeit der (angekreuzt) Kündigungsentschädigung; (angekreuzt) Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung" an den Masseverwalter. Der Masseverwalter wurde vom Übergang der Ansprüche im Ausmaß des gewährten Vorschusses verständigt und ersucht, sich vor Auszahlung mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen.

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die "Mitteilung über den Leistungsanspruch" veranlaßt, wonach ihm vom 20. Mai 1993 bis voraussichtlich 16. Februar 1994 "Arbeitslosengeld" gewährt werde. Im Anschluß an den Bezug des Arbeitslosengeldes beantragte und erhielt der Beschwerdeführer ab 17. Februar 1994 Notstandshilfe.

Am 19. Juli 1994 gab der Beschwerdeführer in einer darüber aufgenommenen Niederschrift zu Protokoll, er habe "im Juni 94" seine "Forderungsanmeldung zurückgezogen, jedoch vergessen, dies dem Arbeitsamt zu melden". Im Konkursverfahren sei bereits die Quotenzahlung erfolgt.

Das Arbeitsamt ersuchte daraufhin den Masseverwalter "zur Klärung von Leistungsansprüchen ... um Prüfung und Mitteilung ..., für welche Zeiträume (dem Beschwerdeführer) Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung-Urlaubsentschädigung gebühren würde". Diese Anfrage wurde im Auftrag des Masseverwalters von einem Wirtschaftstreuhänder dahingehend beantwortet, daß der Beschwerdeführer (verkürzt wiedergegeben) für die Zeit vom 20. Mai 1993 bis 19. September 1993 den "grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch" auf Kündigungsentschädigung gehabt habe und dem von ihm angemeldeten Anspruch auf Urlaubsabfindung für drei Wochen aufgrund des Inhalts der Urlaubskartei "sachlich nichts entgegenzusetzen" gewesen sei.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. August 1994 sprach das Arbeitsamt aus, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG werde der Bezug (gemeint: die Zuerkennung) des Arbeitslosengeldes "für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG werde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes "in dem nachstehend angeführten

Gesamtbetrag verpflichtet: 200593-061093 S 61.194,--". Die Begründung erschöpfte sich - abgesehen von der Wiedergabe der Inhalte der erwähnten Rechtsvorschriften - in folgender

Formulierung: "Sie hatten im oben angeführten Zeitraum einen Anspruch auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung. Vom Übergenuß wurden bereits S 4.648,-- einbehalten."

Im Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung stellte die belangte Behörde durch Einsicht in den Konkursakt ergänzend fest, daß die Forderungsanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 1993 in dem Betrag von S 564.879,11 neben Gehaltsansprüchen für die Zeit bis April 1993 und einem Abfertigungsanspruch auch den Anspruch auf "Urlaubsabfindung für drei Wochen (92)" im Ausmaß von S 35.000,--, aber nicht den Anspruch auf Kündigungsentschädigung enthalten hatte, daß die Konkursquote nach dem Beschluß vom 21. Juni 1994 über die Genehmigung der Schlußrechnung und des Schlußverteilungsentwurfes 11,4 % betragen hatte, und daß mit Beschluß vom 6. Juli 1994 die Zurückziehung der Forderungsanmeldung des Beschwerdeführers unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen worden war.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge. Sie sprach aus, daß der Arbeitslosengeldbezug für die Zeit vom 20. Mai 1993 bis 10. Oktober 1993 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von S 16.393,-- verpflichtet werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung über den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den im Spruch ihres Bescheides genannten Zeitraum damit, daß der Beschwerdeführer die Forderungsanmeldung hinsichtlich (u.a.) der Urlaubsabfindung zurückgezogen und das Arbeitsmarktservice davon nicht unterrichtet habe, "wodurch dem Arbeitsmarktservice ein Schaden in der Höhe der Konkursquote für Ihre Ansprüche entstanden" sei, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich der Urlaubsabfindung auf einen Anspruch verzichtet habe, der schon auf das Arbeitsmarktservice übergegangen gewesen sei. "Aufgrund dieses Verzichtes bzw. der Unterlassung der Durchsetzung" des Anspruches des Beschwerdeführers auf Kündigungsentschädigung sei "dem Arbeitsmarktservice ein Schaden entstanden, da" dem Beschwerdeführer "diese Ansprüche sehr wohl zugestanden wären". Die Konkursquote von 11,4 % würde er "für diese Ansprüche jedenfalls erlöst" haben.

Zur Begründung der Rückforderung führt die belangte Behörde - verkürzt dargestellt - aus, der Beschwerdeführer habe den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt, indem er fälschlicherweise den Eindruck erweckt habe, seine Forderungsanmeldung beziehe sich auch auf die Kündigungsentschädigung, und er habe maßgebende Tatsachen verschwiegen, indem er die Zurückziehung seiner Forderungsanmeldung am 6. Juli 1994 dem Arbeitsmarktservice (vor der niederschriftlichen Einvernahme am 19. Juli 1994) nicht gemeldet habe. Zusammenfassend führt die belangte Behörde dazu aus:

"Durch Ihr Fehlverhalten haben Sie nach Überzeugung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten dem Arbeitsmarktservice einen Schaden zugefügt, indem Sie zu Unrecht Arbeitslosengeld für die Dauer der Gebührlichkeit von Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung, d.h. vom 20. Mai 1993 bis 10. Oktober 1993, bezogen haben."

Der Rest der Bescheidbegründung dient der Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages, der sich aus 11,4 % je der Kündigungsentschädigung für vier Monate (von der belangten Behörde mit S 108.800,-- errechnet), das sind S 12.403,--, und der vom Beschwerdeführer angemeldeten Urlaubsabfindung von S 35.000,--, das sind S 3.990,--, ergebe. Eingebettet in diese rechnerische Darstellung findet sich schließlich noch die Feststellung, der Zeitraum des Urlaubsabfindungsanspruches sei von 15 Arbeitstagen auf 21 Kalendertage umzurechnen, "welche als Ruhenszeitraum an das Ende der Kündigungsentschädigung anschließen und ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Urlaubsabfindung vom 20. September 1993 bis 10. Oktober 1993 ergeben".

Der Widerruf der Zuerkennung der Leistung für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum scheint damit insgesamt - soweit sich ein Zusammenhang mit den von der belangten Behörde angewandten Vorschriften herstellen läßt - auf der Vorstellung zu beruhen, gemäß § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG habe der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld geruht, insoweit der Beschwerdeführer Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung hatte und diesen Anspruch auch durchzusetzen vermocht hätte, davon aber Abstand genommen hat.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Gesetz, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich ruht, insoweit Kündigungsentschädigung "gebührt" (§ 16 Abs. 1 lit. k AlVG) oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) "gebührt bzw. gewährt wird" (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG), das Arbeitslosengeld aber "als Vorschuß" zu gewähren ist, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) strittig ist oder "aus sonstigen Gründen nicht bezahlt" wird (§ 16 Abs. 2 und 4 AlVG, wobei sich in Abs. 4 als Beispiel für die "sonstigen Gründe" noch der Klammerausdruck "z.B. Konkurs des Arbeitgebers" findet). Nach den zuletzt zitierten Bestimmungen geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) für die entsprechenden Zeiträume in der Höhe des gewährten Vorschusses auf den Bund über, sobald der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt wird.

Mit dieser Regelung soll dem Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) andererseits, der nach Ansicht der Gesetzesverfasser (bei der Einführung des § 16 Abs. 1 lit. k AlVG) "in der Öffentlichkeit Anstoß erregt" hatte (84 BlgNR 16. GP), entgegengewirkt, auf den Arbeitslosen aber kein Druck zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) ausgeübt werden. Der Umstand, daß der Anspruch auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes als "Vorschuß" unabhängig davon besteht, aus welchen "sonstigen Gründen" die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) "nicht bezahlt" wird, läßt daran keinen Zweifel, weshalb die Regelung auch dahingehend kritisiert wurde, daß der Arbeitslose - wegen des vollen Prozeßkostenrisikos bei geringer Beteiligung an einem allfälligen Erfolg - zur Durchsetzung der Ansprüche nicht ermuntert werde und "möglicherweise erst recht wieder (und diesmal nur) die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen" werden würde (Pfeil, DRdA 1985, 180 (191 f)). Der Gesetzgeber hat inzwischen (ohne Einschränkung auf einzelne der von Pfeil, a. a.O. 186, gebildeten Fallgruppen) "klargestellt", daß in den Fällen des § 16 Abs. 2 (und damit auch des Abs. 4) AlVG "das Klagsrecht auf die volle Kündigungsentschädigung" (bzw. Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung) "beim Arbeitnehmer verbleibt" (1302 BlgNR 17. GP, Seite 5, zum Einschub des diesbezüglichen Satzes in § 16 Abs. 2 AlVG durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412). Auch dies scheint zu bestätigen, daß die Regelung nur auf die Vermeidung von Doppelbezügen für den Fall abzielt, daß die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) tatsächlich gezahlt wird. Für den Fall, daß es dazu (aus welchen Gründen auch immer) nicht kommt, bietet sie ihrem klaren Inhalt nach aber jedenfalls keine Handhabe zur Vorenthaltung - falls die Durchsetzbarkeit der Ansprüche von Anfang an unwahrscheinlich oder eine entsprechende Absicht beim Arbeitslosen nicht vorhanden ist - oder zum Widerruf - falls sich derartiges später herausstellt - des als "Vorschuß" zu gewährenden Arbeitslosengeldes.

Die belangte Behörde hat dies verkannt und ihren Bescheid dadurch schon in der Frage des Widerrufs mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß der Widerruf der gesamten Leistung sogar vom Standpunkt der belangten Behörde aus nicht nachvollziehbar ist und die belangte Behörde mit der Ausdehnung des Widerrufszeitraumes auch die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten hat.

Die Rückforderung von Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG setzt deren unberechtigten Empfang voraus. Der angefochtene Bescheid war daher insgesamt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß es eines näheren Eingehens auf die Ausführungen über die nach Ansicht der belangten Behörde unwahre Angabe und Verschweigung maßgeblicher Tatsachen (durch die der "Bezug" aber jedenfalls nicht "herbeigeführt" werden konnte) noch näher einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz im verzeichneten Ausmaß gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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