Normen
EStG 1972 §24 Abs2 impl;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1 impl;
EStG 1972 §5 impl;
EStG 1972 §9 Abs1;
EStG 1972 §9 Abs2 impl;
EStG 1972 §9 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs6 Z1;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs2;
EStG 1972 §24 Abs2 impl;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1 impl;
EStG 1972 §5 impl;
EStG 1972 §9 Abs1;
EStG 1972 §9 Abs2 impl;
EStG 1972 §9 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs6 Z1;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte mit 30. April 1989 seine Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater ein und veräußerte seinen Betrieb. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmungsgemäß verwendeten, in Vorjahren (1985 und 1986) gemäß § 9 Abs 3 EStG 1972 gebildeten steuerfreien Beträge (in der Folge: Investitionsrücklage) löste er zugunsten des laufenden Gewinnes des Rumpfwirtschaftsjahres 1989 gewinnerhöhend auf. Anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 1989 rechnete das Finanzamt dem laufenden Gewinn hinsichtlich der Investitionsrücklage 1985 einen Zuschlag von 20 % hinzu.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 Berufung und rügte darin ua - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant ist - die Zurechnung dieses Zuschlages.
Mit dem der Berufung teilweise Folge gebenden angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Punkt einen Erfolg. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß nach § 9 Abs 2 EStG 1988 nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen im vierten Wirtschaftsjahr nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen seien. Aus der Verwendung des Wortes "Wirtschaftsjahr" im § 9 leg cit sei abzuleiten, daß die gesetzliche Frist auch weniger als 48 Kalendermonate betragen könne, wenn etwa, wie im vorliegenden Fall, das letzte Wirtschaftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr sei. Da der Beschwerdeführer die Rücklage somit - ungeachtet des Umstandes, daß ihm zu deren bestimmungsgemäßer Verwendung nur 40 Monate zur Verfügung gestanden seien - jedenfalls erst nach vier vollen Wirtschaftsjahren aufgelöst habe, könne der Fall trotz der Bestimmung des § 9 Abs 2 letzter Satz und der tatsächlich erfolgten Betriebsaufgabe nicht anders behandelt werden, als wenn die Betriebsaufgabe erst nach Fristablauf erfolgt wäre.
In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf zuschlagsfreie Auflösung der Investitionsrücklage 1985 anläßlich der Betriebsveräußerung am 30. April 1989 sowie in dem sich aus den §§ 24 und 37 EStG 1988 ergebenden Recht verletzt, alle im Jahr 1989 nachversteuerten Investitionsrücklagen, in eventu auch einen Zuschlag aus Anlaß der Auflösung der Investitionsrücklage 1985, im Rahmen des Veräußerungsgewinnes nur mit dem hiefür vorgesehenen ermäßigten Einkommensteuertarif versteuern zu müssen, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die gewinnerhöhende Auflösung einer Investitionsrücklage auch im Fall einer Betriebsveräußerung dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen (vgl die
hg Erkenntnisse vom 19. Februar 1985, 84/14/0089, vom 28. April 1987, 86/14/0175, vom 14. Juni 1988, 88/14/0065 und 0104, vom 18. März 1991, 90/14/0009, und vom 11. März 1992, 92/13/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Die Ansicht von Stoll, Rentenbesteuerung, 110 f, auf welche sich der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde zur Stützung seiner - erstmalig in der Beschwerde vorgetragenen - Rechtsansicht beruft, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 19. Februar 1985 verworfen. Die Auffassung von Rebhahn, ÖStZ 1987, 7 ff, welcher der Beschwerdeführer mit Beiser, ÖStZ 1987, 110 f, entgegentritt, hat der Gerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 14. Juni 1988 ausdrücklich geteilt. Der Beschwerdeführer vertritt zu Recht auch nicht die Ansicht, daß durch das Einkommensteuergesetz 1988 die Rechtsnatur der Investitionsrücklage als bisher nicht versteuertes Eigenkapital, woraus sich in Verbindung mit den Vorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes im Sinn des § 24 Abs. 2 EStG 1988 schon die Qualifikation der Investitionsrücklagenauflösungsbeträge als Teil des Veräußerungsgewinnes verbietet, verändert worden wäre. Die Rüge, die gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage wäre zu Unrecht dem laufenden Gewinn des Jahres 1989 zugerechnet worden, ist daher nicht berechtigt.
Berechtigt hingegen ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe bei Auflösung der Investitionsrücklage 1985 zu Unrecht einen (20 %-igen) Zuschlag angesetzt. In diesem Zusammenhang wird auf das hg Erkenntnis vom 27. April 1994, 93/13/0101, verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof aus den dort angeführten Gründen zum Ausdruck gebracht hat, daß im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung ein Zuschlag nicht anzusetzen ist, wenn wie auch im Beschwerdefall die Betriebsaufgabe den rechtlichen Grund für die den ursprünglich vorgesehenen Verwendungszeitraum verkürzende Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres bildet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
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