VwGH 94/12/0111

VwGH94/12/01112.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 1994, Zl. 0-1-0, betreffend Rückforderung eines Übergenusses gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:

Normen

DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §13a;
JN §1;
LBG OÖ 1993 §154;
StGdBG OÖ 1956 §1 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
VwRallg;
DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §13a;
JN §1;
LBG OÖ 1993 §154;
StGdBG OÖ 1956 §1 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit verpflichtet wird, der Stadt Linz S 18.096,40 zu ersetzen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz; er war zuletzt bei der Feuerwehr tätig.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. April 1990, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 23. Mai 1990 stellte das genannte Gericht gemäß § 260 Abs. 2 und 3 StPO fest, daß auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfalle. Das Strafurteil ist unbestritten am 6. September 1990 in Rechtskraft erwachsen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1991, 91/12/0138).

In den beiden Monaten Oktober und November 1990 wurden dessen ungeachtet von der Stadt Linz an den Beschwerdeführer insgesamt S 18.096,40 als Monatsbezüge für die beiden genannten Monate ausgezahlt.

Eine Klage der Stadt Linz zur Hereinbringung dieses Übergenusses wurde im Instanzenzug vom OLG Linz mit Beschluß vom 3. Februar 1994, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Das OLG Linz begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die irrtümliche Leistung des Betrages aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht worden sei. Aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt der Auszahlung des Bezuges kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mehr bestanden habe, folge nämlich nicht, daß der öffentlich-rechtliche Dienstgeber aus einem dem Privatrechtsbereich zuzuordnenden Grund geleistet habe.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 6. September 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 und 3 des gemäß der §§ 2 und 30 des Statutargemeinde-Beamtengesetzes sinngemäß Anwendung findenden Gehaltsgesetzes 1956 verpflichtet, die für Oktober und für November 1990 ingesamt ausbezahlten Bezüge von S 18.096,40 der Stadt Linz zu ersetzen. Dem Antrag auf Unterbrechnung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde keine Folge gegeben.

Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar gewesen sei. Objektiv beurteilt hätte der Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben müssen, da sein Dienstverhältnis mit 6. September 1990 geendet habe.

Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1994 mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG sowie § 64 Abs. 1 StL 1992 wird der Berufung des Herrn L vom 21.9.1993 gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Personalamt, GZ. 020-5-St, vom 6.9.1993, mit dem

  1. 1. Herr L verpflichtet wurde, die für Oktober 1990 bzw. für November 1990 insgesamt ausbezahlten Bezüge von S 18.096,40 der Stadt Linz zu ersetzen und
  2. 2. der Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens beim Landesgericht Linz als Sozialgericht zu AZ N4 Cgs XY09/92 keine Folge gegeben wurde,

    nicht stattgegeben.

Dem in der Berufung vom 21.9.1993 gestellten Antrag, das gegenständliche Verfahren bis zu rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu AZ N3 Cga X7/93 des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 38 AVG zu unterbrechen, wird nicht stattgegeben.

Herr L wird verpflichtet, den oben angeführten Betrag in der Höhe von S 18.096,40 der Stadt Linz zu ersetzen. Die Überweisung hat binnen 4 Wochen auf das PSK-Konto Nr. 1164.419 der Stadtkasse Linz, 4041 Linz, zu erfolgen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im wesentlichen aus, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme ein gutgläubiger Empfang der Leistungen dann nicht in Betracht, wenn der Irrtum der auszahlenden Stellen objektiv erkennbar sei. Auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers komme es nicht an. Gemäß § 27 Abs. 1 StGB stehe eindeutig fest, daß mit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust seines Amtes verbunden sei. § 6 Abs. 2 GG 1956 stelle unmißverständlich fest, daß der Anspruch auf den Monatsbezug mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheide, ende. Beide Bestimmungen seien klar und bedürften keiner besonderen Auslegung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, nicht zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verhalten zu werden, verletzt. Von diesem Beschwerdepunkt sind die Entscheidungen über die beiden (davon trennbaren) Anträge auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG nicht mitumfaßt, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit nicht zu überprüfen war.

Nach § 1 des (Oö) Statutargemeinde-Beamtengesetzes (StGBG), LGBl. Nr. 37/1956, regelt dieses Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuß zusteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 StGBG (Stammfassung) finden auf die in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäß Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- und Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.

Sinngemäße Anwendung bedeutet in diesem Zusammenhang - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist -, daß in den nach der Verweisnorm rezipierten landesgesetzlichen Bestimmungen an die Stelle der dort genannten Landes(Bundes)beamten und deren Dienstgeber (Land/Bund) die in § 1 StGBG bezeichneten Beamten und deren Dienstgeber (hier: Landeshauptstadt Linz) zu treten haben. Diese Umstellung ist bei den nachfolgenden Gesetzeszitaten zu berücksichtigen, soweit sie in ihrem "Original"wortlaut wiedergegeben werden.

Die durch Art. I Z. 10 der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, in das GG 1956 eingefügte Bestimmung des § 13a (Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen) gilt nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1966 über die Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften dienstrechtlicher Art auf Landesbeamte (13. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz), LGBl. Nr. 33 (vgl. nunmehr § 154 Abs. 4 Z. 1 lit. b des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 - Oö LBG, LGBl. Nr. 11/1994, der das Gehaltsgesetz 1956, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, ausdrücklich vom Außerkrafttreten ausnimmt) für Landesbeamte sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift und daher nach § 2 Abs. 1 StGBG auch für Beamte der Städte mit eigenem Statut. Weder das LBG noch das StGBG enthalten in bezug auf den Regelungsgegenstand des § 13a GG 1956 abweichende Bestimmungen.

Die sinngemäße Anwendung des § 1 GG 1956 für die Landesbeamten und Beamten der Städte mit eigenem Statut ergibt sich aus § 1 Abs. 1 lit. f der 3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 42/1956 (nunmehr: § 154 Abs. 4 Z. 1 lit. b Oö LBG, LGBl. Nr. 11/1994) und § 2 Abs. 1 StGBG.

Die §§ 1 (Stammfassung: BGBl. Nr. 54/1956) und 13a Abs. 1 bis 3 GG 1956 (idF der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

...

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Auszug)

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

..."

Gemäß § 1 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idF

BGBl. Nr. 362/1991 ist u.a. auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zu Gemeinden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit (bestimmten, hier nicht erheblichen) Abweichungen anzuwenden.

Nach § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 DVG sind bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenehiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Dienststand) eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis (Dienststand) zuständig gewesen ist. Dienstbehörde in Angelegenheiten der pensionsrechtlichen Geldansprüche ist die Dienststelle, die über den Pensionsaufwand verfügt beziehungsweise zu der auf Grund der Organisationsvorschriften die über den Pensionsaufwand verfügende Dienststelle gehört.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, sein Dienstverhältnis zur Stadt Linz habe ex lege mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, somit am 6. September 1990, geendet. Mit der rechtskräftigen Verurteilung habe er sein Amt als Beamter verloren. Er habe daher nach Verlust seines Amtes noch Bezüge für die Monate Oktober und November 1990 erhalten, obwohl er nicht mehr Beamter gewesen sei. Das GG 1956 bestimme eindeutig, daß es auf alle Bundesbeamte des Dienststandes anzuwenden sei. Da der Beschwerdeführer aber weder zum Zeitpunkt des Erhaltes dieser strittigen Bezüge noch nachher Beamter gewesen sei, könne dieses Bundesgesetz auf ihn nicht angewendet werden. Dadurch, daß die belangte Behörde das GG 1956 dennoch auf ihn angewendet habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Unbestritten hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit 6. September 1990 kraft Gesetzes zu bestehen aufgehört.

Der angefochtene Bescheid betrifft den Rückersatz von Geldleistungen (Monatsbezüge), die dem Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Dienstgeber in der irrigen Annahme ausbezahlt wurden, er habe darauf zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt (Oktober und November 1990) einen aus einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten gesetzlichen Anspruch gehabt.

Strittig ist die Frage, ob dieser Rückforderungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und darüber die Dienstbehörden nach § 13a GG 1956 durch Bescheid im Verwaltungsrechtsweg abzusprechen haben (so die Auffassung der belangten Behörde) oder ob es sich dabei um einen Bereicherungsanspruch handelt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und der im ordentlichen Rechtsweg vor den Gerichten geltend zu machen ist.

Eine ausdrückliche Entscheidung dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof liegt bisher - soweit ersichtlich - nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß ein Rückforderungsanspruch jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn eine Partei der anderen (im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis) zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist (vgl. z.B. SZ 62/106 und die dort zitierte Vorjudikatur) oder anders gewendet der (unberechtigte) Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (so die Formulierung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1977, K I - 2/76 = Slg. 8065, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Dies ist an Hand jener Rechtsvorschriften zu prüfen, die nach der Lage des Falles jeweils in Betracht kommen. Der Anwendungsbereich des im Beschwerdefall in Betracht kommenden § 13a GG 1956 ist in Verbindung mit seinem § 1 und § 2 Abs. 1 StGBG auf Beamte des Dienststandes einer Stadt mit eigenem Statut beschränkt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung dieser Bestimmung § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG, der im Beschwerdefall mangels einer abweichenden landesgesetzlichen Bestimmung gilt, zu berücksichtigen, der die SACHLICHE UND PERSONELLE ZUSTÄNDIGKEIT der Dienstbehörden hinsichtlich der aus dem Dienstverhältnis (nur dieser Fall ist im Beschwerdefall relevant) oder aus dem (aktiven) Dienststand ausgeschiedener Personen sowie der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ehemaliger Bediensteter regelt (so schon Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, FN 22 zu § 2 DVG, Seite 736). Dies führt dazu, daß ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener ehemaliger Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht wird, nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde fällt und damit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird und die anspruchsbegründenden Tatsachen während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht wurden. Ist in diesem Sinn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches mit dem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben, ist der Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die Beamteneigenschaft des ehemaligen Bediensteten nicht mehr gegeben ist, für die Zuständigkeit der Dienstbehörden (den Verwaltungsrechtsweg) ohne Bedeutung (so bereits implicite das hg. Erkenntis vom 23. Juni 1993, 92/12/0105, in dem - ohne nähere Begründung - die Anwendbarkeit des § 13a GG 1956 bei einer solchen Fallkonstellation bejaht wurde).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt im Beschwerdefall die Zuständigkeit der Dienstbehörden (Verwaltungsrechtsweg) nicht in Betracht, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: titellose Auszahlung von Geldleistungen im Oktober und November 1990) erst nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers verwirklicht wurden. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stand der Beschwerdeführer auch weder nach dem StGBG noch einer anderen landesgesetzlichen Rechtsgrundlage in einem Rechtsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz, bei dem eine Unterwerfung unter die Hoheitsgewalt dieser Gebietskörperschaft gegeben gewesen wäre. Die zu den Auszahlungszeitpunkten irrtümliche Annahme der belangten Behörde, es bestünde (noch) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das sie zur Auszahlung der Monatsbezüge verpflichtet hätte, reicht für sich allein nicht aus, dieses Verhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen oder auch nur den Rückforderungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Das von der belangten Behörde in der Gegenschrift zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene Urteil des Obersten Gerichtshofes SZ 62/105 steht zu der im vorliegenden Beschwerdefall gefundenen Lösung nicht im Widerspruch. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall klagte ein Strafgefangener Entgelt für eine während der Verbüßung seiner Strafhaft geleistete Arbeit ein. In diesem Fall erbrachte der Kläger eindeutig eine Leistung im Rahmen der Strafhaft, also eines hoheitlich beherrschten Verhältnisses, weshalb der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch verneinte. Die zu Unrecht erbrachte Leistung an den Beschwerdeführer erfolgte im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juni 1960, 1 Ob 194 = EvBl 280/1960, die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Dienstbezüge gegen einen infolge Verurteilung wegen eines Verbrechens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten ausdrücklich bejaht.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ferner vorbringt, eine Auslegung, wonach die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht im Verwaltungsweg betrieben werden könne, würde zu dem absurden Ergebnis führen, daß im Beschwerdefall der ausbezahlte Übergenuß weder auf dem Privatrechts- noch auf dem Verwaltungsweg einbringlich wäre, ist auf Art. 138 Abs. 1 B-VG und § 46 Abs. 1 VfGG zu verweisen, der die Vorgangsweise im Fall des Vorliegens eines negativen Kompetenzkonfliktes regelt.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie als Berufungsbehörde die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz eines Betrages in der Höhe von S 18.096,40 bestätigte, anstatt den Bescheid der Dienstbehörde 1. Instanz mangels Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatzanspruch (Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges) aufzuheben, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betraf Stempelgebühren für Beilagen, zu deren Vorlage der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte