VwGH 95/19/1432

VwGH95/19/143214.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Z in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1995, Zl. 302.878/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die von der Beschwerdeführerin am 25. Juni 1990 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. September 1993 für nichtig erklärt wurde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in Unkenntnis der Folgen sich nicht gegen diese "Art der Scheidung" ausgesprochen; die Nichtigerklärung sei sowohl ihr wie auch ihrem Gatten zugute gekommen, da dies die "billigste Lösung" gewesen sei, die Ehe zu beenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führen muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen). Für die Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen des eben dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach die Frage, ob eine derartige nichtige Ehe vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß mit dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. September 1993 die von ihr mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangene Ehe aus den von der Behörde zutreffend wiedergegebenen Gründen für nichtig erklärt wurde. Damit war aber die belangte Behörde an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden (vgl. nur Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 74f). Subjektive Gründe der Beschwerdeführerin, die zu einer anderen Vorfragenentscheidung hätten führen können, waren daher von der belangten Behörde nicht mehr zu überprüfen. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, daß nicht die Gründe, weshalb sie das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. September 1993 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließ, zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlußgrundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG heranzuziehen waren, sondern die Gründe, warum sie eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Mangel der Einräumung von Parteiengehör vor der belangten Behörde rügt, ist ihr zu entgegnen, daß sie nicht angibt, was sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels vorgebracht hätte; dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels zu überprüfen. (Das bereits wiedergegebene Vorbringen betreffend das Ehenichtigkeitsverfahren hätte - wie dargelegt - zu keiner anderen Vorfragenentscheidung führen können.)

Wenn die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Ausführungen vor dem Gerichtshof - wenn auch im Zusammenhang mit ihrem Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen - auf die Frage ihrer sozialen Integration eingeht, so hätte auch dadurch die belangte Behörde zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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