VwGH 96/21/0701

VwGH96/21/07012.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. April 1996, Zl. Fr 1402/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. April 1996, mit welchem der Beschwerdeführer, ein mauretanischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer am 29. Februar 1996 illegal und versteckt im Gepäckraum eines Autobusses ohne ein Reisedokument bzw. eine Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 5. März 1996 habe er einen Asylantrag eingebracht, welcher am 15. März 1996 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gemäß § 6 des Asylgesetzes 1991 direkt in das Bundesgebiet eingereist, ihm komme daher auch keine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Er habe bei seiner Einreise den Tatbestand der Umgehung der Grenzkontrolle gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt und sei - da mit Mauretanien kein Sichtvermerksabkommen bestehe - zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt, weshalb er unter Mißachtung der Bestimmungen des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt sei. Er sei innerhalb eines Monates nach seiner Einreise betreten worden. Die Behörde erster Instanz, welche ihren Bescheid innerhalb eines Monates nach seiner Einreise erlassen habe, habe festgestellt, daß er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer ohne ein Reisedokument, ohne eine Aufenthaltsberechtigung und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei und daß er innerhalb eines Monats danach betreten worden sei, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich, zumal die belangte Behörde auch davon ausgehen konnte, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts der Art seiner Einreise im Interesse der öffentlichen Ordnung gemäß § 17 Abs. 2 FrG notwendig war. Ob sie den angefochtenen Bescheid auch auf § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG stützen konnte, war daher nicht mehr zu prüfen.

Die Erlassung einer Ausweisung war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 etwa deswegen ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen wäre. Er behauptet nämlich gar nicht, "direkt" aus einem Gebiet, in dem er Verfolgung befürchten zu müssen behauptet (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991) nach Österreich eingereist zu sein, noch auch liegt ein Anhaltspunkt für die Annahme vor, daß er in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen wäre, noch dafür, daß er gemäß § 37 FrG wegen des Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt eingereist ist, zurückgewiesen hätte werden dürfen, und ihm deshalb die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall des Asylgesetzes 1991; vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0005, und vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0410).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf für rechtswidrig, daß die belangte Behörde sich vor seiner Erlassung nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mehrfach mißhandelt worden sei und im Falle seiner Rückkehr dort mit Repressalien zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch die Rechtslage, wenn er meint, daß sich die Behörde bei Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 FrG mit dieser Frage zu befassen hätte. Mit der Ausweisung ist nämlich keine Verpflichtung verbunden, in einen bestimmten Staat auszureisen. Ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 37 FrG zulässig ist, ist auch einerseits im konkreten Fall bei jeder Abschiebung von Amts wegen zu prüfen, anderseits hat der Fremde während eines zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes führenden Verfahrens die Möglichkeit, die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides gemäß § 54 FrG zu beantragen. Im übrigen kann die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung auch durch einen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG aufgeworfen werden.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies läßt bereits die Beschwerde erkennen; sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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