VwGH 96/21/0118

VwGH96/21/011819.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1995, Zl. 105.554/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. April 1994 auf Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Bedienerin begründet habe. Das Landesarbeitsamt Wien habe die Unbedenklichkeit für diese angestrebte Beschäftigung nicht bestätigt. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß sie nunmehr aus privaten Gründen in Österreich bleiben wolle. Ihr Unterhalt solle nun allein durch Dritte bestritten werden. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufG. Beide

Begründungsvarianten sind rechtswidrig:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765, und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0569) ausgesprochen, daß die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG, wonach die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen kann, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträger durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können, gesichert erscheint, auch dann zum Tragen kommt, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht ausdrücklich auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 FrG, sondern auf den im § 5 Abs. 1 AufG hervorgehobenen, inhaltsgleichen Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden stützt. Auf die nähere Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG verneinte - wobei auch bei Heranziehung dieser Norm der Lebensunterhalt des Fremden für die Geltungsdauer der Bewilligung und nicht "dauernd" gesichert sein muß -, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Bescheid ist aber auch insofern rechtswidrig, als sich die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf § 5 Abs. 2 AufG stützt. Hiebei hat die belangte Behörde - woran die Bescheidbegründung keinen Zweifel läßt - den Gehalt des von ihr angewendeten § 5 Abs. 2 leg. cit. verkannt, indem sie von ihrer Bindung als Berufungsbehörde an die negative Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgegangen ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 96/21/0139).

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß die angesprochene Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.

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