Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage wurde in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/20/0793, beantwortet. Da der vorliegende Fall nach dem Beschwerdevorbringen in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem gleicht, der dem vorerwähnten Erkenntnis zugrunde lag, kann auf dieses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Im Falle einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) kommt bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen im übrigen das Zurück- bzw. Abschiebungsverbot des § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in Betracht. Die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde "aus Gründen der Religion" verfolgt, ist vor dem Hintergrund des gesamten Beschwerdeinhaltes lediglich dahingehend zu verstehen, daß der Straftatbestand des Ehebruchs und die dafür vorgesehene schwere Strafe auf den dominierenden Einfluß des Islam im iranischen Staat zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer macht damit aber nicht geltend, daß er wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder anderen in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt würde.
Die Beschwerde war daher aus den im oben zitierten Erkenntnis angeführten Erwägungen gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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