VwGH 96/19/3068

VwGH96/19/306812.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1996, Zl. 120.301/2-III/11/96, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Juli 1989 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Diese Ehe sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 25. März 1992, für nichtig erklärt worden. Eine rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle aber ein Verhalten dar, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, weshalb der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, der durch § 5 Abs. 1 AufG hier direkte Anwendung finde, zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers führe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, ihm stünde Freizügigkeit des Aufenthaltes sowie Niederlassungsfreiheit zu, da in seinem Fall das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei i.V.m. dem Beschluß des Assozationsrates Nr. 1/80 anzuwenden sei.

Weiters habe die belangte Behörde nur behauptet, es liege eine Scheinehe vor, jedoch keine diesbezüglichen Einvernahmen vorgenommen. Eine fehlerhafte Interessensabwägung durch die belangte Behörde habe darüber hinaus dazu geführt, daß der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 MRK verletzt sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde aber nicht zum Erfolg.

Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung deshalb zu erteilen, weil er die Voraussetzungen des Beschlusses des auf Grund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingesetzten Assozationsrates vom 19. September 1980 erfülle, ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG Fremde, welche auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Bewilligung nach dem AufG benötigen. In ein solcherart von einer Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes unabhängiges Aufenthaltsrecht wäre durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden. (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424 und Zl. 95/19/1661).

Insoferne der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde hätte nur behauptet, es liege eine Scheinehe vor, jedoch keine weiteren Nachforschungen vorgenommen, ist ihm zu entgegnen, daß es sich bei der Nichtigerklärung der Ehe durch das Gericht um die Entscheidung einer Vorfrage handelt, an welche die Behörde gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1432, u.a.).

Da aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Gesamtfehlverhalten des Fremden bildet, das dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, wäre bereits aus diesem Grunde gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen Rechtsmißbrauch (Scheinehe) zu vertreten. Daraus entstandene private Bindungen zu Österreich können schon deshalb keine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/19/0996).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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