VwGH 96/19/3276

VwGH96/19/327619.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des B in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. Juli 1996, Zl. Frb-4250c-9/96, betreffend "Erteilung" einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung gemäß § 12 AufG, den Beschluß gefaßt:

Normen

AufG 1992 §12;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art78a;
VwGG §34 Abs1;
AufG 1992 §12;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art78a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. Juni 1996, Zl. III 1-3/A, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG zu "erteilen", keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 9. Oktober 1996, B 2879/96-3, ablehnte und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges".

Gemäß § 12 Abs. 1 und 3 AufG ist das bestimmten Gruppen von Fremden durch Verordnung zustehende vorübergehende Aufenthaltsrecht durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden (mittels Stempel) ersichtlich zu machen. "Fremdenpolizei" ist gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Teil der Sicherheitsverwaltung; die Sicherheitsverwaltung besorgen gemäß § 3 SPG der Bundesminister für Inneres, ihm unterstellt sind die Sicherheitsdirektionen in den Ländern, diesen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden.

Gemäß § 70 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide NACH DIESEM BUNDESGESETZ (dem Fremdengesetz) die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Vorliegender Bescheid stützt sich jedoch nicht auf das Fremdengesetz, sondern vielmehr auf § 12 AufG. Diese, aber auch keine andere gesetzliche Bestimmung sieht jedoch vor, daß die Sicherheitsdirektion im Falle der Ersichtlichmachung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung in letzter Instanz zu entscheiden habe.

Da es sich bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung gemäß Art. 78a ff B-VG um unmittelbare Bundesverwaltung handelt, ist von einem grundsätzlich DREI-gliedrigen Instanzenzug auszugehen (vgl. hiezu VwSlg. 4.606/A/1958).

Trotz der im vorliegenden Fall unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid steht daher gegen den bekämpften Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Inneres offen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nicht berufen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Somit erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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