Normen
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. März 1996, mit welchem die Beschwerdeführer, Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen wurden. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß die Beschwerdeführer am 13. September 1994 unter Umgehung der Grenzkontrollen ohne im Besitz eines Reisedokumentes oder einer Aufenthaltsberechtigung zu sein in das Bundesgebiet eingereist seien. Am 14. September 1994 hätten sie einen Asylantrag eingebracht und angegeben, daß sie ihr Heimatland mit einem Taxi verlassen hätten und über Ungarn nach Österreich eingereist seien. Der Asylantrag der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. September 1994 abgewiesen worden, wobei die Asylbehörde auch ausgeführt habe, daß die Beschwerdeführer über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist seien und nicht zum vorläufigen Aufenthalt gemäß § 7 Asylgesetz 1991 berechtigt seien. Die Beschwerdeführer seien am 20. September 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Baden einvernommen worden, welche festgestellt habe, daß die Beschwerdeführer mittellos seien und über keine Aufenthaltsberechtigung verfügten. In ihrer Berufung hätten die Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß sie einen ordentlichen Wohnsitz hätten und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin Aussicht auf eine geregelte Beschäftigung habe. Es müßten keine öffentlichen Mittel für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer aufgewendet werden, weil ihr Lebensunterhalt von Verwandten des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bestritten würde. Die Beschwerdeführer hätten jedoch nicht dargelegt, daß sie im Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt seien, ebensowenig hätten sie eine tragfähige Verpflichtungserklärung einer im Inland aufhältigen Person beigebracht.
Eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liege dann vor, wenn der Fremde nicht in der Lage sei, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Wolle er diese Rechtsfolgen vermeiden, so liege es an ihm, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Die Beschwerdeführer hätten nicht bestritten, daß ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig sei. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, den die österreichische Rechtsordnung einem geordneten Fremdenwesen beimesse, sei nicht zuletzt wegen des bereits über eineinhalbjährigen rechtswidrigen Aufenthalts der Beschwerdeführer gegen sie die Ausweisung zu verfügen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Beschwerdeführer ohne ein Reisedokument und ohne eine Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet eingereist seien, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich.
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid jedoch deswegen für rechtswidrig, weil das sie betreffende Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, daß die Ausweisung eines Asylwerbers während eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens nicht zulässig sei.
Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer trifft nicht zu. Gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 ist die Ausweisung von Asylwerbern nämlich nur dann unzulässig, wenn sie im Besitze einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 sind. Dies sind gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 nur solche Asylwerber, die "gemäß § 6 eingereist" sind.
Die Beschwerdeführer lassen die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß sie von ihrem Heimatland mit einem Taxi über Ungarn nach Österreich eingereist seien, unbestritten, sie behaupten weder, "direkt" aus einem Gebiet, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem sie Verfolgung befürchten (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991) nach Österreich eingereist zu sein noch auch liegt ein Anhaltspunkt für die Annahme vor, daß sie gemäß § 37 FrG wegen des Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem sie direkt eingereist sind (Ungarn) zurückgewiesen hätten werden dürfen und ihnen daher die Einreise gestattet worden wäre oder zu gestatten gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall des Asylgesetzes 1991). Die am 14. September 1994 gestellten Asylanträge der Beschwerdeführer konnten ihnen somit keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 verschaffen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 96/21/0008). Bei der Übung des hier durch § 17 Abs. 2 FrG eingeräumten Ermessens ist die belangte Behörde auch zu Recht von einem hohen Stellenwert der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ausgegangen, wobei sie berücksichtigen konnte, daß sich die Beschwerdeführer bereits eineinhalb Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten. Der angefochtene Bescheid durfte daher zu Recht auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gestützt werden, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen, ob er auch auf § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG gegründet werden durfte.
Bereits die Beschwerde läßt somit erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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